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BFH Urteil vom 04.10.1956 - V 126/55 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Umsatzsteuerpflicht eines selbständigen praktischen Arztes, der auch als nichtvollbeschäftigter Fürsorgearzt tätig ist: Unternehmer oder Angestellter?

 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 1, § 2/2

 

Tatbestand

Die Beschwerdegegnerin (Bgin.) übt den Beruf einer praktischen ärztin aus. Für 1952 hat sie einen Umsatz von 15.945 DM aus dieser Tätigkeit erklärt. Außerdem war sie 1952 auf Grund eines Anstellungsvertrags als nicht vollbeschäftigte Fürsorgeärztin tätig und hat in dieser Eigenschaft 3.493,50 DM vereinnahmt, wovon Lohnsteuern einbehalten worden sind. Das Finanzamt hat den Gesamtbetrag von (15.945 + 3.493 DM =) 19.438 DM zur Umsatzsteuer herangezogen. Nach seiner Ansicht seien die Entgelte aus ärztlicher Nebentätigkeit auch dann umsatzsteuerbar, wenn es sich um eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis handle. Hiergegen wendet sich die Bgin. Sie steht auf dem Standpunkt, der Betrag sei nicht umsatzsteuerbar, weil es sich bei den 3.493 DM um Lohneinkünfte aus nicht selbständiger Arbeit handle.

Der Einspruch war erfolglos. Auf die Berufung hin hat das ......gericht die Bgin. von der Umsatzsteuer aus der Tätigkeit als Fürsorgeärztin als einer unselbständigen Tätigkeit freigestellt.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts, die das ......gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen hat, ist als unbegründet zurückzuweisen. Es ist zwar dem Finanzamt darin zuzustimmen, daß im allgemeinen eine Tätigkeit, die auf dem Gebiete einer selbständigen Haupttätigkeit (z. B. eines praktischen Arztes) liegt, als Ausfluß und Teil der selbständigen Tätigkeit der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Diese Regel kann jedoch in solchen Fällen keine Anwendung finden, in denen sich aus den Umständen ergibt, daß die Nebentätigkeit eine unselbständige Tätigkeit als Angestellter ist. Ob dies der Fall ist, liegt im wesentlichen auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung, die der Senat nur im engen Rahmen des § 288 der Reichsabgabenordnung (AO) nachprüfen kann. Im Streitfall hat das ......gericht unwidersprochen festgestellt, daß zwischen der Bgin. und dem Gesundheitsamt auf Grund eines Vertrages ein förmliches Angestelltenverhältnis bestanden hat, durch das die Bgin. in den Organismus der Behörde als Fürsorgeärztin eingegliedert und den Weisungen der Behörde in Bezug auf Ort, Zeit und Gegenstand ihrer Tätigkeit zu folgen verpflichtet war; insbesondere hatte sie die für sie festgesetzten Arbeitsstunden (24 Stunden wöchentlich) pünktlich einzuhalten. Die Bgin. war innerhalb des Organismus der Gesundheitsbehörde in eine Planstelle eingewiesen; es wurde für sie die Lohnsteuer einbehalten und abgeführt. Hiernach kann es nicht als ein Rechtsirrtum angesehen werden, wenn die Vorinstanz die Tätigkeit der Bgin. als Fürsorgeärztin als Tätigkeit einer Angestellten des Gesundheitsamtes angesehen und sie insoweit von der Umsatzsteuer freigestellt hat. Rechtsirrig ist die Auffassung des Beschwerdeführers (Finanzamt), daß ein Arzt selbst dann mit seiner Einnahme aus der Tätigkeit als nebenberuflicher Fürsorgearzt zur Umsatzsteuer heranzuziehen sei, wenn er diese Nebentätigkeit als Angestellter ausübt. Denn im Umsatzsteuerrecht ist es anerkannt, daß eine Person sowohl als Unternehmer (hier freier Arzt) als auch als Angestellter (hier Fürsorgearzt) tätig sein kann.

Da keiner der Mängel vorliegt, die allein den Senat gemäß § 288 AO zur Aufhebung der Vorentscheidung berechtigen würden, war die Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 309 AO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408581

BStBl III 1957, 24

BFHE 1957, 65

BFHE 64, 65

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