Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 05.03.1968 - II R 36/67

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

1. Reichen die tatsächlichen Feststellungen des FG nicht aus, um die daran geknüpfte Rechtsfolge zu decken, muß das Urteil auch dann aufgehoben werden, wenn eine Verfahrensrüge nicht erhoben ist.

2. Der Mangel ausreichender tatsächlicher Feststellungen kann nicht durch eine allgemeine Bezugnahme auf den Inhalt der Akten, Beiakten, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien, ersetzt werden.

2. Zur Frage der Prozeßvertretung eines FA durch die OFD.

 

Normenkette

KVStG § 3; FGO §§ 62, 105 Abs. 2 Nrn. 4-5, § 118 Abs. 2

 

Tatbestand

Durch den angefochtenen Bescheid zog das FA - Beklagter und Revisionsbeklagter - die Klägerin wegen Forderungsstundungen des Alleingesellschafters zur Gesellschaftsteuer heran. Der Einspruch und die Klage blieben erfolglos.

Dem Bescheid war eine Kapitalverkehrsteuerprüfung vorangegangen, Der Prüfer hatte auf Grund einer Kapitalbedarfsberechnung für Zwecke des § 3 KVStG die vom FA übernommene Ansicht vertreten, das Eigenkapital habe am 31. Dezember 1959 zur Deckung des Anlagevermögens nicht ausgereicht; zum Eigenkapital hatte der Prüfer das Stammkapital, ein versteuertes partiarisches Darlehen und den Gewinn gerechnet. Im Urteil des FG ist ausgeführt: "Unter anderem hatte die Klägerin der Vermieterin des von ihr übernommenen Einzelhandelsgeschäftes, eines Kaufhauses in M., das in gemieteten Räumen betrieben wird, eine Abstandszahlung in Höhe von ... DM geleistet. Diese Zahlung erfolgte zur Abgeltung der von der Vormieterin, der A-GmbH, aufgewendeten Kosten für den Umbau und die Erweiterung der Geschäftsräume des Kaufhauses." Nach dem Geschäftsabschluß 1959, so fährt das FG fort, habe sich der Wert des Anlagevermögens und der Beteiligungen erhöht; erhebliche Aufwendungen für das Anlagevermögen seien ausgewiesen worden.

Im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung gibt das FG die Einspruchsbegründung, die Gründe der Einspruchsentscheidung und den Vortrag der Klägerin und des Beklagten in gekürzter Form wieder. Im übrigen nahm die Vorinstanz "auf den Inhalt der Akten und Beiakten, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug". In den Entscheidungsgründen ist - nach Rechtsausführungen zur Auslegung des § 3 Abs. 1 KVStG - dargelegt:

"Mit Recht hat der Beklagte danach die Klägerin zur Gesellschaftsteuer herangezogen; denn der Alleingesellschafter hat der Klägerin durch die Stundung seiner Forderung über mehrere Jahre hin einen Kredit gewährt (§ 3 Abs. 3 KVStG), mit dessen Hilfe sie ihren Kapitalbedarf, den sie im Jahre 1959 aus eigenen Mitteln nicht zu decken vermochte, für Investitionszwecke in das Anlagevermögen decken konnte. Zutreffend hat der Beklagte angenommen, daß das mit Hilfe dieses Kredits erworbene Nutzungsrecht an dem durch den Ladenumbau geschaffenen Wirtschaftsgut dem Anlagevermögen der Klägerin zuzurechnen ist. ... Daran, daß das durch den Ladenumbau geschaffene Wirtschaftsgut dem Geschäftsbetrieb auf die Dauer zu dienen bestimmt ist, kann ein ernstlicher Zweifel nicht bestehen; denn die Vermieterin der Klägerin hat die Aufwendungen für den Ladenumbau allein im Interesse des Geschäfts gemacht und die Klägerin hat den 'Abstand' ebenfalls nur in ihrem geschäftlichen Interesse im Hinblick auf die dauernde Nutzung der modernisierten Ladeneinrichtung bezahlt."

Mit der Revision beantragt die Klägerin, sie von der Gesellschaftsteuer freizustellen. Sie wendet weiterhin ein, die Absiandssumme für den Ladenumbau sei nicht für Anlagevermögen aufgewandt; ein bilanzmäßiger Abgrenzungsposten sei nicht mit Eigenkapital zu bedecken.

Der Revisionsbeklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben; die Sache wird an das FG zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

I.

Das Urteil des FG muß aufgehoben werden, weil die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht ausreichen, um die Entscheidung zu rechtfertigen, eine durch die Sachlage gebotene Kapitalzuführung sei dadurch ersetzt worden, daß der Alleingesellschafter der Revisionsklägerin ihm gegen diese zustehende Forderungen gestundet habe. Da die ausgesprochene Rechtsfolge durch tatsächliche Feststellungen nicht gedeckt ist, ist es unerheblich, daß eine Verfahrensrüge nicht erhoben wurde; das angefochtene Urteil ist wegen fehlerhafter Anwendung sachlichen Rechts aufzuheben (vgl. Urteil des BFH I 406, 421/61 vom 11. November 1964, HFR 1965, 178, 144).

