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BFH Urteil vom 04.03.1977 - VI R 242/74

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Leitsatz (amtlich)

Der Nachweis eines Postnachsendeantrags und dessen Ausführung durch die Post ist geeignet, die Verspätung des Zugangs eines Steuerbescheids, der mit einfachem Brief versandt wurde, um zwei Arbeitstage als ernsthaft möglich erscheinen zu lassen. Das FA kann sich in diesem Fall nicht auf die Zustellungsvermutung des § 17 Abs. 2 VwZG (§ 122 Abs. 2 AO 1977) berufen, sondern muß den vollen Beweis für den tatsächlichen Zeitpunkt des Zugangs des Steuerbescheids erbringen.

 

Normenkette

VwZG § 17 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Beklagte und Revisionskläger (FA) hat den Einkommensteuerbescheid 1970 für die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) nach dem Absendevermerk am 29. Oktober 1973 mit einfachem Brief zur Post gegeben. Der Einspruch der Kläger ging ausweislich des Eingangsstempels am 4. Dezember 1973 bei dem FA ein. Die Kläger wiesen im Einspruchsverfahren nach, daß sie für die Zeit vom 1. August 1973 bis zum 30. Dezember 1973 bei ihrem zuständigen Postamt einen Postnachsendeantrag nach B gestellt hatten, und behaupteten, daß der Brief des FA den Poststempel vom 30. Oktober 1973 getragen habe und ihnen erst am 5. November 1973 zugegangen sei. Das FA hat den Einspruch als verspätet verworfen.

Das FG hat die Einspruchsentscheidung aufgehoben. Es führte aus: Das FA habe nicht nachweisen können, daß der Einkommensteuerbescheid den Klägern vor dem 4. November 1973 zugegangen sei. Der Briefumschlag mit dem Einkommensteuerbescheid 1970 trage, wie von dem FA nicht bestritten sei, den Poststempel vom 30. Oktober 1973. Da das FA die von ihm zur Post gegebenen Briefsendungen selbst frankiere und freistemple, müsse davon ausgegangen werden, daß der Vermerk in der Einkommensteuerakte über das Datum der Aufgabe zur Post falsch und die Sendung tatsächlich erst am 30. Oktober 1973 zur Post gegeben worden sei. Die Kläger hätten überdies mit der Bescheinigung über den Nachsendeantrag Tatsachen nachgewiesen, wonach ein später als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post erfolgter Zugang des Bescheids ernstlich in Betracht zu ziehen sei. Bei einem Postnachsendeantrag handle es sich um einen häufig vorkommenden Fall eines atypischen Geschehensablaufs. Die Umadressierung falle dabei nicht in den Machtbereich der Kläger. Diese seien auch nicht gehalten gewesen, ihre neue, vorübergehende Anschrift dem FA unmittelbar mitzuteilen. Der Nachsendeantrag sei vielmehr ein zulässiges und anerkanntes Mittel, den Zugang aller Sendungen, insbesondere von unbekannten Absendern, zu gewährleisten.

Mit der von dem FG zugelassenen Revision beantragt das FA, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Es trägt vor: Die in § 17 Abs. 2 VwZG benannte Frist sei so bemessen, daß auch leichte Verzögerungen bei einer Postnachsendung ausgeglichen würden. Es könne nicht Sinn und Zweck der Vorschrift sein, sämtliche vom normalen Postverlauf geringfügig abweichenden Umstände besonders zu berücksichtigen und auf entsprechende Einwendungen die Frist beliebig zu verlängern. Der BFH habe in dem Urteil vom 27. Februar 1959 VI 98/58 (StRK, Verwaltungszustellungsgesetz, § 17, Rechtsspruch 12) die Auffassung vertreten, daß im Fall eines Postnachsendeantrags die Umadressierung auf Wunsch des Steuerpflichtigen als bereits in seinen Machtbereich fallend anzusehen sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Nach § 17 Abs. 2 VwZG (§ 122 Abs. 2 der Abgabenordnung 1977 - AO 1977 -) gilt bei Versendung eines Steuerbescheids durch einfachen Brief die Bekanntgabe (§ 91 Abs. 1 Satz 1 AO; § 124 Abs. 1 Satz 1 AO 1977) mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, daß das Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kann die Behörde den ihr obliegenden Beweis nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins führen, indem sie Tatsachen, insbesondere die Aufgabe zur Post und deren Zeitpunkt, beweist, aus denen aufgrund der Lebenserfahrung mit hoher Wahrscheinlichkeit gefolgert werden kann, daß der Adressat den Steuerbescheid innerhalb von drei Tagen nach Absendung erhalten hat. Die volle Beweispflicht der Behörde kommt erst dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ernstlich dargetan hat (vgl. Urteile vom 28. November 1973 I R 66/71, BFHE 110, 502, BStBl II 1974, 70, und vom 14. August 1976 IV R 150/71, BFHE 119, 201, BStBl II 1976, 764). Die Nichterweislichkeit des Zugangs geht zu Lasten der Behörde, da sie nach dem Willen des Gesetzgebers das Risiko des Gelingens der vereinfachten Zustellung zu tragen hat (vgl. v. Wallis in Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 17 VwZG Anm. 9 und 12).

Das FG hat, von diesen Grundsätzen ausgehend, zu Recht den Einspruch der Kläger als rechtzeitig eingelegt angesehen. Nach den Feststellungen des FG, gegen die das FA keine Revisionsrügen erhoben hat, ist der Einkommensteuerbescheid frühestens am 30. Oktober 1973 zur Post gegeben worden. Dieses von dem Absendevermerk des FA abweichende Datum, das sich aus dem Poststempel ergibt, ist maßgebend für den der Berechnung der Einspruchsfrist zugrunde zu legenden Zeitpunkt der Aufgabe des Briefes (vgl. BFH-Urteile vom 9. Oktober 1962 I 313/61 U, BFHE 76, 70, BStBl III 1963, 25, und vom 29. Oktober 1974 I R 37/73, BFHE 114, 5, BStBl II 1975, 155). Bei normalem Geschehensablauf würde die gesetzliche Vermutung des § 17 Abs. 2 VwZG eingreifen, so daß die Bekanntgabe des Bescheids als am 2. November 1973 erfolgt und der am 4. Dezember 1973 eingegangene Einspruch als verspätet anzusehen wäre. Der Senat ist jedoch mit dem FG der Auffassung, daß die Kläger mit dem Nachweis des Postnachsendeantrags und dessen Ausführung durch die Post Tatsachen vorgetragen haben, die geeignet sind, die Verspätung des Zugangs der Postsendung als ernsthaft möglich erscheinen zu lassen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß in die von den Klägern behauptete Postlaufzeit von fünf Tagen ein gesetzlicher Feiertag (1. November) und ein Sonntag (4. November) fielen. Bei reibungslosem Postverlauf und Laufzeiten von jeweils einem Arbeitstag hätte der Brief die Kläger frühestens am 2. November erreichen können. Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß allein die verwaltungsmäßige Abwicklung des Postnachsendeantrags die Verspätung der Postsendung um die Zeit von zwei Arbeitstagen bewirkte. Überdies können, wie der IV. Senat des BFH in dem Urteil vom 1. April 1965 IV 291/61 (StRK, Verwaltungszustellungsgesetz, § 17, Rechtsspruch 30, HFR 1965, 531) dargelegt hat, auch bei der Beschriftung durch den nachsendenden Postzusteller Fehler auftreten. Verzögerungen können sich weiter dadurch ergeben, daß der Empfänger an seinem neuen Wohnort anfangs noch unbekannt ist. Solche Verzögerungen im postalischen Bereich muß der Empfänger nicht gegen sich gelten lassen, da er darauf keinen Einfluß nehmen kann.

Das Urteil des Senats VI 98/58 steht dieser Auffassung nicht entgegen. Der Senat hat dort ausgeführt, daß die Vermutung des § 17 Abs. 2 VwZG stets dann gilt, wenn eine Postsendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist. Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn die Sendung entsprechend den postalischen Vorschriften zugestellt, insbesondere in einen für den Adressaten bestimmten Briefkasten eingeworfen oder in ein Postfach des Empfängers eingelegt worden ist, da dieser dadurch die Möglichkeit der Kenntnisnahme erlangt und diese Kenntnisnahme üblicherweise auch erwartet werden kann. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteile vom 5. Dezember 1974 V R 111/74, BFHE 114, 176, BStBl II 1975, 286, und IV R 150/71). Im Fall des Postnachsendeantrags kann nichts anderes gelten. Hier erfolgt die postalische Zustellung erst nach der Durchführung der im betrieblichen Bereich der Post für die Nachsendung erforderlichen Maßnahmen. Soweit dabei Verzögerungen eintreten, sind sie nicht dem Empfänger anzulasten, da die für ihn bestimmte Postsendung zu diesem Zeitpunkt noch nicht in seinen Machtbereich gelangt ist. Anders könnte es sein, wenn die Nachsendung in der Weise durchgeführt wird, daß eine von dem Empfänger beauftragte Privatperson die Post aus dem postalischen Zustellungsbehältnis entnimmt und mit neuer Adresse versehen weitersendet. Eine solche Umadressierung liegt im Machtbereich des Empfängers, da ihm die Postsendung bereits vorher durch Einlegen in seinen Briefkasten oder sein Postfach ordnungsgemäß zugegangen ist. Ein solcher Sachverhalt lag, soweit ersichtlich, dem BFH-Urteil VI 98/58 zugrunde.

Nach den vorstehenden Ausführungen gilt im Streitfall die Zustellungsvermutung des § 17 Abs. 2 VwZG nicht. Da das FA für den von ihm behaupteten Zugang des Bescheids vor dem 4. November 1973 keinen Nachweis erbracht hat, kann für die Berechnung der Einspruchsfrist nur von dem von den Klägern angegebenen Tag des Zugangs (5. November 1973) ausgegangen werden. Der am 4. Dezember 1973 bei dem FA eingegangene Einspruch ist somit rechtzeitig eingelegt worden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72330

BStBl II 1977, 523

BFHE 1977, 389

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