Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 04.02.1986 - IX R 16/85 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einziehen einer Zwischendecke aus Holzprofilbrettern als Teil einer auf die Verbesserung der Wärmeisolierung gerichteten Baumaßnahme

 

Leitsatz (NV)

Wird zur ausschließlichen Wärmeisolierung ein Lattengerüst angebracht, auf das Glaswollematten gelegt werden, und ist das Einziehen einer Zwischendecke aus Holzprofilbrettern ohne Dekorationswert Teil dieser Wärmedämmungsmaßnahme, gehören die dafür anfallenden Aufwendungen zu den gem. § 82 a EStDV 1979 begünstigten Aufwendungen.

 

Normenkette

EStDV 1979 § 82a

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Eigentümerin eines in den Jahren 1921/22 errichteten Einfamilienhauses. Im Jahr 1979 ließ sie die Decke ihres im Obergeschoß des Hauses befindlichen Wohnzimmers gegen Wärmeverlust isolieren. Unter der Decke wurden ein Lattengerüst und darauf zwei Lagen Glaswolle in einer Stärke von je 8 bis 10 cm angebracht. Darunter wurde aus Holzprofilbrettern eine Verkleidung montiert. Die Kosten für Material und Arbeitslohn an der 17 qm großen Deckenfläche betrugen zusammen 1 656,94 DM. Die Klägerin beantragte, ihr dafür die erhöhten Absetzungen nach § 82 a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) zu gewähren.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte diesen Antrag in den Einkommensteuerbescheiden für die Veranlagungszeiträume 1979 bis 1981 ab.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und setzte die Einkommensteuer für diese Veranlagungszeiträume antragsgemäß herab.

Es beurteilte die Aufwendungen als Herstellungskosten und führte dazu aus: Die Decke sei Teil der obersten Geschoßdecke. Das Anbringen des Lattengerüstes und das Auflegen der Glaswollematten habe ausschließlich der Wärmeisolierung gedient. Das Einziehen der Zwischendecke aus Holzprofilbrettern unmittelbar unter der Glaswolle sei als notwendige Nebenmaßnahme Teil der insgesamt ausschließlich auf die Verbesserung der Wärmeisolierung gerichteten Baumaßnahme. Die Decke aus Holzprofilbrettern unmittelbar unter der Glaswolle diene ebenfalls der Wärmedämmung, daneben aber auch der Trennung der Glaswolle vom Wohnraum und der Wiederherstellung einer ansehnlichen Zimmerdecke. Ohne eine solche Zwischendecke würden im Wohnraum ständig Glaswollefasern schweben, die auf die Dauer für die Klägerin eine erhebliche Gesundheitsgefährdung mit sich gebracht hätten. Insofern sei die Anbringung einer Zwischendecke - aus welchem Material auch immer - zwingend geboten gewesen. Der Dekorationszweck, den eine Zimmerdecke notwendigerweise immer auch habe, stehe hier der Anwendung des § 82 a EStDV nicht entgegen. Die Deckenverschalung durch Holzprofilbretter sei nicht besonders aufwendig. Sie sei nicht teurer als eine Zwischendecke z. B. aus Rigipsplatten mit Tapezierung der Decke. Ihr komme daher auch kein besonderer Dekorationswert zu. Zwar seien Holzverkleidungen in den letzten Jahren zunehmend beliebter geworden. Beständen sie jedoch aus einfachem Holz, wie es von der Klägerin verwendet worden sei, seien sie mit Kassettendecken aus hochwertigen Hölzern nicht vergleichbar. Insgesamt gesehen sei die Isoliermaßnahme zu einem so niedrigen Preis durchgeführt worden, daß von einem besonderen, über die notwendige Abdeckung des Isoliermaterials hinausgehenden Dekorationszweck nicht gesprochen werden könne.

Hiergegen richtet sich die Revision des FA.

Das FA ist der Auffassung: Zwar seien Nebenmaßnahmen nach § 82 a EStDV in die Begünstigung einzubeziehen. Das aber könne nicht im Fall der inneren Ausgestaltung des Hauses durch die hier gegebene Holzvertäfelung gelten; die Vertäfelung stehe im Vordergrund und habe Eigengewicht.

Das FA beantragt die Aufhebung der Vorentscheidung und die Abweisung der Klage.

Die Klägerin beantragt sinngemäß die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist nicht begründet.

