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BFH Urteil vom 03.11.1983 - VII R 153/82

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Leitsatz (amtlich)

Beruft sich das FA im Verfahren über einen Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO 1977) darauf, daß es gegen einen Steuererstattungsanspruch mit einer oder mehreren nicht näher bezeichneten Forderungen aufgerechnet habe, so muß es spätestens bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem FG diese Forderungen substantiieren.

 

Normenkette

AO 1977 § 226; BGB § 366 Abs. 2, §§ 387, 396 Abs. 1; ZPO § 322 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Gründe

Das FG ist ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Aufrechnungserklärung des Landes Berlin vorliegt. Eine besondere Form für die Ausübung des in der Aufrechnung liegenden Gestaltungsgeschäfts schreibt das Gesetz nicht vor. Nach dem Urteil des RG vom 17. Oktober 1904 VI 587/03 (RGZ 59, 207, 211) und dem Urteil des BGH vom 20. Juni 1962 V ZR 219/60 (BGHZ 37, 233, 244), denen sich das Schrifttum angeschlossen hat (BGB-RGRK, § 388 Rdnr. 2), kann die Aufrechnung sogar durch schlüssige Handlungen erklärt werden. Der Senat folgt dieser Auffassung. Danach hat unabhängig von den durch das Bezirksamt abgegebenen Erklärungen das Land Berlin, vertreten durch das FA, spätestens im angefochtenen Verwaltungsakt die Aufrechnung gegenüber der Klägerin erklärt.

Das FG ist indes zu Unrecht ohne Prüfung der Anspruchsgrundlagen davon ausgegangen, daß eine Forderung des Landes Berlin gegen B bestanden hat. Die hierzu von der Vorinstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen reichen zur Annahme dieser Rechtsfolge nicht aus. Weder das Urteil selbst noch die vom Bezirksamt an B gerichtete Aufrechnungserklärung vom 9. April 1980 - soweit man sie als in Bezug genommen ansehen kann - lassen erkennen, aus welchem Rechtsgrund das Land Berlin eine Forderung gegen B hat. Zwar steht die Nichtbezeichnung der Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, der Wirksamkeit einer Aufrechnungserklärung nicht entgegen. Aus § 396 Abs. 1 BGB folgt vielmehr, daß beim Bestehen mehrerer Forderungen die Aufrechnung erklärt werden kann, ohne im einzelnen zu bezeichnen, mit welcher Forderung aufgerechnet wird. Ist indes streitig, ob eine Forderung durch Aufrechnung erloschen ist, so ist die Konkretisierung der Forderung, mit der die Aufrechnung erklärt wurde, unumgänglich. Bei Geltendmachung einer, solchen unbestimmt erklärten Aufrechnung im gerichtlichen Verfahren muß der Aufrechnende spätestens bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz darlegen, welche Forderungen ihm nach seiner Auffassung zur Aufrechnung zur Verfügung gestanden haben. Denn nur auf diese Weise kann geprüft werden, ob und inwieweit eine Aufrechnungslage bestanden hat und welche Forderungen unter Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB durch Aufrechnung erloschen sind (§ 396 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Gericht kann von der genauen Bestimmung der Forderungen, mit denen nach der Behauptung des FA aufgerechnet worden sein soll, schon deshalb nicht absehen, weil die Entscheidung, daß eine behauptete und zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht besteht, der Rechtskraft fähig ist (§ 322 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung, § 155 FGO).

Die Vorinstanz wird den Sachverhalt, der das Bestehen einer oder mehrerer Forderungen des Landes Berlin gegen B rechtfertigt, noch zu ermitteln haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 74883

BStBl II 1984, 184

BFHE 1984, 10

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