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BFH Urteil vom 05.03.1986 - II R 146/77

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Leitsatz (amtlich)

Befindet sich auf einem Einfamilienhausgrundstück eine Schwimmhalle, so rechtfertigt dieser Umstand für sich allein die Bewertung im Sachwertverfahren.

 

Orientierungssatz

Bewertung eines Einfamilienhausgrundstücks mit Schwimmhalle im Sachwertverfahren: Bei der Ermittlung des Gebäudewerts der Schwimmhalle sind grundsätzlich die auf Erfahrungssätzen beruhenden Raummeterpreise der Anlage 15 zu Abschn. 38 BewRGr anzusetzen. Diese Raummeterpreise schließen die Bestandteile und das Zubehör der Schwimmhalle mit ein.

 

Normenkette

BewG 1965 § 76 Abs. 1, 3 Nr. 1, § 68; BewG 1974 § 68; BewG 1965 § 83ff; BewG 1974 § 83ff; BewG 1965 § 83; BewG 1974 §§ 83, 76 Abs. 1, 3 Nr. 1; BewRGr Abschn. 38 Anl 15

 

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des im Jahre 1936 mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks ... Straße 0 in Berlin. Ende 1972/Anfang 1973 ließ er eine sogenannte Unterflurschwimmhalle aus innen und außen kunststoffbeschichtetem Profilstahlblech mit Oberlichtfenster errichten. Die containerartige Schwimmhalle ist neben dem Haus in das Erdreich eingelassen und vom Keller des Hauses durch einen neu errichteten Verbindungsraum mit Garderobe und Dusche zu erreichen. Sie hat eine Grundfläche von 13 x 4 m (Innenmaß), wovon 3 x 4 m auf den Fußboden vor dem Schwimmbecken (Eingangsraum) entfallen. Die verbleibenden 10 x 4 m werden von dem Schwimmbecken eingenommen. Das Schwimmbecken ist Teil des gesamten Stahlkörpers. Der Beckenboden liegt etwa 1 m tiefer als der Fußboden des Eingangsraums. Eingangsraum und Becken sind durch ein geformtes Stahlblech getrennt, so daß das Wasser im Becken bis zu einer Höhe von 1,30 bis 1,50 m gefüllt werden kann. Die Halle hat einen Rauminhalt von 159 cbm. Der Fußboden des Eingangsraums ist gefliest, die Wände dieses Raums holzgetäfelt.

Aufgrund der Errichtung der Schwimmhalle führte das Finanzamt (FA) auf den 1.Januar 1974 eine Wertfortschreibung des zum 1.Januar 1964 in Höhe von 45 300 DM festgestellten Einheitswertes durch. Es bewertete nunmehr das Grundstück im Sachwertverfahren. Dabei ging es für die Schwimmhalle von einem Gebäudewert von (159 cbm x 110 DM =) 17 490 DM aus und erhöhte diesen Wert um einen Zuschlag für das Schwimmbecken von (40 qm x 600 DM =) 24 000 DM. Insgesamt wurde der Einheitswert auf den 1.Januar 1974 durch Wertfortschreibungsbescheid vom 15.Juli 1975 in Höhe von 124 000 DM festgestellt.

Mit der nach erfolgloser Durchführung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens erhobenen Klage begehrt der Kläger den Einheitswert unter Anwendung des Ertragswertverfahrens auf 60 000 DM festzustellen. Zur Begründung trug er vor, das Grundstück sei nicht allein deshalb nach dem Sachwertverfahren zu bewerten, weil auf ihm ein Raum mit Schwimmbecken errichtet worden sei. Dieser stelle keine Schwimmhalle dar, sondern lediglich einen unterirdisch angelegten Swimmingpool. Er wandte sich zugleich gegen den angesetzten Raummeterpreis für die Schwimmhalle sowie gegen den Zuschlag in Höhe von 24 000 DM.

