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BFH Urteil vom 04.07.1975 - VI R 43/74

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Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für den Besuch der Akademie für angewandte Betriebswirtschaft Überlingen e. V. mit dem Ziel des Abschlusses als "praktischer Betriebswirt HWL" (HWL = Höhere Wirtschaftslehranstalt) können Fortbildungskosten sein und daher als Werbungskosten berücksichtigt werden.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war nach Ablegung der kaufmännischen Gehilfenprüfung bis zum 31. März 1971 als Speditionskaufmann tätig. Vom 1. Oktober 1971 bis zum 31. März 1973 besuchte er die Akademie für angewandte Betriebswirtschaft Überlingen e. V. (Akademie). Nach bestandenem Examen erhielt er von der Akademie die Berufsbezeichnung "praktischer Betriebswirt HWL" (HWL = Höhere Wirtschaftslehranstalt). Während des Besuchs der Akademie war er von seinem Arbeitgeber ohne Bezüge beurlaubt. Unterhalt bezog er nach dem Ausbildungsförderungsgesetz. Da er nach bestandenem Examen von seinem bisherigen Arbeitgeber keine entsprechende Stellung erhielt, trat er bei einer anderen Firma ein, bei der er als Gruppenleiter für Betriebsabrechnung eingestellt wurde.

In der Einkommensteuererklärung für 1971 machte der Kläger die ihm durch den Besuch der Akademie im Streitjahr entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (FA) lehnte dies mit der Begründung ab, daß es sich nicht um Fortbildungskosten, sondern um Ausbildungskosten handele, und berücksichtigte nur 1 200 DM nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 1971 als Sonderausgaben.

Die Klage hatte Erfolg. Das FG führte u. a. aus: Der Begriff der Fortbildung im ausgeübten Beruf dürfe im Interesse der Förderung beruflichen Strebens nicht zu eng ausgelegt werden. Dies gelte insbesondere für kaufmännische Berufe, bei denen das berufliche Fortkommen nur in geringem Maße an bestimmte Ausbildungswege und Prüfungen geknüpft sei und sich in dem Maße vollziehe, in dem der Steuerpflichtige seine Erfahrungen und Kenntnisse erweitere und einsetze. Dabei sei es oft gleichgültig, ob er sich diese Kenntnisse durch Selbstunterricht oder durch den Besuch von Lehranstalten erworben habe. Bei dem Titel "praktischer Betriebswirt HWL" handele es sich nur um eine kurzlebige Berufsbezeichnung, mit der lediglich zum Ausdruck gebracht werde, daß bereits vorhandene kaufmännische Kenntnisse erweitert und vertieft worden seien.

Mit der vom BFH zugelassenen Revision rügt das FA unrichtige Anwendung des § 9 EStG. Nach der Rechtsprechung des BFH zum Begriff der abzugsfähigen Fortbildungskosten und der nichtabzugsfähigen Ausbildungskosten seien die Aufwendungen des Klägers als Ausbildungskosten anzusehen. Es bestehe kein Anlaß, den Fall des Klägers anders zu beurteilen als den im Urteil des BFH vom 10. Dezember 1971 VI R 150/70 (BFHE 104, 223, BStBl II 1972, 254) entschiedenen Fall eines graduierten Ingenieurs. In beiden Fällen könne zwar das auf der Akademie erworbene Wissen auch ohne Ablegung des entsprechenden Examens in dem bisher ausgeübten Beruf verwandt werden. Ziel des Studiums sei jedoch der Studienabschluß und damit der Übergang zu einem anderen als dem bisher ausgeübten Beruf. Das FG habe nicht geprüft, ob die vom Kläger besuchte Akademie nicht mit einer Aufbauschule verglichen werden müsse.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die der Fortbildung dienenden Aufwendungen Werbungskosten im Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, während Ausbildungskosten zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung im Sinn des § 12 Nr. 1 EStG gehören. Diese Unterscheidung hat auch der Gesetzgeber indirekt dadurch bestätigt, daß er durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a des StÄndG 1968 vom 20. Februar 1969 (BGBl I 1969 S. 141, BStBl I 1969, 116) in § 10 Abs. 1 EStG eine Vorschrift als Nr. 9 einfügte, die vom Veranlagungszeitraum 1969 an Berufsausbildungskosten in beschränktem Umfang als Sonderausgaben zum Abzug zuläßt (Urteil des Senats vom 29. Mai 1974 VI R 182/71, BFHE 112, 490, BStBl II 1974, 636).

Der erkennende Senat hat nicht nur die Kosten des Studiums an einer Universität und an einer Hochschule mit dem Ziel eines Universitäts- bzw. Hochschulabschlusses als Ausbildungskosten angesehen, sondern auch die Kosten des Studiums an einer Ingenieur-Fachschule und an einer höheren Wirtschaftsfachschule, wenn mit diesem Studium die Stellung eines graduierten Ingenieurs bzw. eines graduierten Betriebswirts angestrebt wird (Urteile VI R 150/70 und VI R 182/71). Dem graduierten Ingenieur und graduierten Betriebswirt kommt nämlich im beruflichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben eine Stellung zu, die zwar nicht derjenigen des Absolventen einer technischen Hochschule gleichgestellt werden kann, die aber in ähnlicher Weise eine herausgehobene berufliche Stellung vermittelt. Auch können die Steuerpflichtigen, die bereits einen Beruf ausüben und eine bestimmte weitere Ausbildung erstreben, aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht anders behandelt werden als Steuerpflichtige, die sich ebenfalls dieser Ausbildung unterziehen, ohne zuvor einen Beruf ausgeübt zu haben. An dieser Auffassung hält der Senat fest.

Die durch den Abschluß des Studiums an der Akademie für angewandte Betriebswirtschaft Überlingen e. V. erworbene berufliche Stellung ist indessen nicht mehr mit der des Absolventen einer Universität oder Hochschule vergleichbar. Bei der Akademie handelt es sich um eine private Einrichtung. Der von ihr verliehene Titel "praktischer Betriebswirt HWL" ist gesetzlich nicht geschützt. Er kann mit den Titeln eines graduierten Ingenieurs oder graduierten Betriebswirts, die sich im Wirtschaftsleben durchgesetzt haben und mit denen die Vorstellung einer bestimmten Qualifikation verbunden wird, nicht gleichgesetzt werden. Es ist ferner zu beachten, daß die Besucher der Akademie in der Regel bereits einen kaufmännischen Beruf ausüben, so daß durch den Besuch der Akademie nur schon vorhandene praktische Kenntnisse theoretisch vertieft und ergänzt werden sollen. Die Akademie vermittelt daher - anders als Universitäten und andere Hochschulen - kein neues Berufsbild. Wenn auch ihre Absolventen bessere Aufstiegsmöglichkeiten erworben haben dürften, so ist damit noch keine derart erkennbare Anhebung ihrer beruflichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Stellung in ihrem ausgeübten Beruf verbunden, wie dies beim Abschluß eines Universitäts- oder Hochschulstudiums anzunehmen ist. Mit einer Berufsaufbauschule, die als Schule des zweiten Bildungsweges in erster Linie Allgemeinwissen vermittelt, ist die Akademie nicht vergleichbar. Die Kosten des Klägers für den Besuch der Akademie sind daher - wie das FG zutreffend entschieden hat - als Fortbildungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71452

BStBl II 1975, 645

BFHE 1976, 169

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