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BFH Urteil vom 04.08.1967 - VI R 208/66

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Bringen berufstätige Eheleute ihr Kind in einem Kindergarten unter, so sind die dadurch entstehenden Kosten keine Werbungskosten bei den Einkünften der Mutter.

 

Normenkette

EStG § 9/1, § 12 Nr. 1; LStDV § 20 Abs. 2

 

Tatbestand

Die steuerpflichtigen Eheleute (Stpfl.) sind beide Inspektoren bei einer Verwaltungsbehörde. Im Jahre 1963 hatten sie ihr im November 1962 geborenes Kind an 218 Tagen in einem Kindergarten untergebracht. Die Kosten betrugen 1438,80 DM. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1963 wollen sie diesen Betrag von den Bezügen der Ehefrau als Werbungskosten abziehen. Sie machen geltend, daß ohne diese Unterbringung des Kindes im Kindergarten die Frau nicht in der Lage sein würde, ihren Beruf auszuüben und dadurch Einnahmen zu erzielen.

Das FA lehnte den Abzug ab, weil es sich bei den streitigen Ausgaben um Kosten der Lebensführung im Sinne von § 12 Nr. 1 EStG handele.

Das FG trat dieser Auffassung bei. Es berief sich auch auf die Entscheidungen des BFH I 105/57 U vom 10. Dezember 1957 (BFH 66, 178 BStBl III 1958, 70) betreffend die Kosten einer Hausgehilfin und VI 37/58 U vom 10. April 1959 (BFH 68, 649, BStBl III 1959, 247) betreffend die Kosten einer Haushälterin und Kinderpflegerin. Den Hinweis der Stpfl. auf das BFH-Urteil VI 29/62 U vom 26. April 1963 (BFH 77, 35, BStBl III 1963, 329) hielt das FG für fehlgehend, weil es hier nicht um den Ersatz von Unterbringungskosten eines Kindes durch den Arbeitgeber gehe, sondern um die steuerliche Beurteilung der eigenen Zahlungen der Stpfl.

Mit der Revision rügen die Stpfl. unrichtige Anwendung der §§ 9 und 12 Nr. 1 EStG und des § 1 Abs. 2 StAnpG. Das FG habe nicht ausreichend in Betracht gezogen, daß immer mehr Ehefrauen, auch wenn sie Kinder hätten, berufstätig seien.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sind die Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Arbeitslohns (§ 9 EStG 1961). Dazu gehören nach § 20 Abs. 2 LStDV 1962 alle Aufwendungen, die die Ausübung des Dienstes mit sich bringt, soweit die Aufwendungen nicht nach der Verkehrsauffassung durch die allgemeine Lebensführung bedingt sind. In der Grundsatzentscheidung VI 79/60 S vom 2. März 1962 (BFH 74, 513, BStBl III 1962, 192) hat der Senat ausgesprochen, Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit seien alle Aufwendungen des Arbeitnehmers, die "durch das Dienstverhältnis veranlaßt" sind, soweit sie nicht die allgemeine Lebenshaltung (§ 12 EStG) betreffen. Kosten der allgemeinen Lebensführung im Sinne des § 12 EStG sind solche Ausgaben, die ihrer Art nach Ausgaben zur Verwendung des erzielten Einkommens sind.

Die streitigen Kosten der Unterbringung des Kindes sind in diesem Sinn keine Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis der Ehefrau. Nach § 1601 BGB sind Eltern ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Nach § 1626 Abs. 2 BGB haben der Vater und die Mutter die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen. Diese Sorge umfaßt das Recht und die Pflicht, das Kind zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen ( § 1631 Abs. 1 BGB). Die Stpfl. haben, als sie ihr Kind in den Kindergarten brachten, in Ausübung ihrer elterlichen Gewalt und in Erfüllung der Fürsorgepflicht sowie ihrer Unterhaltspflicht gehandelt. Bei solchen im Familienrecht wurzelnden Entscheidungen geht es um den Bereich der persönlichen Lebensführung. Daran ändert sich auch nicht, wenn Eltern bei ihren Entscheidungen Gesichtspunkte einbeziehen, die außerhalb des Familienrechts liegen und mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen. Die Unterbringung des Kindes im Kindergarten ist hier durch die Entschließung der unterhalts- und erziehungsberechtigten Eltern veranlaßt. Die Eltern können ihrer Unterhalts- und Erziehungspflicht, wenn die Frau berufstätig ist, in verschiedener Weise nachkommen, z. B. dadurch, daß sie das Kind - mit oder ohne Entgelt - während der Abwesenheit der Mutter nahen Angehörigen anvertrauen, oder eine Hausgehilfin oder Kindergärtnerin einstellen, oder das Kind in ein Heim oder Internat schicken usw. Gleichviel welchen Weg die Eltern wählen, so handelt es sich dabei doch immer um eine familienrechtliche Entscheidung, die in den Bereich der privaten Lebensführung gehört. Die Berufstätigkeit der Mutter ist eine überlegung, die diese Entscheidung mit beeinflussen kann, ohne daß aber deswegen die Entscheidung ihren Charakter als familiäre Entscheidung verliert.

Nach diesen Grundsätzen hat das FG zu Recht den Abzug der 1.438,80 DM verweigert. Demgegenüber können die Stpfl. sich nicht auf die Entscheidung VI 37/58 U (a. a. O.) berufen. Dort sind die Aufwendungen einer berufstätigen Ehefrau für eine Haushälterin und Kinderpflegerin nicht als Werbungskosten anerkannt worden, weil die Angestellte ihre Arbeit ausschließlich im Haushalt der Arbeitgeberin geleistet hatte. Die Stpfl. meinen, weil sie das Kind außerhalb untergebracht hätten, sei die klare Trennung von den Haushaltskosten möglich. § 12 Nr. 1 EStG umfaßt aber neben den Kosten des Haushalts auch die Aufwendungen für den Unterhalt eines Familienangehörigen in und außerhalb des Haushalts. Auch aus der Entscheidung des Senats VI 291/62 U (a. a. O.) läßt sich, wie das FG zutreffend ausführt, nichts zugunsten der Stpfl. herleiten. Die Stpfl. glauben, sie würden unzulässig anders behandelt als die Steuerpflichtigen in dem damaligen Urteilsfalle. In Wirklichkeit liegen aber beide Tatbestände verschieden. Damals hatte die Arbeitnehmerin gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatz der Kosten des Kindergartens. Rechtlich ging es darum ob dieser Kostenersatz Arbeitslohn im Sinne der §§ 19 Nr. 1 EStG, 2 Abs. 1 und 2 LStDV war oder ob es nur um eine sogenannte Annehmlichkeit des Arbeitsplatzes ging. Im Streitfall trägt die Stpfl. selbst die Kosten der Betreuung ihres Kindes. Der Hinweis der Stpfl., daß viele Frauen im Arbeitsprozeß stehen und zur Versorgung ihrer Kinder ähnlich handelten wie sie, ändert nicht daran, daß die streitigen Ausgaben nach dem geltenden Recht keine Werbungskosten sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412714

BStBl III 1967, 726

BFHE 1967, 527

BFHE 89, 527

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    Einkommensteuergesetz / § 9 Werbungskosten
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      (1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch   1. Schuldzinsen und auf besonderen ...

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