1. Nach § 82 a Abs. 1 EStDV 1979 kann ein Steuerpflichtiger bei einem Gebäude von den Herstellungskosten für Maßnahmen, die ausschließlich zum Zwecke des Wärme- oder Lärmschutzes vorgenommen werden, anstelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung (AfA) im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren jeweils bis zu 10 v. H. absetzen. Aufwendungen für die erstmalige Durchführung einer Maßnahme i. S. des Abs. 1, die Erhaltungsaufwand sind und die bei Einfamilienhäusern entstehen, deren Nutzungswert nach § 21 a EStG ermittelt wird, können, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, als Werbungskosten abgezogen werden (§ 82 a Abs. 3 EStDV 1979). Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die von der Klägerin durchgeführte Baumaßnahme zu nachträglichen Herstellungskosten geführt hat, wovon das FG ausgegangen ist, oder ob Erhaltungsaufwand vorliegt.

2. Das FG hat ohne Rechtsverstoß ausgeführt, daß das Anbringen des Lattengerüstes und das Auflegen der Glaswollematten ausschließlich der Wärmeisolierung gedient hat.

Das FG hat das Einziehen der Zwischendecke aus Holzprofilbrettern unmittelbar unter der Glaswolle als notwendige Nebenmaßnahme der insgesamt ausschließlich auf die Verbesserung der Wärmeisolierung gerichteten Baumaßnahme beurteilt und dargelegt, weshalb es zu diesem Ergebnis gekommen ist. Die Würdigung des Sachverhalts durch das FG ist möglich. Der Senat ist infolgedessen an diese tatsächliche Feststellungen des FG gebunden; denn das FA hat in bezug auf diese Feststellungen keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Welche Art einer Wärmedämmung der Steuerpflichtige wählt und zu welcher Art ihrer Durchführung er sich entschließt, unterliegt seiner Entscheidung. Die Begünstigungsvorschrift enthält keine Einschränkung, die ihn auf bestimmte Wärmedämmungsmaßnahmen oder ihre Durchführung in bestimmter Weise festlegt. Die Wärmedämmungsmaßnahme muß allerdings der alleinige Zweck des Einziehens der Zwischendecke sein (vgl. dazu Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Oktober 1981 VIII R 85/79, BFHE 134, 301, BStBl II 1982, 64 - betreffend Vorhangfassade -, und VIII R 178/80, BFHE 134, 306, BStBl II 1982, 67 - betreffend Rolläden -). Dem FA ist zuzustimmen, daß es dabei nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Steuerpflichtigen ankommt, welcher Zweck mit einer Baumaßnahme erreicht werde. Begünstigt sind vielmehr nur die Maßnahmen, die objektiv geeignet sind, ausschließlich dem Wärme- oder Lärmschutz zu dienen. Können sie objektiv gesehen auch anderen Zwecken dienen, entfällt die Begünstigung (vgl. Urteile in BFHE 134, 301, BStBl II 1982, 64 unter 2 b am Ende sowie in BFHE 134, 306, BStBl II 1982, 67).

Das FA ist dem Vortrag der Klägerin, raumgestalterische Erwägungen hätten bei der Auswahl des die Wärmedämmung abschließenden Materials keine Rolle gespielt, nicht entgegengetreten. Das FG hat verneint, daß die Deckenverkleidung aus Holzprofilbrettern einen Dekorationswert habe. Die Sachverhaltswürdigung durch das FG, objektiv diene die Holzverschalung keinem anderen Zweck als dem Abschluß der Wärmedämmungsmaßnahme, ist - anders als im Urteil in BFHE 134, 306, BStBl II 1982, 67 - möglich. Aus diesem Grund braucht der Senat nicht darauf einzugehen, ob anders zu entscheiden ist, wenn es sich um eine besonders aufwendige Holzverkleidung handelt (vgl. Urteil in BFHE 134, 301, BStBl II 1982, 64 unter 2 b am Ende).

 

Fundstellen

Haufe-Index 414392

BFH/NV 1986, 457

BFHE 1987, 117

BB 1987, 1586

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 11 Bemessungsgrundlage ... / 5.1.7 Nicht in den Zollwert einbezogene Bestandteile (Art. 72 UZK)
      1
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / 2.
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 / 5. Widerruf
      0
    • Arbeitslohn-ABC / Sammelbeförderung
      0
    • Außenstände: Wie man als Unternehmer an sein Geld kommt / 3.2.3 Auflistung der überfälligen Debitorenposten
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
    HGB Bilanz Kommentar
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


    Einkommensteuer-Durchführun... / § 82a Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten und Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand für bestimmte Anlagen und Einrichtungen bei Gebäuden
    Einkommensteuer-Durchführun... / § 82a Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten und Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand für bestimmte Anlagen und Einrichtungen bei Gebäuden

      (1) 1Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungskosten   1. für Maßnahmen, die für den Anschluss eines im Inland belegenen Gebäudes an eine Fernwärmeversorgung einschließlich der Anbindung an das Heizsystem erforderlich sind, wenn die ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren