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BFH Urteil vom 04.04.1975 - VI R 218/72

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Leitsatz (amtlich)

Zwischen Geschwistern kann ein Pflegekindschaftsverhältnis jedenfalls dann nicht anerkannt werden, wenn der Altersunterschied lediglich 1 1/4 Jahre beträgt.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 2 Nr. 3 f.

 

Tatbestand

Im Haushalt des am 8. Juli 1919 geborenen Klägers und Revisionsklägers (Kläger) befand sich im Streitjahr 1972 sein am 10. Oktober 1920 geborener hochgradig geistesschwacher Bruder, der dort verpflegt und unterhalten wurde. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) lehnte es ab, ein Pflegekindschaftsverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Bruder anzunehmen und deshalb auf der Lohnsteuerkarte des Klägers einen weiteren Kinderfreibetrag sowie als steuerfreien Betrag den seinem Bruder zustehenden Pauschbetrag von 4 800 DM für dauernd hilfsbedürftige Körperbehinderte einzutragen. Für seinen Bruder erhält der Kläger eine Sozialhilfe von monatlich 324 DM. In der Vorinstanz hat der Kläger vorgetragen, daß davon die Kosten für Verpflegung und Bekleidung bestritten werden und der nichtverbrauchte Teil zur Zukunftsicherung auf ein Sparkonto eingezahlt werde.

Die nach erfolglosem Einspruch eingelegte Klage hatte keinen Erfolg. Das FG führte u. a. aus: Ein Pflegekindschaftsverhältnis könne auch zwischen Geschwistern bestehen. Die gegenteilige Ansicht des RFH in der Entscheidung vom 1. Dezember 1938 IV 303/38 (RStBl 1939, 171) finde im Gesetz keine Stütze. Der Bruder des Klägers könne jedoch deshalb nicht als dessen Pflegekind anerkannt werden, weil es zum Wesen eines Pflegekindschaftsverhältnisses gehöre, daß die Pflegeeltern sich auch an den Unterhaltskosten für den Pflegebefohlenen beteiligten. Nach dem Urteil des BFH vom 14. Dezember 1962 VI 99/62 S (BFHE 76, 342, BStBl III 1963, 124) sei erforderlich, daß die Pflegeeltern die Kosten des Unterhalts im wesentlichen tragen. Die für den kranken Bruder gezahlte Sozialhilfe reiche nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht nur aus, die Kosten für Bekleidung und Beköstigung zu decken, sondern ermögliche auch die Ansammlung eines Sparbetrags für den Notfall.

Eine finanzielle Belastung des Klägers sei hiernach nicht gegeben. Das Opfer, das der Kläger und seine Familie durch die Betreuung des kranken Bruders auf sich genommen hätten, liege im mitmenschlichen Bereich, der sich jedoch einer steuerlichen Berücksichtigung entziehe. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses, wie das FA meine, schon deshalb ausscheide, weil Pflegekind nur eine noch nicht 18 Jahre alte Person sein Könne.

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er trägt u. a. vor:

Mangelnde Sachaufklärung liege vor, weil das FG die tatsächlichen Kosten der Pflege und des Unterhalts ebensowenig wie die persönliche finanzielle Belastung des Klägers überprüft habe.

Ein Pflegekindschaftsverhältnis liege vor, wenn ein Kind von seinen Pflegeeltern für dauernd wie ein leibliches Kind betreut werde (BFH-Urteil vom 14. Dezember 1962 VI 99/62 S, BFHE 76, 342, BStBl III 1963, 124). Der schwachsinnige Bruder könne nicht als Erwachsener angesehen werden, sondern sei bis zu seinem Lebensende ein Kind. Er bedürfe auch noch mit 52 Jahren der spezifischen elterlichen Betreuung und Fürsorge. Fortschritte in Erziehung und Ausbildung sowie in der Persönlichkeitsentwicklung könnten nicht erreicht werden. Der geistige Entwicklungsstand des Bruders gleiche dem eines dreijährigen Kindes.

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und bei der Lohnsteuer für 1972 einen Kinderfreibetrag gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. f EStG und einen Pauschbetrag gemäß § 65 Abs. 1 i. V. mit Abs. 5 EStDV zu berücksichtigen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist nicht begründet.

Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß ein Pflegekindschaftsverhältnis nicht vorliegt. Der Senat braucht wie im Falle des Urteils vom 24. April 1961 VI 297/60 U (BFHE 72, 695, BStBl III 1961, 254) nicht endgültig zu entscheiden, ob unter Geschwistern ein Pflegekindschaftsverhältnis nicht möglich ist, wie es die Entscheidung des RFH annimmt. Denn jedenfalls setzt ein Pflegekindschaftsverhältnis, wie das FA zutreffend ausführt, voraus, daß ein Verhältnis besteht, wie es zwischen Eltern und Kindern üblicherweise gegeben ist. Beziehungen zwischen Eltern und Kindern sind aber typischerweise durch andere Umstände geprägt als Beziehungen bei Pflegeverhältnissen. Während ein Pflegeverhältnis etwa auch zwischen einer jüngeren Person als Pfleger und einer älteren Person als Pflegebedürftigem bestehen kann, ist ein Verhältnis wie zwischen Eltern und Kindern in diesem Falle undenkbar. Denn dieses Verhältnis wird entscheidend durch den Altersunterschied geprägt und die wesentlich hierauf fußende erzieherische Einwirkung. Die Auffassung des Klägers würde demgegenüber darauf hinauslaufen, daß jedes Pflegeverhältnis zwischen zwei Personen zugleich auch ein Pflegekindschaftsverhältnis begründen würde. Dabei kann es im Streitfall dahingestellt bleiben, wie groß der Altersunterschied für die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses mindestens sein muß. Denn der im Streitfall gegebene Altersunterschied von etwa 1 1/4 Jahren kann in keinem Falle ein Eltern-Kind-Verhältnis begründen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie das FG meint, die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses auch deshalb ausscheidet, weil der Kläger keinen finanziellen Beitrag geleistet hat. Auch zur Höhe eines solchen Beitrages braucht der Senat nicht Stellung zu nehmen.

Dem Kläger kann hiernach ein Kinderfreibetrag für seinen Bruder nicht gewährt werden. Eine Übertragung des Körperbehinderten-Pauschbetrages auf ihn ist deshalb ebenfalls nicht möglich (§ 65 Abs. 5 Satz 1 EStDV).

 

Fundstellen

Haufe-Index 71447

BStBl II 1975, 636

BFHE 1975, 477

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