Das Finanzgericht (FG) hat den Einheitswert auf 111 600 DM herabgesetzt und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, zutreffend sei das FA von einer die Wertermittlung im Sachwertverfahren rechtfertigenden besonderen Ausstattung des Grundstücks ausgegangen. Durch den Unterflurschwimmhallenanbau und den Zugang zu diesem über den Keller des Hauses weiche das Grundstück des Klägers wesentlich von der Mehrzahl der durchschnittlichen Einfamilienhäuser ab. Auch der Raummeterpreisansatz von 110 DM/cbm lasse keinen Rechtsfehler erkennen. Der Zuschlag von 24 000 DM müsse jedoch entfallen. Nach den Feststellungen des Bausachverständigen sei das Schwimmbecken Teil der Schwimmhalle und somit im Raummeterpreis erfaßt. Bei dem Schwimmbecken handle es sich deshalb nicht um eine besondere bauliche Anlage; die Wände der Schwimmhalle seien gleichzeitig Wände des Schwimmbeckens. Auch rechtfertige allein die etwa 70 cm hohe Stahlwand zwischen Wasserbecken und Eingangsraum den Zuschlag nicht, weil es sich nicht um eine besondere bauliche Anlage, sondern lediglich um eine konstruktive Verbindung der beiden Außenwände handle, die der Versteifung des gesamten Stahlkörpers diene.

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Im Lauf des Revisionsverfahrens hat der Kläger beantragt, das Verfahren auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über den Vorlagebeschluß des FG Rheinland-Pfalz vom 4.August 1981 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1981, 613) entschieden habe.

Mit der Anschlußrevision beantragt das FA, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Es rügt Verstoß gegen §§ 68, 83 und 85 des Bewertungsgesetzes (BewG). Zur Begründung führt es aus, bezüglich der Schwimmhalle führe die alleinige Berücksichtigung von Raummeterpreisen dazu, daß entgegen § 68 BewG das Zubehör bzw. die Grundstücksbestandteile nicht voll erfaßt würden. Das habe seinen Grund darin, daß Anlage 16 zu den Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens (BewRGr) Schwimmhallen nicht erfasse, andererseits aber die Anwendung der Anlage 15 BewRGr notwendig sich nur auf diejenigen Bestandteile und Zubehörteile beschränke, die nicht Betriebsvorrichtungen sind, also die Herstellungskosten der Schwimmanlage nicht miterfaßt seien.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers sowie die Anschlußrevision des Beklagten sind unbegründet.

1. Revision des Klägers:

Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, daß der Einheitswert des Grundstücks im Sachwertverfahren zu ermitteln war und die bauliche Veränderung des Grundstücks die Wertfortschreibung rechtfertigte. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, daß das BewG für die Bewertung bebauter Grundstücke zwei unterschiedliche Wertfindungsverfahren vorsieht, bestehen jedenfalls für den Stichtag 1.Januar 1974 nicht.

a) Grundsätzlich ist der Wert eines Einfamilienhausgrundstückes nach § 76 Abs.1 BewG im Wege des Ertragswertverfahrens zu finden. Bei Einfamilienhäusern, die sich durch besondere Gestaltung oder Ausstattung wesentlich von den nach § 76 Abs.1 BewG zu bewertenden Einfamilienhäusern unterscheiden, ist jedoch abweichend davon nach § 76 Abs.3 Nr.1 BewG das Sachwertverfahren anzuwenden. Dabei können sowohl die besondere Gestaltung als auch eine besondere Ausstattung je für sich allein genügen, für die Wertfindung anstelle des Ertragswertverfahrens das Sachwertverfahren treten zu lassen.

Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, daß das Gesetz das Ertragswertverfahren als Regelverfahren für die Masse der Einfamilienhäuser vorsieht, die untereinander im wesentlichen vergleichbar sind, daß aber das Sachwertverfahren dann anzuwenden ist, wenn sich das zu bewertende Einfamilienhausgrundstück deutlich von der Mehrzahl der im Ertragswertverfahren zu bewertenden Einfamilienhausgrundstücke abhebt. Letzteres ist im vorliegenden Fall zu bejahen, weil eine Unterflurschwimmhalle (Underground-Swimmingpool), selbst wenn heutige Wohnvorstellungen maßgebend sein sollten (vgl. aber § 27 BewG), noch ein das Grundstück von der Masse der zu bewertenden Einfamilienhäuser deutlich abhebendes besonderes Ausstattungsmerkmal ist (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10.Februar 1978 III R 107/76, BFHE 124, 370, BStBl II 1978, 294, wenngleich eine freistehende Schwimmhalle betreffend).

b) Das Nebeneinander von Ertragswert- und Sachwertverfahren bei bebauten Grundstücken --und damit auch bei Einfamilienhäusern-- beruht auf der Erwägung, daß sich zwar für die meisten, aber nicht für alle Einfamilienhäuser eine übliche Jahresmiete verhältnismäßig unschwer ermitteln oder anhand ausreichender Kriterien vermieteter Vergleichsobjekte schätzen läßt. Diese Differenzierung ist als solche von sachgerechten Erwägungen getragen und beruht nicht auf einer den Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 des Grundgesetzes (GG) verletzenden Willkür des Gesetzgebers (vgl. dazu auch Beschluß des BVerfG vom 4.Juni 1976 1 BvR 360/74, BStBl II 1976, 637, ergangen auf Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil vom 12.Juni 1974 III R 49/73, BFHE 112, 520, BStBl II 1974, 602). Das gilt wenigstens solange, als nicht wegen der durch Art.2 Abs.1 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung bewertungsrechtlicher und anderer steuerrechtlicher Vorschriften (BewÄndG) 1965 i.d.F. des Gesetzes vom 22.Juli 1970 (BGBl I 1970, 1118) ohne zeitliche Begrenzung suspendierten Hauptfeststellung, die der Hauptfeststellung auf den 1.Januar 1964 folgen soll (vgl. auch § 21 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BewG), die Beibehaltung der auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.Januar 1964 bezogenen Werte selbst gegen Verfassungsrecht verstößt. Diese Voraussetzung hält der Senat für den hier maßgebenden Stichtag für (noch) nicht gegeben.

c) Dem Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens war nicht zu entsprechen, weil die Vorlagebeschlüsse des FG Rheinland-Pfalz spätere Stichtage (1.Januar 1979 bzw. 1980) betreffen und der Senat im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 11.Oktober 1983 1 BvL 73/78 (BVerfGE 65, 160, BStBl II 1984, 20) davon ausgeht, daß allgemeine Wertunterschiede für sich allein nicht einen Verfassungsverstoß darstellen.

2. Anschlußrevision des FA:

Nach § 68 Abs.1 Nr.1 BewG umfassen die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens außer Grund und Boden die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör. Unter diesem Obersatz steht auch die Ermittlung des Grundstückswerts im Sachwertverfahren nach §§ 83 ff. BewG. Daraus folgt, daß in bezug auf die Unterflurschwimmhalle nicht nur der Baukörper als solcher in die Bewertung einzubeziehen ist, sondern auch die eigentliche Schwimmanlage, also dasjenige, was zu ihrem Betrieb erforderlich ist (z.B. Filteranlage mit Vorfilter und Filterpumpe, Wärmeaustauscher, Schalt- und Regelanlage, Lüftungsaggregat, Unterwasserflutlicht usw.). Davon geht auch die Anlage 15 zu den BewRGr aus, wie aus deren Vorbemerkung zu entnehmen ist. Zutreffend ist deshalb das FG davon ausgegangen, daß die Raummeterpreise der Gebäudeklasse 9.14, die ihrerseits auf Erfahrungssätzen beruhen und deshalb grundsätzlich bei der Bewertung im Sachwertverfahren anzusetzen sind (vgl. BFH-Urteil vom 26.Juni 1981 III R 3/79, BFHE 133, 437, BStBl II 1981, 643), die Bestandteile und das Zubehör der Schwimmhalle miterfassen und deshalb für einen Zuschlag kein Raum ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61508

BStBl II 1986, 386

BFHE 146, 178

BFHE 1986, 178

BB 1986, 791-791 (ST)

DStR 1986, 375-375 (ST)

HFR 1986, 348-349 (ST)

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