Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 05.05.1988 - III R 139/85 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermietung von Ferienwohnungen als Liebhaberei

 

Leitsatz (NV)

1. Wird zur Begründung, daß die Vermietung von Ferienwohnungen als Liebhaberei zu werten ist, darauf abgestellt, daß der Stpfl. über einen längeren Zeitraum Verluste erzielt hat, so sind für die Ermittlung der Höhe der Verluste die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften maßgebend; dies gilt auch für den Ansatz eines Nutzungswerts bei Selbstnutzung einer Wohnung durch den Stpfl. Für den Verlustzeitraum sind Wertänderungen der Ferienwohnungen zu berücksichtigen, sofern deren Nutzung im Falle der Verneinung der Liebhaberei einen Gewerbebetrieb darstellen und daher nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen würde.

2. Zur Frage, welche Umstände bei der Vermietung von Ferienwohnungen Rückschlüsse auf ein Handeln des Stpfl. aus persönlichen Motiven zulassen.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielte im Streitjahr 1976 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und ferner als Dolmetscherin freiberufliche Einkünfte. Im Jahre 1972 erwarb sie ein altes und renovierungsbedürftiges Bauernhaus mit angebauter Scheune zum Preis von 27 000 DM. Sie baute in das Haus drei Wohnungen ein, die sie an Feriengäste vermietete.

In den Einkommensteuererklärungen gab die Klägerin an, daß ihr aus der Vermietung der Wohnungen Verluste aus Gewerbebetrieb entstanden seien, und zwar in folgender Höhe:

1972 18 962 DM,

1973 12 085 DM,

1974 10 960 DM,

1975 24 215 DM,

1976 21 660 DM,

1977 24 110 DM.

Nach ihrer Darstellung hatte die Klägerin in den Jahren 1978 bis 1982 folgende Verluste:

1978 438 DM,

1979 8 044 DM,

1980 6 175 DM,

1981 14 579 DM,

1982 10 836 DM.

In dem geänderten Einkommensteuerbescheid 1976 vom 20. August 1979 versagte der Beklagte und Revisionbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Anerkennung des ursprünglich bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb berücksichtigten Verlustes mit der Begründung, es handle sich bei der Vermietung des Hauses um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Mit der Klage machte die Klägerin u. a. geltend:

Das Haus habe für ca. 80 000 DM von ihrem Vater renoviert werden sollen. Es habe im Jahre 1977 einen Wert von ca. 120 000 DM gehabt. Da es für 27 000 DM im Jahre 1972 gekauft worden sei, seien in den Jahren vor 1977 Gewinne im steuerlich relevanten Bereich erzielt worden, auch wenn diese noch zu keiner positiven Besteuerung geführt hätten. Im Jahre 1977 sei eine Vermietungsgesellschaft eingeschaltet worden. Diese habe kurzfristig Mieteinnahmen von jährlich 3 900 DM, mittelfristig von 11 700 DM und langfristig von 18 200 DM erwartet. Es hätten jährlich bessere Ergebnisse erzielt werden können, wenn an Ort und Stelle eine Vertrauensperson mit handwerklichen Fähigkeiten zur Erledigung aller Kleinigkeiten anwesend gewesen wäre. Sie habe aber keine derartige Arbeitskraft gefunden. Auch die Absicht ihrer Eltern, diese Aufgabe zu übernehmen, sei aus Gesundheitsgründen gescheitert.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es entschied, daß die Vermietungstätigkeit als Liebhaberei zu werten sei und deshalb keine einkommensteuerlich zu erfassenden Verluste vorgelegen hätten.

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

Sie beantragt sinngemäß, das FG-Urteil aufzuheben und den erklärten Verlust bei der Ermittlung des Einkommens des Streitjahres 1976 zu berücksichtigen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur vor, wenn neben anderen Voraussetzungen die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Fehlt es an dem Gewinnstreben, ist das Tätigwerden als Liebhaberei anzusehen mit der Folge, daß die aus ihr entstandenen Verluste einkommensteuerlich nicht zu berücksichtigen sind. Gewinn in diesem Sinne ist die Betriebsvermögensmehrung - also z. B. auch die durch Veräußerung von Anlagevermögen erzielte - in Gestalt eines Totalgewinns; darunter ist der Gewinn von der Gründung bis zur Veräußerung oder Aufgabe oder Liquidation zu verstehen (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 766).

Entsprechendes gilt für die Überschußeinkünfte gemäß § 2 Abs. 1 Nrn. 4 bis 7 EStG. Eine einkommensteuerrechtlich relevante Betätigung oder Vermögensnutzung gemäß § 2 Abs. 1 Nrn. 4 bis 7 EStG ist nur gegeben, wenn die Absicht besteht, auf Dauer gesehen, nachhaltig Überschüsse zu erzielen; dabei wird nicht auf das Ergebnis der Vermögensnutzung eines oder weniger Jahre, sondern auf das positive Gesamtergebnis der voraussichtlichen Vermögensnutzung abgestellt, wobei allerdings steuerfreie Veräußerungsgewinne nicht in diese Betrachtung einzubeziehen sind (Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 766).

Gewinnerzielungsabsicht ist eine innere Tatsache, die nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann. Aus objektiven Umständen muß auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden, wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis liefern können, der vom Steuerpflichtigen entkräftet werden kann. Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht kann eine Betriebsführung sein, bei der der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten (BFH-Urteil vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205). Dies erfordert eine in die Zukunft gerichtete und langfristige Beurteilung, wofür die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte bieten können. Längere Verlustperioden allein reichen aber noch nicht aus, um die Liebhaberei zu begründen. Es müssen Beweisanzeichen hinzukommen, die den Schluß rechtfertigen, daß der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus dem Bereich der Lebensführung zuzuordnenden persönlichen Gründen ausübt (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 767). Entsprechende Grundsätze gelten für die Überschußerzielungsabsicht bei Überschußeinkünften.

2. Das FG-Urteil entspricht diesen Grundsätzen nicht. Das FG hat seine Entscheidung, daß die Nutzung des umgebauten Bauernhauses durch die Klägerin als eine einkommensteuerrechtlich unerhebliche Liebhaberei zu bewerten sei, im wesentlichen darauf gestützt, daß aus der Nutzung über längere Zeit nur Verluste erzielt worden seien und nach der Art der Bewirtschaftung auf Dauer auch nicht mit Gewinnen hätte gerechnet werden können. Hierbei ist das FG von den Verlusten ausgegangen, die die Klägerin erklärt hat. Es hat nicht geprüft, ob die Höhe der von ihr angegebenen Einkünfte bei Annahme einer gewerblichen Tätigkeit den einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften oder bei Annahme von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung den Vorschriften zur Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten entspricht. Aus dem angefochtenen Urteil ist nicht erkennbar, ob eine Eigennutzung der Wohnungen durch die Klägerin oder ihre Eltern stattgefunden hat und der Nutzungswert nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften in zutreffender Höhe erfaßt worden ist. Nach Aktenlage bestehen auch Zweifel, ob die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können.

Für die Entscheidung des FG war auch erheblich, daß Wertsteigerungen des von der Klägerin genutzten Grundstücks der Annahme einer einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Liebhaberei nicht entgegenständen. Dem kann, wie unter Ziff. 1 ausgeführt, nicht gefolgt werden, sofern eine Zuordnung der Tätigkeit der Klägerin zum betrieblichen Bereich in Betracht kommt. In diesem Fall wird das FG deshalb auch die Frage zu klären haben, ob in dem der Prüfung des Gewinnstrebens zugrunde gelegten Zeitraum Wertsteigerungen des Grundstücks eingetreten sind. Ohne Berücksichtigung etwaiger Werterhöhungen wäre es nicht möglich, den Grundsatz, daß auf den Gewinn von der Gründung bis zur Beendigung des Betriebs abzustellen ist, in sinnvoller Weise zu verwirklichen. Daß in einem solchen Fall nach den einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften noch keine Gewinnrealisierung stattgefunden hat, ist hier deshalb unbeachtlich, weil es für die Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Liebhaberei allein auf das Gewinnstreben ankommt und dieser Anforderung auch dann genügt ist, wenn der erstrebte Gewinn erst in späteren Jahren realisiert wird.

