Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 04.04.1967 - II 49/63

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

  1. Erwerben Ehegatten, die in allgemeiner Gütergemeinschaft leben, ein Grundstück, so muß gegen jeden Ehegatten hinsichtlich seines Erwerbs ein getrennter Steuerbescheid erlassen werden.
  2. Fehlt es hieran, so führt dieser Verstoß auch ohne Rüge und ohne Rücksicht auf die Revisionsanträge zur Aufhebung der Steuerfestsetzung.
 

Normenkette

GrEStG § 15; GrEStDV § 8; FGO § 96 Abs. 1, § 118 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

1961

 

Tatbestand

Die Eheleute X, in allgemeiner Gütergemeinschaft lebend, erwarben durch notariell beurkundeten Vertrag vom ... März 1961 zu Gesamtgut ein landwirtschaftliches Anwesen. Die gemäß Art. 1 Nr. 2 des bayerischen Gesetzes über die Grunderwerbsteuerfreiheit für die Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge in die Landwirtschaft und für die Aufstockung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe vom 10. Februar 1958 - EuAGrEStG - (Gesetz- und Verordnungsblatt 1958, 22) beantragte Steuerbefreiung lehnte das Finanzamt (FA) ab, da der Einheitswert des den Erwerbern bereits gehörigen landwirtschaftlichen Betriebs mit 27.800 DM die in der Verwaltungsanordnung zur Ausführung des EuAGrEStG vom 10. März 1959 - Nr. S 4505 - 72/3 - 16700 - unter II 2 d Abs. 6 (Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen 1959, 182, 186) festgelegte Regelgrenze von 23.000 DM überschreite. Das FA setzte durch einen Steuerbescheid - laut Berechnungsbogen gerichtet an die Eheleute A und X als Erwerber mit 1/1 Eigentumsanteil - aus dem Gesamtwert einer Gegenleistung von 52.383,42 DM eine Grunderwerbsteuer von 3.666,83 DM fest.

Der Einspruch, mit dem die Eheleute völlige Freistellung von der angeforderten Steuer begehrten, war erfolglos.

Die Einspruchsentscheidung, durch die der Einspruch zurückgewiesen wurde, richtete das FA gegen den Ehemann.

Auf die Berufung der Ehegatten setzte das Finanzgericht (FG) in Abänderung der Einspruchsentscheidung und des Steuerbescheids die Grunderwerbsteuer auf 700 DM fest, da es die Voraussetzungen der Steuerbefreiung gemäß Art. 1 Nr. 2 EuAGrEStG für gegeben hielt, außer für das mitübertragene Wohngebäude, dessen gemeinen Wert die Vorinstanz mit 10.000 DM ansetzte.

Mit der Rb. erstrebt der Vorsteher des FA Aufhebung der Vorentscheidung wegen unrichtiger Anwendung der oben angegebenen Befreiungsvorschrift. Die Steuerpflichtigen (Stpfl.) beantragten, die Rb. als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die als Revision zu behandelnde Rb. des Vorstehers des FA muß aus formellen Gründen zur Aufhebung des Urteils des FG, der Einspruchsentscheidung und des Steuerbescheids des FA führen, da die angefochtene Steuerfestsetzung - auch durch das Urteil des FG - in dieser Form unzulässig ist.

Die Kläger haben das landwirtschaftliche Anwesen zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft erworben. Die Gütergemeinschaft ist grunderwerbsteuerrechtlich keine selbständige Rechtspersönlichkeit (vgl. insoweit Urteil des Senats II 60/56 U vom 24. Oktober 1956 zu II 1, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 63 S. 433 - BFH 63, 433 -, BStBl III 1956, 364; Boruttau-Klein, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, 8. Aufl., § 1 Tz. 11). Erwerber sind demnach die Ehegatten, nicht die Gesamthand. Der Grundstückserwerb hätte deshalb den Ehegatten gemäß § 11 Nr. 5 StAnpG in Verbindung mit § 1476 BGB je zur Hälfte zugerechnet werden müssen. Somit liegen zwei verschiedene Steuerfälle vor. Jeder der Ehegatten schuldet daher - unbeschadet etwaiger Mithaftung aus anderen Gründen - die Grunderwerbsteuer nur für sich und für seinen Erwerb, nicht aber als Gesamtschuldner. Eine Zusammenveranlagung (vgl. § 7 StAnpG) ist auch im Falle des Erwerbs zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft im Grunderwerbsteuerrecht nicht vorgesehen (vgl. Urteile des Senats II 127/60 vom 11. Juli 1962, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1962 S. 351 - HFR 1962, 351 -; II 2/61 vom 3. Mai 1963, HFR 1963, 341). Da somit für jeden Ehegatten ein getrennter Steuerfall vorliegt, muß gegen jeden Ehegatten hinsichtlich seines Erwerbs ein getrennter Steuerbescheid ergehen oder bei äußerlicher Zusammenfassung beider Steuerbescheide gegen die Ehegatten in einem Vordruck die Steuern mindestens getrennt berechnet und angefordert werden. Diese Sachbehandlung ist auch aus vollstreckungsrechtlichen Gründen geboten (vgl. § 15 GrEStG, § 8 GrEStDV, §§ 210, 210 b, 326, 327 Abs. 1 AO, § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Beitreibungsordnung; vgl. ferner Boruttau-Klein, a. a. O., 8. Aufl., § 15, Tz. 19).

Die Steuerfestsetzung im Streitfall entspricht nicht den vorstehenden Grundsätzen, wie sich aus dem bei den Steuerakten befindlichen Berechnungsbogen ergibt, der als Verwaltungsakt, nach dem der Steuerbescheid ausgefertigt wird, maßgeblich ist (vgl. die insoweit übereinstimmenden Urteile des VI. Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - VI 105/63 U vom 13. Dezember 1963, BFH 78, 434, BStBl III 1964, 167, und des I. Senats I 345/61 U vom 17. März 1964, BFH 79, 309, BStBl III 1964, 343).

Die Mängel des Steuerbescheids konnten auch durch die Einspruchsentscheidung und das Urteil des FG nicht geheilt werden. Die Einspruchsentscheidung ist ohnehin rechtsirrig nur gegen den Ehemann ergangen, bestätigt im übrigen lediglich den Steuerbescheid, legt dem Ehemann die gesamten Kosten auf und enthält nur eine Streitwertfeststellung. Das Urteil des FG ändert lediglich Einspruchsentscheidung und Steuerbescheid hinsichtlich der Höhe der Steuer, betrifft aber wiederum die Eheleute, legt diesen die Kosten des Verfahrens zu 1/5 gemeinsam auf und enthält nur eine Streitwertfestsetzung.

Bei den vorbezeichneten Mängeln handelt es sich um Verstöße gegen die Grundlagen des Verfahrens bzw. um Verfahrensverstöße, die das Verfahren des FA als Ganzes unzulässig machen. Deshalb sind Mängel dieser Art auch nach Inkrafttreten der FGO auch ohne Rüge und ohne Rücksicht auf die Revisionsanträge von Amts wegen zu berücksichtigen, da die Vorschriften der §§ 96 Abs. 1 Satz 2 und 118 Abs. 3 FGO insoweit nicht zum Tragen kommen (vgl. - wenn auch zu § 60 Abs. 3 FGO - BFH-Urteil III 96/62 vom 28. Januar 1966 a. E., BFH 85, 327, BStBl III 1966, 327; Ziemer-Birkholz, Finanzgerichtsordnung, vor § 63, Tz. 6; § 118, Tzn. 22, 31).

Demgemäß war es dem Senat nicht möglich, auf die materiell streitigen Fragen einzugehen, da es auf sie für diese Entscheidung nicht ankommt. Vielmehr waren das Urteil des FG, der mit Einspruch und Berufung angefochtene Steuerbescheid und die darauf beruhende Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben (§ 126 Abs. 3 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Satz 1, § 121 FGO) und die Kosten des gesamten Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (§ 135 Abs. 1, 2 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 425831

BFHE 1967, 388

BFHE 88, 388

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Jahresabschluss-Analyxe: Bilanzen lesen, verstehen und gestalten
    Bilanzen lesen, verstehen und gestalten

    Anhand eines Fallbeispiels, dem die Werte eines realen Unternehmens zugrunden liegen, wird Schritt für Schritt eine Jahresabschluss-Analyse durchgeführt. Zahlreiche zusätzliche Beispiele veranschaulichen auch komplexe Zusammenhänge.


    Grunderwerbsteuergesetz / § 15 Fälligkeit der Steuer
    Grunderwerbsteuergesetz / § 15 Fälligkeit der Steuer

    1Die Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. 2Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen.

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren