Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 04.05.2006 - VI R 33/03 (veröffentlicht am 13.09.2006)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Spätere Rückzahlung einer im Zuflussjahr begünstigt besteuerten Abfindung erst im Zeitpunkt des Abflusses zu berücksichtigen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Rückzahlung einer Abfindung ist auch dann im Abflussjahr zu berücksichtigen, wenn die Abfindung im Zuflussjahr begünstigt besteuert worden ist.

2. Eine Lohnrückzahlung ist regelmäßig kein rückwirkendes Ereignis, das zur Änderung des Einkommensteuerbescheides des Zuflussjahres berechtigt.

 

Normenkette

EStG §§ 11, 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO 1977 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.04.2003; Aktenzeichen 9 K 380/99; EFG 2004, 31)

 

Tatbestand

I. Streitig ist, in welchem Veranlagungszeitraum die Rückzahlung einer 1997 vom Arbeitgeber erhaltenen und ermäßigt besteuerten, aber 1998 an ihn teilweise rückerstatteten Abfindung einkommensteuerlich zu berücksichtigen ist.

Die Ehefrau des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) war bis einschließlich 30. November 1997 bei der A-GmbH, einer zum X-Konzern gehörenden Gesellschaft, tätig. Mit Wirkung zum 30. November 1997 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der A-GmbH aus betriebsbedingten Gründen beendet. Sie erhielt noch im Jahr 1997 eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes auf der Grundlage von Betriebsvereinbarungen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erfasste im bestandskräftig gewordenen --hier nicht streitigen-- Einkommensteuerbescheid des Klägers und seiner Ehefrau für 1997 neben anderen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch die Abfindung und unterwarf sie gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG einem ermäßigten Steuersatz.

Im Streitjahr 1998 zahlte die Ehefrau des Klägers an die A-GmbH einen Teil der Abfindung --wie in den Betriebsvereinbarungen vereinbart-- zurück. Danach waren 2/3 der Abfindung zurückzuzahlen, wenn der Mitarbeiter innerhalb des Konzerns einen neuen Arbeitsplatz findet.

Die zusammen mit dem Kläger zur Einkommensteuer veranlagte Ehefrau des Klägers erklärte für das Streitjahr 1998 die zurückgezahlte Abfindung als negative Einnahmen.

Im streitigen Einkommensteuerbescheid für 1998 berücksichtigte das FA die Rückzahlung der Abfindung nicht. Es änderte stattdessen, gestützt auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977), den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid für 1997.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für 1998 nach erfolglosem Einspruchsverfahren aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 31 veröffentlichten Gründen statt und ließ die Revision zu.

Das FA rügt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, aus den Gründen des angefochtenen Urteils, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass zurückgezahlte Einnahmen erst im Zeitpunkt des Abflusses steuermindernd zu berücksichtigen sind.

1. Ausgaben sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Die Teilrückzahlung der Abfindung ist deshalb im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Leistung einkommensteuerlich zu berücksichtigen, hier also im streitigen Veranlagungszeitraum 1998. Entgegen der Auffassung des FA ist die spätere Rückzahlung des Arbeitslohns nicht schon im Veranlagungszeitraum des Arbeitslohnzuflusses als rückwirkendes Ereignis zu berücksichtigen.

a) Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S. von § 19 Abs. 1 EStG ergeben sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2 EStG aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Nach § 2 Abs. 7 Satz 2 EStG i.V.m. § 25 EStG sind ihre Grundlagen für die Einkommensbesteuerung jeweils für ein Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) nach dem Zufluss und Abfluss von Gütern und nicht --wie die Gewinneinkünfte i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG-- nach der Veränderung des Vermögensbestandes zu ermitteln. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EStG sind Einnahmen und Ausgaben nach dem kalenderjahrbezogenen Zu- und Abflussprinzip zu erfassen, sofern nicht eine abweichende gesetzliche Ausnahmeregelung greift (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Januar 2000 IX R 87/95, BFHE 191, 274, BStBl II 2000, 396).

b) Zutreffend ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass das in § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG normierte Abflussprinzip auch für zurückgezahlten Arbeitslohn gilt. Diese Regelung greift auch dann, wenn die streitigen Einkünfte besonderen Steuersätzen unterworfen waren. Der BFH hat schon wiederholt entschieden, dass es hinzunehmen sei, wenn es durch das in § 11 EStG normierte Zu- und Abflussprinzip bei einer Zusammenballung von Einnahmen und Ausgaben in einem Veranlagungszeitraum zu Ergebnissen kommen kann, die als Folge der Einkommensteuerprogression oder fehlender tatsächlicher Ausgleichsmöglichkeiten zu steuerlichen Be- oder Entlastungen führen können (vgl. BFH-Urteile vom 2. April 1974 VIII R 76/69, BFHE 112, 348, BStBl II 1974, 540; vom 24. September 1985 IX R 2/80, BFHE 145, 507, BStBl II 1986, 284; vom 17. April 1996 I R 78/95, BFHE 180, 559, BStBl II 1996, 571; in BFHE 191, 274, BStBl II 2000, 396). Eine zeitabschnittsbezogene Steuerermittlung bewirkt typischerweise bei progressiven Steuersätzen Unterschiede der Steuerbelastung zwischen den verschiedenen Abschnitten.