3. Das FG-Urteil mußte deshalb aufgehoben werden. Die Sache ist nicht spruchreif; sie war deshalb an das FG zurückzuverweisen.

Bei der erneuten Entscheidung wird das FG zu berücksichtigen haben, daß nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 13. Dezember 1984 VIII R 59/82, BFHE 143, 58, BStBl II 1985, 455) die Vermietung eines Gästehauses, die lange Zeit nur zu Verlusten geführt hat, nicht schon dann als Liebhaberei zu beurteilen ist, wenn eine objektive betriebswirtschaftliche Beurteilung ergibt, daß das Unternehmen auf absehbare Zeit nicht zur Einkünfteerzielung geeignet ist; es muß vielmehr geprüft werden, ob diese objektive Feststellung den Rückschluß auf ein Handeln des Steuerpflichtigen aus persönlichen Motiven zuläßt. Bei der Entscheidung dieser Frage wird das FG wohl kaum der Tatsache Bedeutung beimessen können, daß sich die Renovierungsarbeiten am Haus der Klägerin deshalb eine längere Zeit hingezogen haben, weil der Vater der Klägerin die Arbeiten nur an Wochenenden ausgeführt hat; denn für das Gewinnstreben der Klägerin kommt es in erster Linie darauf an, welche Anstrengungen zur Einkünfteerzielung sie nach Fertigstellung des Hauses unternommen hat. Andererseits kann jedoch das FG in diesem Zusammenhang den Umstand in seine Würdigung miteinbeziehen, daß sich die Ferienwohnungen in einem alten, aber renovierten Bauernhaus in landschaftlich schöner Gegend befinden, und dabei von der Überlegung ausgehen, daß für ein solches Handeln auch private Neigungen mitbestimmend sein können, falls die Klägerin die Wohnungen selbst in nicht unerheblichem Umfang zu Wohnzwecken genutzt hat bzw. nutzt.

Bleiben die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs unaufgeklärt, so hat das FG zu beachten, daß die Klägerin insoweit die objektive Beweislast (Feststellungslast) trägt (BFH-Urteile vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, und vom 28. August 1987 III R 273/83, BFHE 151, 42, BStBl II 1988, 10).

 

Fundstellen

Haufe-Index 415771

BFH/NV 1988, 774

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Höhe der Beteiligungseinkünfte für gewerbliche Infektion unerheblich
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Der BFH musste sich mit der Frage befassen, ob eine gewerbliche Infektion selbst bei Erzielung von Beteiligungsverlusten eintritt, wenn diese Verluste nach § 15a EStG sich im Verlustentstehungsjahr nicht auswirken.


BFH Kommentierung: Vermietung von Ferienwohnungen – eigennützige Treuhand
Ferienwohnung_Einbauküche
Bild: Pixabay/Felix Mittermeier

Der Vermieter einer Ferienwohnung erzielt keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn der von ihm mit der treuhänderischen Vermietung beauftragte Vermittler diese hotelmäßig anbietet, aber ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Treuhandstellung hat, insbesondere weil er hoteltypische Zusatzleistungen auf eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter erbringt.


Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
E-Rechnung_Whitepaper_3D
Bild: Haufe Online Redaktion

Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


BFH III R 41/85
BFH III R 41/85

  Leitsatz (amtlich) Wird zur Begründung, daß die Vermietung einer Ferienwohnung als Liebhaberei zu werten ist, darauf abgestellt, daß der Steuerpflichtige über einen längeren Zeitraum Verluste erzielt hat, so sind für die Ermittlung der Höhe der Verluste ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren