Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 05.02.1986 - II R 188/83

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Gegenstand der Schenkung kann ein Grundstück mit reparierten Gebäuden sein, wenn der Beschenkte eine Geldsumme mit der "Auflage" erhält, dieses Geld nur für den Kauf eines (bestimmten) Grundstückes und die bestimmte Reparatur der aufstehenden Gebäude zu verwenden.

 

Normenkette

ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

I. 1. Der Vater der Klägerinnen erklärte 1979 in notariell beglaubigter Form, er schenke seinen Kindern (den Klägerinnen) X DM "zu gleichen Teilen mit der Auflage, daß dieser Betrag nur für den Erwerb des Grundstückes ... (Kaufpreis, Gebühren und Steuern) sowie für die ordnungsgemäße Herstellung der auf dem Werksgrundstück aufstehenden Gebäude zum Zwecke der Vermietung verwandt werden darf".

Zuvor hatten die damals sämtlich minderjährigen Klägerinnen --gesetzlich vertreten durch ihre Eltern-- mit notariell beurkundetem Vertrag vom selben Tag zu je 1/3 Anteil das vorgenannte bebaute Grundstück für Y DM gekauft. Die Auflassung war erklärt und die Umschreibung des Grundstückes im Grundbuch beantragt und bewilligt worden.

Nach Abschluß des Kaufvertrages reparierte ein Unternehmen die aufstehenden Gebäude für insgesamt Z DM. Die Rechnungen adressierte es an die "Geschwister S". Die Reparaturen hatten keine Wertfortschreibung des Einheitswertes des Grundstückes zur Folge.

2. Das beklagte Finanzamt (FA) setzte gegen die Klägerinnen Schenkungsteuer fest. Es vertrat die Ansicht, den Klägerinnen sei vom ihrem Vater das Grundstück sowie in Bargeld der Rest der X DM geschenkt worden, der für den Grundstückserwerb nicht benötigt wurde.

3. Mit ihrer Klage begehrten die Klägerinnen, die Steuer nach einem niedrigeren Schenkungswert zu berechnen. Die vom FA errechnete Bargeldzuwendung müsse um die entstandenen Reparaturkosten in Höhe von Z DM gekürzt werden. Insoweit sei die Bewertung der Schenkung schon durch den Ansatz des (auf 140 % erhöhten) Grundstückseinheitswertes abgegolten; denn ihr (der Klägerinnen) Vater habe ihnen den funktionsfähigen Grundbesitz --also mit reparierten Gebäuden-- schenken wollen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen weiterhin ihr Klageziel.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision der Klägerinnen führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs.3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Nach Ansicht des FG kann dem Schenkungsversprechen des Vaters nur entnommen werden, er habe den Klägerinnen Geld unter der Auflage schenken wollen, daß die Klägerinnen nach dem Grundstückserwerb die Gebäude ordnungsgemäß herzustellen hätten.

Dieser Auffassung schließt sich der Senat nicht an. Zwar heißt es in der Erklärung, das Geld werde mit der "Auflage" einer Verwendung für Grundstückskauf und ordnungsgemäßer Herstellung der Gebäude geschenkt. Die weitere Formulierung, daß das Geld "nur" für die genannten Zwecke "verwandt werden darf", läßt jedoch erkennen, daß mehr als eine bloße Auflage gemeint war. Die Klägerinnen sollten über das Geld, soweit es für die genannten Zwecke benötigt wurde, nicht frei verfügen können. Die Schenkungserklärung und der Grundstückskaufvertrag waren ein einheitliches Rechtsgeschäft. Geschenkt war das Grundstück, und zwar mit funktionsfähigen, d.h. reparierten Gebäuden (vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6.März 1985 II R 19/84, BFHE 143, 291, BStBl II 1985, 382). Die Barzuwendung beschränkt sich somit auf den Betrag, der von den X DM nach Erwerb des Grundstückes und Reparatur der Gebäude verblieb.

§ 10 Abs.9 ErbStG 1974 verbietet nicht diese Auslegung der Schenkungserklärung und des Grundstückskaufvertrages. Zwar läßt nach Ansicht des FG diese Vorschrift darauf schließen, "daß bei einer Geldhingabe unter Auflage, die eigenen Sachen in ordnungsgemäßen Zustand zu bringen, dies sich nicht insoweit zu einem Vorteil für den Beschenkten verwandeln darf, als jetzt statt des Geldwertes ein Grundstückswert anzusetzen ist". Jedoch ist zu berücksichtigen, daß die Vorschrift nur die Bewertung einer Zuwendung regelt, nicht aber die bürgerlich- rechtliche Vorfrage nach dem Gegenstand der Zuwendung. Sie greift demnach nicht ein, wenn --wie im vorliegenden Fall-- eine vermeintliche "Auflage" trotz ihrer Bezeichnung keine Auflage im rechtlichen Sinne (des § 525 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--) ist, sondern den Gegenstand der Schenkung bestimmt.

