Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 05.04.1968 - IV R 75/67

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Das zu einer Großtankstelle eines Treibstoffhandelsunternehmens gehörende Betriebsvermögen bildet in der Regel keinen Teilbetrieb dieses Unternehmens.

 

Normenkette

EStG 1956 § 15 Nr. 1, § 16 Abs. 1-2, § 34 Abs. 1-2

 

Tatbestand

Streitig ist bei der einheitlichen Gewinnfeststellung für das Jahr 1956, ob die Veräußerung einer Großtankstelle eines Treibstoffgroßhandelsunternehmens eine Teilbetriebsveräußerung darstellt (§ 16 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 1 und 2 EStG).

Revisionskläger sind die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG), die Mineralöl- und Treibstoffgroßhandel betreibt. Zur Erweiterung des Absatzes errichtete die OHG zahlreiche Tankstellen. Einige wurden als Großtankstellen von selbständigen Agenten, die meisten als Kleintankstellen bei Handwerksbetrieben geführt. Die OHG veräußerte gelegentlich einzelne dieser Tankstellen, die sich nicht mehr rentierten, und richtete an anderen Orten neue Tankstellen ein. Im Streitjahr veräußerte die OHG eine Großtankstelle. Diese bestand aus einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Verkaufs-, Maschinen- und Vorratsraum, mehreren Tanks, Zapfsäulen auf einer Insel, Fahrbahnüberdachung, Fahrbahnpflasterung und dem notwendigen Tankstellenzubehör. Die Tankstelle wurde bis zur Veräußerung von einem selbständigen Unternehmer geführt. Dieser verkaufte Öle und Kraftstoffe auf Provisionsbasis als Agent der OHG. Bei allen übrigen Lieferungen und Leistungen war er von der OHG unabhängig.

Die zu der Tankstelle gehörenden Wirtschaftsgüter standen am 1. Januar 1956 mit insgesamt 19 288 DM als "Tankstelle und Hofpflasterung" zu Buche. Die laufenden Agenturumsätze der Tankstelle zeichnete die OHG in einem besonderen Umsatzbuch auf. Die übrigen Betriebsvorgänge und das Betriebsergebnis der Tankstelle trennte sie in der Buchführung nicht. Das Veräußerungsergebnis wurde in der Verlust- und Gewinnrechnung für das Streitjahr mit 16 145 DM als außerordentlicher Ertrag ausgewiesen.

Die OHG behandelte die Veräußerung des Tankstellenvermögens als Teilbetriebsveräußerung. Das FA rechnete den Veräußerungsgewinn hingegen zu den laufenden Einkünften der OHG.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Das FG, dessen Entscheidung in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1967 S. 400 (Nr. 449) veröffentlicht ist, führte aus, daß die OHG den Großtankstellen keine selbständige Stellung nach der Art einer Zweigniederlassung gegeben habe (Hinweis auf das Urteil des BFH IV 76/63 vom 13. Januar 1966, BFH 84, 461, BStBl III 1966, 168). Der Absatz von Kraftstoffen über die Tankstellen möge insgesamt einen abgrenzbaren Geschäftszweig des Unternehmens im Sinne eines Teilbetriebs bilden. Die einzelne Tankstelle sei aber kein Teilbetrieb. weil sie nicht in der Hand der OHG als Betrieb geführt werde. Sie sei ein Betrieb des Agenten, nicht ein lebender Teilbetrieb der OHG.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision der OHG ist unbegründet.

Ein Teilbetrieb im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1956 ist ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebes, der für sich lebensfähig ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats IV 76/63 mit Übersicht der Rechtsprechung). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen auf der Seite des Veräußerers, von denen die Art des Gesamtbetriebes eine besondere Bedeutung erlangt.

Bei einem Unternehmen, das den Kraftstoffgroßhandel mit einem eigenen Netz von Tankstellen betreibt, bildet die einzelne Tankstelle in der Regel keinen organisch selbständigen Teilbetrieb, sondern nur eine unselbständige Verkaufsstelle. Der Betrieb besteht in dem gesamten, in bestimmter Weise organisierten Kraftstoffverkauf. Die einzelne Tankstelle hat im Rahmen des Absatzsystems nur die Funktion eines austauschbaren Betriebsmittels. Daß die Tankstelle aus einem in der Buchführung der Mineralölfirma getrennt ausgewiesenen Inbegriff von mehr oder weniger zahlreichen Wirtschaftsgütern besteht, ist demgegenüber ebenso wie der teilweise getrennte Ausweis der Betriebsvorgänge und Betriebsergebnisse der Tankstelle von untergeordneter Bedeutung.

Es ist auch ohne Bedeutung, ob mit der Veräußerung der Tankstelle der Verkauf von Kraftstoffen durch das Großhandelsunternehmen an dieser Stelle oder in dieser Gegend eingestellt wird. Denn eine Tankstelle ist kein Betrieb mit örtlich gebundenem Wirkungskreis im Sinn der Entscheidung IV 76/63. Die Veräußerung einer Tankstelle und der Aufbau einer neuen Tankstelle an anderem Ort stellt im wesentlichen eine Umgruppierung innerhalb des Absatzsystems des Unternehmens dar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68054

BStBl II 1968, 523

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Neue anhängige Verfahren im Dezember 2023
Justitia wehrhaft
Bild: Haufe Online Redaktion

Anlässlich verschiedener finanzgerichtlicher Entscheidungen stellen wir für Sie monatlich die wichtigsten neuen anhängigen Verfahren für Unternehmer, Arbeitnehmer und Anleger zusammen.


Steuern sparen: 100 Steuertipps & Tricks 2024/25
100 Steuertipps & Tricks 2024/25
Bild: Haufe Shop

Simon Neumann kennt die Tricks zum Steuern-Sparen wie kaum ein anderer. Die Erklärvideos auf seinem YouTube-Kanal FinanzNerd und bei TikTok nehmen die Angst vor der Steuererklärung und erreichen monatlich fast 10 Millionen Zuschauer. Seine Erfahrungen hat er in einfache Worte verpackt und mit konkreten Anleitungen versehen: In seinem Buch präsentiert er die 100 wichtigsten Steuertipps & Tricks 2024/25 – verständlich erklärt und leicht anwendbar.


BFH I R 14/77
BFH I R 14/77

  Leitsatz (amtlich) Die einzelnen Tankstellen eines Kraftstoff-Großhandelsunternehmens bilden nicht deshalb Teilbetriebe, well sie von Pächtern bewirtschaftet werden.  Normenkette EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 1, 2 Nr. 1  Tatbestand Kläger und ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren