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BFH Urteil vom 03.12.1953 - V 119/53 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Gewährt ein Unternehmer seinen Angestellten und Arbeitern aus Anlaß des Weihnachtsfestes ohne rechtliche Verpflichtung Sachgüter (Weihnachtszuwendungen in Sachen), so ist ein umsatzsteuerbarer Austausch von Leistungen nicht gegeben, wenn die Sachzuwendungen nach ihrer Art und nach ihrem Wert über den Rahmen einer bloßen weihnachtlichen Aufmerksamkeit nicht hinausgehen.

 

Normenkette

UStG § 1 Ziff. 1, § 3/1, §§ 5, 10/1; UStDB §§ 10, 9; UStG § 3/12

 

Tatbestand

Die Beschwerdegegnerin (Bgin.), eine GmbH, die den Großhandel mit chemisch-technischen Erzeugnissen betreibt, hat einer langjährigen übung entsprechend, im Jahre 1951 allen Betriebsangehörigen als Weihnachtsgabe gleichartige und gleichwertige Pakete mit Lebensmittelns überreicht. Streitig ist, ob für diese Sachzuwendungen Umsatzsteuer zu entrichten ist. Das Finanzamt hat, ausgehend von der Auffassung, daß zwischen der Hingabe der Pakete und den Arbeitsleistungen der Betriebsangehörigen eine die Annahme eines steuerbaren Leistungsaustausches rechtfertigende innere Verknüpfung bestehe, den Einkaufswert der Pakete unter Verneinung der Anwendbarkeit des § 4 Ziff. 12 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) dem steuerpflichtigen Umsatz hinzugesetzt. Die Berufung hiergegen war von Erfolg. Das Finanzgericht hat es offengelassen, ob die Sachzuwendungen Schenkungen darstellen, und hat die Steuerbarkeit der Zuwendungen jedenfalls deshalb verneint, weil aus der Gleichwertigkeit der Pakete gefolgert werden müsse, daß ein innerer Zusammenhang nicht zwischen der Hingabe der Pakete und den naturgemäß verschiedenwertigen Arbeitsleistungen der Empfänger, sondern nur zwischen der Hingabe der Pakete und der Betriebszugehörigkeit der Empfänger bestehe, was für die Annahme eines steuerbaren Leistungsaustausches nicht ausreiche.

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Vorstehers des Finanzamts hält die Auffassung der Vorinstanz, daß ein Austausch von Sachwerten gegen Arbeitsleistung nicht angenommen werden könne, für rechtsirrig und wendet gegen die aus der Gleichwertigkeit der Pakete hergeleitete Folgerung der Vorinstanz ein, die streitigen Sachzuwendungen müßten im Zusammenhalt mit den Weihnachtszuwendungen in Geld angesehen werden, die die Bgin. in einer nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit, nach den familiären Verhältnissen und nach der betrieblichen Leistung der Empfänger gestaffelten Höhe neben den Sachzuwendungen gewährt habe; betrachte man die Sachzuwendungen und die Geldzuwendungen als einheitliche Weihnachtsgabe, so sei die von der Vorinstanz als wesentlich erachtete Anpassung der Zuwendungen an die verschiedenwertigen Arbeitsleistungen der Empfänger gegeben.

Die Bgin. macht geltend, es handele sich bei den Sachzuwendungen nur um eine aus sozialer Einstellung heraus gewährte weihnachtliche Aufmerksamkeit, die, wie die Vorinstanz aus der Gleichwertigkeit der Pakete zutreffend gefolgert habe, mit einer Abgeltung von Arbeitsleistungen nichts zu tun habe.

 

Entscheidungsgründe

Der Vorentscheidung ist im Ergebnis beizutreten.

Mit der Hingabe der Weihnachtspakete an die Betriebsangehörigen hat die Bgin. Lieferungen im Sinne des § 3 UStG bewirkt. Diese unzweifelhaft im Rahmen des Unternehmens der Bgin. im Inlande bewirkten Lieferungen sind steuerbar, wenn sich feststellen läßt, daß für sie der Bgin. ein Gegenwert als Entgelt zugeflossen ist (§ 1 Ziff. 1 UStG). Mit Recht hat deshalb die Vorinstanz ihre Entscheidung auf die Frage abgestellt, ob zwischen der Hingabe der Pakete und der Arbeitsleistung der Empfänger eine die Annahme eines Leistungsaustausches rechtfertigende Verknüpfung besteht, also ob die Arbeitsleistung der Empfänger als Gegenleistung (Entgelt) auch für die Pakete aufgefaßt werden kann (tauschähnlicher Umsatz nach § 5 UStG). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz läßt sich aber die Verneinung dieser Frage, wie der Rb. zuzugeben ist nicht ohne weiteres aus der Gleichwertigkeit der in Frage stehenden Weihnachtspakete, d. h. aus dem Fehlen einer wertmäßigen Abstimmung der Pakete auf die in ihrem Werte für den Unternehmer unterschiedlichen Leistungen der Paketempfänger schlüssig herleiten. Eine solche Auffassung würde auf das Erfordernis einer äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung als rechtsnotwendiges Merkmal eines steuerbaren Umsatzes hinauslaufen. Die umsatzsteuerliche Betrachtungsweise nimmt aber einen steuerbaren Leistungsaustausch auch an, wenn für eine Unternehmerleistung ohne Rücksicht auf deren objektiven Wert ein Gegenwert (Entgelt) gewährt wird, dessen Höhe der Gewährende nach freiem Belieben bestimmt. So hat der Reichsfinanzhof in seinem Urteil V A 500/34 vom 19. Juli 1935 (Slg. Bd. 38 S. 147, Reichssteuerblatt - RStBl. - 1935 S. 1152), von dessen Gedankengängen der Rechtsstandpunkt des Finanzamts ersichtlich beeinflußt ist, den Gaben, die die Bekenner der Christian Science einem sogenannten Praktiker dieser Gemeinschaft für dessen fürsorgerische Tätigkeit freiwillig in beliebiger Höhe gewährt haben, Entgeltcharakter beigemessen und damit einen steuerbaren Leistungsaustausch bejaht. Von dieser Betrachtungsweise des Reichsfinanzhofs aus, der der erkennende Senat dem Grundsatz nach beitritt, ist es an sich nicht ausgeschlossen, einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch auch dann anzunehmen, wenn freiwilligen Sachleistungen gleichen Wertes Arbeitsleistungen unterschiedlichen Wertes gegenüberstehen. Für die rechtserhebliche Frage der inneren Verknüpfung aber, d. h. für die Frage, ob bestimmte Leistungen untereinander im Verhältnis von Leistung zu Gegenleistung stehen, kommt es nicht auf das Wertverhältnis der Leistungen, sondern nach der umsatzsteuerrechtlichen Abgrenzung des Entgeltsbegriffs (§ 10 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz - UStDB - 1951) entscheidend darauf an, ob die eine Leistung gewährt ("aufgewendet") wird, um die andere Leistung zu erhalten. Dies konnte der Reichsfinanzhof im Falle des Praktikers des Christian Science mit Recht bejahen; denn dort standen der Leistung des Praktikers nur die freiwilligen Gaben der Bekenner gegenüber. Der hier zu beurteilende Tatbestand liegt anders. Der Angestellte oder Arbeiter leistet die ihm nach der Art seines Arbeitsverhältnisses obliegende Tätigkeit, um den tarifmäßigen oder sonstwie vereinbarten Arbeitslohn, gegebenenfalls auch um eine vereinbarte oder herkömmliche Gratifikation in Geld zu erlangen. Daß in diesen Nexus zwischen Leistung des Unternehmers und Leistung des Arbeitnehmers auch Sachzuwendungen anläßlich des Weihnachsfestes einzubeziehen sind, läßt sich dann nicht annehmen, wenn diese Sachzuwendungen ohne rechtliche Verpflichtung gewährt werden und nach ihrer Art und nach ihrem Wert über den Rahmen einer weihnachtlichen Aufmerksamkeit nicht hinausgehen. Eine dem besonderen Anlaß des Weihnachtsfestes angepaßte, wertmäßig - am Gesamtarbeitslohn gemessen - nicht erhebliche Sachzuwendung ist kein Gegenstand, für dessen Erlangung der Arbeitnehmer seine Arbeit leistet; sie ist eine Annehmlichkeit, die ihren inneren Grund in der fortschrittlichen, von sozialen Erwägungen beeinflußten Gestaltung der Beziehungen zwischen Unternehmer und Arbeitnehmer hat; als solche wird sie unzweifelhaft auch von den Beteiligten empfunden.

Damit entfällt unter den gekennzeichneten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen steuerbaren Leistungsaustausch anzunehmen.

Dafür, wie die Grenzen abzustecken sind, innerhalb welcher freiwilliger Sachzuwendungen den Charakter einer bloßen weihnachtlichen Aufmerksamkeit haben, lassen sich allgemeingültige objektive Merkmale nicht aufstellen; es kommt insoweit auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles an. In dem hier zu entscheidenden Falle sind keine Merkmale dafür ersichtlich, daß die Weihnachtszuwendungen den durch ihren besonderen Zweck bedingten Rahmen überschritten haben.

Nach alledem kann in der Auffassung der Vorinstanz, daß die hier streitigen Vorgänge nicht der Umsatzsteuer unterliegen, ein Rechtsirrtum, ein Verstoß gegen allgemeine Denkgesetze oder ein Verstoß gegen den klaren Akteninhalt nicht gefunden werden. Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts ist deshalb mit der sich aus § 309 der Reichsabgabenordnung (AO) ergebenden Kostenfolge als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

BStBl III 1954, 65

BFHE 1954, 404

BFHE 58, 404

StRK, UStG:1/1 R 16

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