Entgegen der Auffassung des FA ist es auch unerheblich, daß die von den Klägerinnen nach dem Grundstückskauf aufzuwendenden finanziellen Mittel für die Erhaltung der auf dem Grundstück stehenden Gebäude und nicht für deren Bau oder Fertigstellung notwendig waren. Können die Beteiligten einer Schenkung deren Gegenstand bestimmen und damit ein vom Beschenkten mit Mitteln des Schenkers zu erwerbendes und zu veränderndes Grundstück zum Schenkungsgegenstand machen, so ist gleichgültig, wie diese Veränderung des Grundstückes vor sich geht. Sie kann durch den Neubau eines Hauses (mit oder ohne Abriß eines Altbaues), den Umbau eines bereits vorhandenen Gebäudes oder durch dessen Reparatur geschehen. Allen drei Fällen ist gemeinsam, daß die vom Schenker zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel zweckgebunden sind und vom Beschenkten nur verwendet werden dürfen, um das Grundstück zu erwerben und in den bestimmungsgemäßen Zustand zu versetzen. Für die (schon begrifflich schwierige) Unterscheidung zwischen Umbau und Reparatur des aufstehenden Hauses gibt es hier keine Rechtfertigung. Noch weniger wäre einzusehen, weshalb bei einem Widerruf der Schenkung gemäß § 530 BGB der Schenker Anspruch auf Rückgabe des Grundstückes in dem Zustand vor der Reparatur des Gebäudes und eines Geldbetrages in Höhe der Reparaturkosten haben sollte.

Voraussetzung für die Annahme, daß in Höhe der Grundstücksbeschaffungskosten zuzüglich der Kosten für die Instandsetzung des Gebäudes eine einheitliche mittelbare Schenkung eines instand gesetzten Grundstücks vorliegt ist, daß die Verpflichtung des Beschenkten zur Instandsetzung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der mittelbaren Grundstücksschenkung steht. Dieser Zusammenhang ist nur gegeben, wenn die Verpflichtung ursächlich und unmittelbar auf der Grundstücksschenkung beruht, d.h. daß eine bestimmte Instandsetzungsmaßnahme in einem unlösbaren sachlichen und ihre Erfüllung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb stehen muß.

Das Urteil vom 13.Oktober 1982 II R 90/81 (BFHE 136, 555, BStBl II 1983, 62) betraf einen Sonderfall. Hier waren die zwecks Umbau des Hauses eingefügten Sachen nicht in das Eigentum der Grundstückseigentümerin übergegangen und konnten aus diesem Grunde nicht in die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes einbezogen werden. Für sie war kein Einheitswert festzustellen.

2. Der bisher festgestellte Sachverhalt erlaubt keine Entscheidung der Sache nach den vorgenannten Grundsätzen.

Nach den Gründen des FG-Urteils hat zwar der Unternehmer P an dem Grundstück Reparaturarbeiten für insgesamt Z DM ausgeführt und entsprechende Rechnungen ausgestellt. Ob es sich dabei (ausschließlich) um bestimmte Reparaturen handelt, welche die Klägerinnen nach der Schenkungserklärung durchführen lassen sollten und ob der sachliche und zeitliche Zusammenhang im Sinne der vorstehenden Ausführungen gewahrt ist, läßt das FG-Urteil nicht erkennen. Die Sache wird daher zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61484

BStBl II 1986, 460

BFHE 146, 164

BFHE 1986, 164

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 11 Bemessungsgrundlage ... / 5.1.7 Nicht in den Zollwert einbezogene Bestandteile (Art. 72 UZK)
      1
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / 2.
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 / 5. Widerruf
      0
    • Arbeitslohn-ABC / Sammelbeförderung
      0
    • Außenstände: Wie man als Unternehmer an sein Geld kommt / 3.2.3 Auflistung der überfälligen Debitorenposten
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Erbschaftsteuer- und Schenk... / § 7 Schenkungen unter Lebenden
    Erbschaftsteuer- und Schenk... / § 7 Schenkungen unter Lebenden

      (1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten   1. jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;   2. was infolge Vollziehung einer von dem ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren