Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 04.08.1967 - VI R 186/66

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur steuerlichen Beurteilung von Kosten für Studienreisen bei Lehrern.

Die Kosten einer etwa sieben Wochen dauernden Studienreise in die USA, die eine Oberstudienrätin für Englisch zusammen mit anderen Lehrern macht, sind nicht ohne weiteres Werbungskosten.

Der ausschließliche oder ganz überwiegende berufliche Charakter einer Reise kann auch nicht dadurch dargetan werden, daß die vorgesetzte Behörde zu den Reisekosten einen Zuschuß von etwa 1/5 der Reisekosten gegeben hat.

 

Normenkette

EStG § 9 S. 1, § 12 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Stpfl., eine Oberstudienrätin, die an einer höheren Schule Englisch unterrichtet, hat mit anderen Lehrern und Lehrerinnen aller Schularten an einer etwa sieben Wochen dauernden Studienreise nach den USA teilgenommen, die von der deutschen Sektion "Experiment in International-Living" veranstaltet wurde. Diese Vereinigung will über nationale Verschiedenheiten und Gegensätze hinweg der Völkerverständigung dienen durch Erweiterung der Kenntnisse des besuchten Landes und durch Besichtigung kulturell wertvoller Stätten und wirtschaftlicher, politischer, sozialer und erzieherischer Einrichtungen. Die Teilnahme an der Fahrt war der Stpfl. von der vorgesetzten Dienststelle empfohlen worden; sie erhielt von dieser auch einen Zuschuß von 500 DM zu den insgesamt 2.536 DM betragenden Reisekosten. In den USA wurde die Reisegesellschaft durch einen Vortrag in das amerikanische Leben eingeführt. Anschließend hielt sich die Gruppe etwa eine Woche in A auf und hörte an vier Tagen pädagogische Vorträge an der dortigen Universität. Die folgenden zweieinhalb Wochen verbrachten die Reiseteilnehmer bei amerikanischen Familien. Während dieser Zeit besuchten sie öffentliche Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten und nahmen an kirchlichen und politischen Veranstaltungen teil. Den Abschluß der Reise bildete eine Fahrt über St. Louis und Indianapolis nach Washington und von dort über Baltimore nach New York, wo die Stpfl. Theateraufführungen und die Weltausstellung besuchte und schließlich nach Montreal weiterreiste, um von dort die Rückreise anzutreten. Das FA erkannte die von der Stpfl. getragenen Reisekosten von 2.036 DM nicht als Werbungskosten an.

Die Klage der Stpfl. hatte keinen Erfolg. Das FG erkannte an, daß die Reise für die Stpfl. auch beruflichen Nutzen gehabt habe. Sie habe aber auch, wie Bildungsreisen der in ähnlich guten Einkommensverhältnissen lebenden Steuerpflichtigen, dem persönlichen Bedürfnis der Stpfl. nach Erholung, Wissensbereicherung und Vergnügen gedient. Daß die Reise überwiegend beruflich bedingt gewesen sei, könne nicht festgestellt werden. Sie sei im wesentlichen nicht lehrgangsmäßig organisiert gewesen, sondern habe den Charakter einer allgemeinen Bildungsreise gehabt. Daß die Fahrt für den Englischunterricht der Stpfl. und für die Einrichtung eines Fremdsprachenseminars der Schule vorteilhaft gewesen sei, reiche nicht aus, die streitigen Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen.

Die Stpfl. rügt mit ihrer Revision unrichtige Anwendung des geltenden Rechts. Sie trägt vor, ihre Reise nach den USA habe nach dem Schreiben des Regierungspräsidenten im dienstlichen Interesse gelegen. Es sei für einen Neuphilologen unmöglich, die Sprache eines Landes zu unterrichten, ohne in diesem Land längere Zeit die Sprache, die Kultur und die Denkart der Bewohner studiert zu haben. Die Studienreise habe auch einen lehrgangsmäßigen Charakter gehabt; denn sie sei von Fachkräften geleitet worden und die Reiseteilnehmer seien ausschließlich Lehrkräfte gewesen. Wenn die Reise gleichzeitig auch zur persönlichen geistigen Bereicherung beigetragen habe, so überwiege doch der Zweck der beruflichen Fortbildung. Ein Lehrer, der nicht Berufsfortbildung, sondern Erholung und Entspannung im Urlaub suche, lasse sich nicht freiwillig in einen Lehrplan einspannen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Die streitigen Kosten wären nur Werbungskosten, wenn die Fahrt in die USA ausschließlich oder doch ganz überwiegend beruflichen Zwecken der Stpfl. gedient hätte. Das wäre insbesondere der Fall, wenn die Reise lehrgangsmäßig organisiert gewesen wäre (siehe z. B. Urteil des BFH IV 232/60 U vom 9. Dezember 1960, BFH 72, 335, BStBl III 1961, 126). Das FG hat dies für den Streitfall verneint und angenommen, daß es sich um eine allgemeine Bildungsreise gehandelt habe. Diese Beurteilung ist rechtlich einwandfrei.

Eine lehrgangsmäßige Organisation könnte allenfalls für die ersten Tage nach der Ankunft in den USA bejaht werden. Das FG hat aber hierzu ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß die Stpfl. wegen des Einführungsvortrags und der vier Vorträge an der Universität in A die teure Reise nach den USA sicherlich nicht angetreten hätte. Das Wissen, das ihr durch diese Veranstaltung vermittelt wurde, hätte sie wohl auch in der Bundesrepublik erwerben können, insbesondere durch die zahlreichen Veranstaltungen und Vorträge in Amerikahäusern. Wenn auch ein Aufenthalt in den USA für einen Englischlehrer nicht nur interessant, sondern auch wertvoll für die Gestaltung seines Unterrichts sein mag, so genügen die organisatorischen Gestaltungen der Reise während der ersten acht Tage und die während dieser Zeit gehörten wenigen Vorträge ebensowenig wie der Umstand, daß alle Reiseteilnehmer Lehrer und Lehrerinnen waren, nicht, um die ganze Reise ausschließlich oder doch ganz überwiegend als Berufsreise anzuerkennen. Vor allem die ausgedehnte Rundreise durch die USA, die einer allgemeinen Bildungsreise entspricht, wie sie bei weiten Bevölkerungskreisen der Bundesrepublik üblich geworden ist, spricht gegen eine solche Würdigung. Der Sachverhalt unterscheidet sich grundsätzlich nicht wesentlich von dem im Urteil VI 106/62 U vom 24. August 1962 (BFH 75, 673, BStBl III 1962, 512) behandelten Fall, in dem ein Pastor an einer vom Reisedienst des Christlichen Vereins Junger Männer (CVJM) veranstalteten Studienfahrt in die biblischen Länder, die von einem als Universitätsdozenten tätigen Volltheologen geleitet wurde, teilgenommen hatte. Die Reisegesellschaft bestand auch damals aus fachlich interessierten Teilnehmern; der Steuerpflichtige hatte von seiner kirchlichen vorgesetzten Behörde zu Studienzwecken zusätzlichen Urlaub erhalten. Damals wurden die Reisekosten nicht als Werbungskosten anerkannt, da es sich um eine übliche Bildungsreise gehandelt habe. Diese Grundsätze gelten auch für den Streitfall.

Daß die Stpfl. von ihrer vorgesetzten Dienststelle einen Zuschuß von 500 DM erhalten hat und ihr ein zusätzlicher Urlaub von wahrscheinlich nur wenigen Tagen gewährt wurde, vermag angesichts der anderen Umstände, die für eine allgemeine Bildungsreise sprechen, den ausschließlich oder ganz überwiegenden beruflichen Charakter der Reise nicht darzutun. Daß die Behörde nur einen "Zuschuß" gewährte, legt die Annahme nahe, daß die Schulbehörde zwar ein Interesse daran hatte, daß die Lehrer die Kenntnisse der englischen Sprache und der angelsächsischen Länder erweiterten, daß das Interesse aber nicht soweit ging, die vollen Kosten derartiger Reisen zu übernehmen und sie damit als "dienstlich" anzuerkennen. Die Behörde wollte offenbar durch den Zuschuß einen Anreiz zur Teilnahme an der Reise geben und als Abgeltung des dienstlichen Interesses einen Reisebeitrag leisten. Mehr kann man aus der Zuschußgewährung jedenfalls nicht entnehmen. Es wäre übrigens sogar zu überlegen, ob der Zuschuß von 500 DM nicht ein zusätzlicher Arbeitslohn wäre. Bejaht man jedoch ein gewisses Interesse der Behörde an der Reise der Stpfl. so wären in Höhe dieses Betrages Werbungskosten anzunehmen, so daß im Ergebnis sich aus dem Zuschuß keine steuerlichen Folgen ergeben. Der Senat sieht deshalb davon ab, zu dieser Frage näher Stellung zu nehmen.

Das FG hat demnach mit Recht die Behandlung der Reisekosten als Werbungskosten abgelehnt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412717

BStBl III 1967, 773

BFHE 90, 47

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Steuererklärung: Zahlungen aus Stipendium führen zur Kürzung bei Werbungskosten
Steuer Taxes Steuererklärung
Bild: pexels.com

Es gibt viele Möglichkeiten ein Studium zu finanzieren – das Stipendium ist eine davon. Beim Erfassen der finanziellen Förderung in der jährlichen Einkommensteuererklärung gibt es jedoch etwas zu beachten: Erhalten Studierende im Rahmen ihres Zweitstudiums Zahlungen aus einem Stipendium, sind diese Leistungen steuerfrei und mindern somit den Werbungskostenabzug.


Beruflich veranlasste Reisekosten: Dienstliche Fahrten mit privatem PKW bei Zurverfügungstellung eines Dienstwagens
Audi
Bild: pexels

Für den Werbungskostenabzug von beruflich veranlassten Reisekosten kommt es dem Grunde nach nicht darauf an, welches Verkehrsmittel der Steuerpflichtige wählt. Dem Steuerpflichtigen steht die Wahl des Verkehrsmittels grundsätzlich frei.


Haufe Shop: Die Steuerberaterprüfung 2025
Die Steuerberaterprüfung 2025
Bild: Haufe Shop

Die Steuerberaterprüfung unterstützt bei der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung. Sie vermittelt in kompakter und verständlicher Form den gesamten Stoff der schriftlichen Prüfung. Zu jedem Rechtsgebiet gibt es Tipps zum Klausuren-Know-how, also zu Klausuraufbau, Klausurtechnik und -taktik.


BFH VI R 289/66
BFH VI R 289/66

  Entscheidungsstichwort (Thema) Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer  Leitsatz (amtlich) Zur steuerlichen Beurteilung von Kosten für Studienreisen bei Lehrern. Die Kosten einer Reise, die ein Oberstudienrat, der in Geographie und Biologie ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren