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BFH Urteil vom 04.05.1965 - I 134/63 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Gewährt ein Land für einen bestimmten Investitionskredit zweckgebundene Zinsverbilligungszuschüsse, so sind nur die restlichen, vom Gewerbetreibenden selbst aufgebrachten Zinsen nach § 8 Ziff. 1 GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb als Dauerschuldzinsen hinzuzurechnen.

 

Normenkette

GewStG § 8 Ziff. 1; StAnpG § 1 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist die Hinzurechnung von Zinsen gemäß § 8 Ziff. 1 GewStG, denen Zinsverbilligungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln gegenüberstehen.

Die Bgin. hat in den Jahren 1957 bis 1959 für Bauzwecke Darlehen aufgenommen, die mit 9 v. H. zu verzinsen sind. Die Zinsverpflichtung wurde aus Bundesmitteln um 3 v. H. und aus Landesmitteln um weitere 4 v. H. verbilligt. Die Bundesmittel flossen unmittelbar an die Kreditanstalt, die Landesmittel an die Bgin. Dadurch erhielt die Bgin. in den Jahren 1957/58 ... DM und im Jahr 1959 ... DM. Diese Beträge schrieb sie ihrem Zinsaufwandkonto gut und kürzte entsprechend bei der Ermittlung der Dauerschuldzinsen die tatsächlich gezahlten Zinsen von ... DM in den Jahren 1957/1958 auf ... DM und von ... DM im Jahre 1959 auf ... DM.

Auf Grund einer Betriebsprüfung im Jahre 1961 berichtigte das Finanzamt die Gewerbesteuermeßbescheide und rechnete dabei die tatsächlich gezahlten Zinsen dem Gewinn hinzu, weil die Saldierung dieser Zinsen mit den Zinsverbilligungszuschüssen nicht zulässig sei. Der Einspruch dagegen blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht gab der Berufung statt. Nur soweit die Bgin. die Zinsen für ihren Kredit selbst aufgebracht habe, lägen Dauerschuldzinsen vor. Die Bgin. habe die Zinsverbilligungszuschüsse gewinnerhöhend vereinnahmt und insoweit die Gewinnminderungen durch Zinszahlungen aufgehoben. Die Hinzurechnung der vollen Zinsen würde deshalb zu einer doppelten Erfassung von Gewinnbeträgen führen. Die Bgin. habe nicht etwa Habenzinsen mit Sollzinsen saldiert, sondern die Zinszuschüsse hätten den Zinsaufwand verringert. Es handele sich nicht um zwei völlig getrennte Vorgänge. Die Zuschüsse hätten den Zweck gehabt, die Bgin. wirtschaftlich so zu stellen, als habe sie einen Zinsfuß von 2 v. H. mit dem Kreditgeber vereinbart. Deshalb sei es berechtigt, dem Gewinn nur die Dauerschuldzinsen hinzuzurechnen, die diesem Zinsfuß entsprechen.

Mit der Rb. rügt der Vorsteher des Finanzamts (Bf.) unrichtige Rechtsanwendung. Es seien keine Gewinnbeträge doppelt erfaßt worden: Die Subventionen in Form der Zinsverbilligungszuschüsse hätten für die Bgin. steuerlich einer außerordentlichen Ertrag, die gezahlten Zinsen in voller Höhe Betriebsausgaben dargestellt. Die Zuschüsse hätten der Bgin. nicht die Aufnahme eines Kredits erleichtern, sondern verhindern sollen, daß die Kreditkosten durch Minderung des Milchauszahlungspreises auf die Milchanlieferer abgewälzt würden. Aufnahme des Kredits und Zahlung der Zuschüsse hätten in keinem unmittelbaren Zusammenhang gestanden, weil die Zuschüsse lediglich die durch die Dauerschuldzinsen verschlechterte Kostenstruktur hätten günstiger gestalten sollen. Das könne ebensowenig wie der nicht zu verkennende indirekte Zusammenhang zwischen Kredit und Subvention zu einer Verrechnung der Zuschüsse mit den Dauerschuldzinsen ausreichen. Die Verrechnung würde auch die Vergünstigung durch die Subvention unzulässig erweitern.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Die Hinzurechnungen und Kürzungen nach den §§ 8 und 9 GewStG haben den Sinn, entsprechend dem Wesen der Gewerbesteuer als einer Realsteuer den objektiven Gewerbeertrag zu ermitteln. Dauerschuldzinsen werden danach dem Gewinn hinzugerechnet (ß 8 Ziff. 1 GewStG), um den Ertrag des ganzen Betrieb arbeitenden Kapitals - des Eigen- und Fremdkapitals - zu erfassen. Sie sind deshalb mit dem Betrag dem Gewinn wieder hinzuzusetzen, um den sie den Gewinn gemindert haben.

Bei förmlicher Betrachtung hat die Bgin. Dauerschuldzinsen in Höhe von 6 v. H. zu Lasten ihres Gewinns entrichtet. Im wirtschaftlichen Ergebnis dagegen ist ihr Gewinn bei Verrechnung mit dem vom Land gewährten Zinsverbilligungszuschuß von 4 v. H. nur um 2 v. H. Zinsen geschmälert worden. Es entspricht bei der nach § 1 Abs. 2 StAnpG gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise dem Sinn des § 8 Ziff. 1 GewStG, nur diese 2 v. H. als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt anzusehen. Der so errechnete Gewerbeertrag deckt sich mit dem Gewerbeertrag, den die Bgin. gehabt hätte, wenn sie nur mit Eigenkapital gearbeitet, deshalb keine Zinsen gezahlt und auch keine Zinsverbilligungszuschüsse erhalten hätte.

Bund und Land mögen mit den Zuschüssen beabsichtigt haben zu verhindern, daß die Bgin. die hohen Kosten ihres Investitionskredits auf die Milchanlieferer abwälzt. Das Ziel konnte durch Ertragszuschüsse, etwa bemessen nach der abgelieferten Menge Milch, oder durch Zuschüsse zur Kostenminderung erreicht werden. Wären die Zuschüsse zur Erhöhung des Ertrags geleistet worden, wie der Bf. meint, so hätten sie allerdings nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zinsbelastung der Bgin. gestanden. Das Finanzgericht hat aber zutreffend festgestellt, daß die Zuschüsse tatsächlich zur Kostenminderung, und zwar zur unmittelbaren Verringerung der Zinslast, gewährt wurden. Für diese Würdigung spricht, daß die Zuschüsse als Zinsverbilligungszuschüsse bezeichnet und nach der Höhe des Kredits und seiner Verzinsung bemessen wurden. Es sollte erreicht werden, daß die Bgin. durch ihren Kredit nur mit 2 v. H. Zinsen belastet würde. Dieser enge Zusammenhang rechtfertigt anzunehmen, daß der Gewinn des Betriebs - wirtschaftlich betrachtet - nur um diese 2 v. H. Zinsen gemindert wurde, so daß auch nur ein Betrag in dieser Höhe wieder hinzuzurechnen ist, um zum objektiven Ertrag des Betriebs zu kommen. Der Ansicht des Bf., daß dadurch die Wohltat der Zinszuschüsse unzulässig ausgeweitet würde, kann nicht gefolgt werden. Es wird keine zusätzliche steuerliche Vergünstigung gewährt, sondern die steuerliche Behandlung entspricht den gewerbesteuerlichen Bestimmungen.

Die Richtigkeit dieser Beurteilung ergibt auch folgende vom Finanzgericht ebenfalls angestellte Erwägung: Der Bundeszuschuß ist unmittelbar an die Kreditanstalt geflossen und hat den Ertrag der Bgin. nicht berührt; er bleibt deshalb für die Gewerbesteuer der Bgin. außer Betracht. Der Zuschuß des Landes wurde erst nach eingehender Prüfung geleistet, die einige Zeit beanspruchte. Während dieser Zeit mußte die Bgin. bereits Zinsen an die Kreditanstalt entrichten, und zwar in Höhe von 6 v. H. Deshalb war es geboten, den Zuschuß nicht unmittelbar der Kreditanstalt, sondern der Bgin. als teilweise Erstattung ihres Zinsaufwands zuzuwenden. Bund und Land verfolgten aber mit ihren Zuschüssen denselben Zweck. Die unterschiedliche Auszahlungsart hatte wirtschaftlich keine sachliche, sondern nur technische Bedeutung. Es ist deshalb gerechtfertigt, die Zuschüsse gewerbesteuerlich gleichzubehandeln.

Die Entscheidung der Vorinstanz ist danach nicht zu beanstanden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411648

BStBl III 1965, 417

BFHE 1965, 468

BFHE 82, 468

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