c) Das FG hat auch zutreffend entschieden, dass die tatsächliche Teilrückzahlung der Abfindung an den Arbeitgeber nicht als rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 schon im früheren Veranlagungszeitraum einkünftemindernd zu berücksichtigen ist. Denn ob einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, also bereits eingetretene steuerliche Rechtsfolgen mit Wirkung für die Vergangenheit sich ändern oder vollständig entfallen, bestimmt sich allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht. Eine ausdrückliche Vorschrift, die ausnahmsweise eine Änderung des steuererheblichen Sachverhalts rückwirkend zulässt, ist nicht ersichtlich. Für die Überschusseinkünfte sind die tatsächlichen Zu- und Abflüsse von Einnahmen und Ausgaben materiell-rechtlich erheblich. Diese tatsächlichen Vorgänge können nicht durch später bewirkte tatsächliche Rückzahlungen ungeschehen gemacht werden (vgl. BFH-Urteil vom 22. Mai 2002 VIII R 74/99, BFH/NV 2002, 1430 mit Hinweis auf BFH-Beschlüsse vom 26. März 1991 VIII R 55/86, BFHE 166, 21, BStBl II 1992, 479, unter B. III. 4. b bb der Gründe, und vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C. II. 1. d der Gründe).

2. Der Streitfall gibt schließlich keinen Anlass darüber zu entscheiden, ob Einnahmenrückzahlungen als negative Einnahmen oder als Werbungskosten einkommensteuerlich zu berücksichtigen sind. Denn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag kommt hier jedenfalls nicht zum Abzug. Die für die Einkommensbesteuerung zu berücksichtigenden --negativen-- Einkünfte der Ehefrau des Klägers sind in beiden Fällen in gleicher Höhe anzusetzen. Denn im streitigen Veranlagungszeitraum sind die Einnahmen der Ehefrau des Klägers geringer als die Einnahmenrückzahlung, so dass der Betrag ihrer Einnahmen negativ ist. Von dem negativen Einnahmenbetrag kann nach § 9a Satz 2 EStG der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht mehr abgezogen werden. Berücksichtigte man die Einnahmenrückzahlung als Werbungskosten, wäre der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ebenfalls nicht anzusetzen, weil höhere Werbungskosten nachgewiesen sind (§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1572273

BFH/NV 2006, 1979

BStBl II 2006, 911

BFHE 2007, 92

BFHE 214, 92

BB 2006, 2121

BB 2006, 2284

DB 2006, 2158

DStR 2006, 1697

DStRE 2006, 1239

DStZ 2006, 679

HFR 2006, 1117

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • TVöD-V / § 29 Arbeitsbefreiung
    3.219
  • TVöD-B / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    2.673
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    2.166
  • Fahrtkostenzuschuss
    1.717
  • Erholungsbeihilfen
    1.658
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    1.523
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    1.512
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    1.495
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.462
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    1.346
  • Jubiläumszuwendung
    1.288
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub
    1.259
  • TVöD-V / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    1.258
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    1.246
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    1.242
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    1.239
  • Urlaubsabgeltung
    1.208
  • Praxis-Beispiele: Dienstwagen, 1-%-Regelung
    1.104
  • Sachbezüge
    1.031
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    1.015
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Platin
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
BFH Kommentierung: Rückabwicklung einer Kommanditbeteiligung
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Erstattet eine Personengesellschaft ihrem Gesellschafter im Zuge der schadenersatzrechtlichen Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs seine Einlage, handelt es sich beim Gesellschafter ertragsteuerrechtlich um einen Vorgang auf der Vermögensebene, der bei ihm nicht zu steuerbaren Einnahmen führt.


OFD und BFH: Leasingsonderzahlung EÜR : Wann ist die Leasingsonderzahlung zu 100 % als Betriebsausgabe abzugsfähig?
Pkw
Bild: Michael Bamberger

Bei Einnahmen-Überschussrechnern dürfen Zahlungen im Zeitpunkt des Geldabflusses als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das so genannte Zu- und Abflussprinzip ist in § 11 EStG geregelt.  Um den Zeitpunkt des Betriebsausgabenabzugs wird häufig gestritten.


BFH Kommentierung: Fälligkeitserfordernis bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben
Kalender
Bild: Haufe Online Redaktion

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben setzen voraus, dass sie kurze Zeit vor Beginn bzw. kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht nur gezahlt, sondern auch fällig geworden sind.


Schritt-für-Schritt-Anleitung: Lohn- und Gehaltsabrechnung
Lohn- und Gehaltsabrechnung
Bild: Haufe Shop

Das Standardwerk für die fehlerfreie Lohn- und Gehaltsabrechnung! Das Buch zeigt Ihnen in über 50 Beispielrechnungen, wie Sie Löhne, Gehälter und Abgaben richtig berechnen. Damit sparen Sie Zeit und gewinnen Sicherheit. Mit allen Änderungen für das Jahr 2025.


Rückzahlung von Arbeitslohn kein rückwirkendes Ereignis
Rückzahlung von Arbeitslohn kein rückwirkendes Ereignis

  Leitsatz 1. Die Rückzahlung einer Abfindung ist auch dann im Abflussjahr zu berücksichtigen, wenn die Abfindung im Zuflussjahr begünstigt besteuert worden ist. 2. Eine Lohnrückzahlung ist regelmäßig kein rückwirkendes Ereignis, das zur Änderung des ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren