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BFH Urteil vom 04.05.1994 - XI R 105/92 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertagungsablehnung trotz ernster Erkrankung des Klägers verletzt rechtliches Gehör

 

Leitsatz (NV)

Liegen erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung i. S. d. § 227 Abs. 3 ZPO vor, so muß der Termin zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Verlegung verzögert wird (Anschluß an BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1993, 177, und vom 26. April 1991 III R 87/89, BFH/NV 1991, 830, jeweils m. w. N.).

Allerdings kann die Ablehnung einer Terminsänderung trotz Vorliegens erheblicher Gründe ermessensgerecht sein, wenn offenkundig Prozeßverschleppungsabsicht vorliegt oder wenn der Kläger seine prozessualen Mitwirkungspflichten in anderer Weise erheblich verletzt hat (Anschluß an BFH/NV 1993, 180).

 

Normenkette

ZPO § 227 Abs. 3; FGO § 119 Nr. 3, § 155

 

Fundstellen

Haufe-Index 419943

BFH/NV 1995, 47

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      (1) 1Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. 2Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht   1. das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht ...

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