Zur Forderungsstundung hat das FG in den Entscheidungsgründen ausgeführt, der Alleingesellschafter habe der Klägerin durch die Stundung seiner Forderung über mehrere Jahre hin einen Kredit gewährt. Dieser Ausspruch setzt tatsächliche Feststellungen darüber voraus, in welcher Höhe eine bestimmte, eine Mehrheit zahlenmäßig bestimmter Forderungen oder die Summe einer Mehrheit von Forderungen, die an sich fällig waren, während eines umgrenzten Zeitraums auf Grund einer ausdrücklichen oder aus den Umständen zu entnehmenden Stundungsabrede nicht erfüllt zu werden brauchten. Da solche Angaben fehlen, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob das FG den Rechtsbegriff der Forderungsstundung richtig angewandt hat.

Es ist auch nicht möglich, eine entsprechende Schlußfolgerung an den Vortrag des FA zu knüpfen, der in dem angefochtenen Urteil wiedergegeben ist, ohne daß sich ihn das FG zu eigen gemacht hätte. Das mit der Revision beklagte FA hatte dargelegt, die Klägerin habe bereits am 31. Dezember 1959 gegenüber ihrem Alleingesellschafter Verbindlichkeiten in Höhe von ... DM gehabt, die langfristig bestehen und weiter angestiegen seien. Hierbei kann unerörtert bleiben, ob eine solche Äußerung, die sich das Gericht nicht zu eigen gemacht hat, als tatsächliche Feststellung gewertet werden könnte. Eine derartige Äußerung ersetzt nicht die nach den obigen Darlegungen erforderlichen Feststellungen.

Schließlich ist es auch nicht möglich, einen Ersatz für das Fehlen tatsächlicher Feststellungen darin zu erblikken, daß die Vorinstanz "im übrigen ... auf den Inhalt der Akten, Beiakten, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen" hat. Zwar ist eine Bezugnahme auf genau bezeichnete und abgegrenzte Teile der Akten zulässig (RFH 7, 246; RFH 9, 116; RFH 15, 190); doch ist eine allgemeine Bezugnahme auf den Akteninhalt nicht statthaft (Urteil des RFH VI A 48/38 vom 25. Oktober 1938, RStBl 1939, 81). Durch eine solche Bezugnahme wird eine klare, vollständige und richtige Grundlage der Entscheidung nicht geschaffen (Urteil des BVerwG II C 163/57 vom 17. April 1958, BVerwGE 7, 12).

II.

Bei der erneuten Entscheidung wird das FG zu prüfen haben, ob das FA als Beklagter rechtswirksam durch die OFD vertreten wurde. Das FG hat die Klageschrift der OFD zugestellt. Dies war mit § 71 FGO unvereinbar, wonach die Klageschrift dem Beklagten zuzustellen ist. Beklagter war das FA als die Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat (§ 65 Abs. 1 FGO). In ihren Schriftsätzen hat die OFD angegeben, sie vertrete das FA. Es gibt keinen Rechtssatz, aus dem sich ergibt, daß die OFD als Aufsichtsbehörde das FA in seiner Eigenschaft als beklagte Behörde gesetzlich vertrete; § 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG) verleiht der OFD nur die Stellung einer Aufsichtsbehörde. Ob der OFD eine Prozeßvollmacht im Sinne des § 62 FGO wirksam erteilt werden konnte, ist zunächst unerheblich, da ihr ausweislich der Akten eine solche nicht erteilt ist. Das FG wird jedoch zu prüfen haben, ob der OFD eine solche Vollmacht überhaupt erteilt werden kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68103

BStBl II 1968, 610

BFHE 1968, 416

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Außenprüfung: Gastronomiegewerbe / 1.3 Gaststätte oder Café als Nebenbetrieb
      1
    • Einnahmen-Überschussrechnung: Worauf Sie bei Betriebsaus ... / 1.1 Betriebliche Fahrten mit dem privaten Fahrzeug
      1
    • Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2020 / Zu § 3 Nr. 26 EStG
      1
    • Sachliche Billigkeit bei der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs
      1
    • Wirtschaftliches Eigentum als Voraussetzung für die Investitionszulage
      1
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 8.2 Kündigungsfolgen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.1.7 Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Bild: Haufe Shop

    Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


    Finanzgerichtsordnung / § 62 [Bevollmächtigte und Beistände]
    Finanzgerichtsordnung / § 62 [Bevollmächtigte und Beistände]

      (1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen.  (2) 1Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren