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BFH Urteil vom 03.11.1959 - I 217/58 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Besitzgesellschaft kann mit ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch dann gewerbesteuerpflichtig sein, wenn Besitz- und Betriebsgesellschaft nicht durch Betriebsaufspaltung entstanden, sondern als zwei getrennte Betriebe errichtet worden sind.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1; GewStDV § 1

 

Tatbestand

I. Bescheid

Streitig ist die Gewerbesteuerpflicht der Bfin., die sich als Hausgemeinschaft bezeichnet.

Der Bfin. gehört ein Grundstück, auf dem sich ein Garagenbetrieb mit 42 Einzelboxen und 72 Hallenplätzen und eine Tankstelle befinden. Den Garagenbetrieb und die Tankstelle hat sie an die "Zentralgarage X. & Y. GmbH" verpachtet. Nach ihrer Darstellung im Berufungsverfahren ergeben die Beteiligungsverhältnisse folgendes Bild:

Name ---------- Bfin. --------- GmbH ---------------- % -------------- % X. ------------- 50 ------------- 50 Y. a ----------- 25 ------------- 25 Y. b ----------- 25 ------------- 25Ihre Einkünfte hat die Bfin. in ihren Erklärungen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezeichnet. Das Finanzamt ist dem ursprünglich gefolgt.

Anläßlich einer im Jahr 1957 bei der GmbH durchgeführten Betriebsprüfung wurden auch die steuerlichen Verhältnisse der Bfin. überprüft. Es wurde festgestellt, daß die Gesellschafter der GmbH jederzeit in der Lage seien, durch Gesellschafterbeschluß die Höhe der von der GmbH an die Bfin. zu zahlenden Miete zu bestimmen. Abweichend von der bisherigen steuerlichen Behandlung hat daraufhin das Finanzamt auf Grund des engen wirtschaftlichen Zusammenhanges der Bfin. und der GmbH die Bfin. als eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts angesehen und ihre Bezüge aus der GmbH als gewerbliche Einkünfte behandelt. Sie wurde deshalb für die Streitjahre 1952 bis 1955 zur Gewerbesteuer herangezogen.

Demgegenüber vertrat die Bfin. die Ansicht, es handle sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei ihr liege zudem keine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, sondern eine Gemeinschaft nach Bruchteilen gemäß §§ 741 ff. BGB vor. Es bestünden auch Unterschiede in den Beteiligungsverhältnissen bei der GmbH und bei der Hausgemeinschaft. Sie sei eine reine Vermögensverwaltung und übe keine gewerbliche Tätigkeit aus. Bei der Vermietung der Tankstellen- und Garagenanlagen an einen Mieter, der für die laufende Unterhaltung der Anlagen aufzukommen habe, entstehe keine wesentliche Verwaltungsarbeit. Bei der GmbH befinde sich auch ein kleines Anlagevermögen. Zudem sei es unbillig, mit Rückwirkung die Gewerbesteuerpflicht zu bejahen.

Das Finanzgericht sah die Berufung als unbegründet an. Der Auffassung des Finanzamts, daß es sich um eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts handle, werde zugestimmt. Das Finanzgericht sei der Ansicht, daß auf den Fall die Grundsätze der Rechtsprechung für Betriebsaufspaltungen anzuwenden seien (vgl. hierzu das Urteil des Reichsfinanzhofs VI 96/42 vom 1. Juli 1942, RStBl 1942 S. 1081; Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs III 6/49 vom 30. März 1949, Steuer und Wirtschaft 1949 Urteil Nr. 48; Urteile des Bundesfinanzhofs I 314/55 vom 10. April 1956, "Der Betrieb" 1957 S. 60; III 232/52 U vom 22. Januar 1954, BStBl 1954 III S. 91, Slg. Bd. 58 S. 473). Die Gesellschaftsanteile seien bei der Bfin. und der GmbH im wesentlichen im gleichen Verhältnis aufgeteilt.

 

Entscheidungsgründe

Die Prüfung der Rb. der Firma ergibt folgendes:

Der Bundesfinanzhof ist der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs für die Fälle der Betriebsspaltungen (Aufteilung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft in eine Betriebs-GmbH und in ein das Anlagevermögen an die GmbH verpachtendes Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft) gefolgt, so in den Entscheidungen I 38/52 U vom 26. August 1952 (BStBl 1952 III S. 261, Slg. Bd. 56 S. 681) - Steuervergünstigung des § 7 a EStG -, IV 435/53 U vom 27. Januar 1955 (BStBl 1955 III S. 125, Slg. Bd. 60 S. 326) - Steuervergünstigung des § 7 e EStG -, IV 346/53 U vom 9. Dezember 1954 (BStBl 1955 III S. 88, Slg. Bd. 60 S. 226) - Frage der Entnahmen nach § 10 a EStG -. Siehe auch Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 314/55 vom 10. April 1956 in "Der Betrieb" 1957 S. 60. Es kann zweifelhaft sein, ob die für Betriebsspaltungen aufgestellten Grundsätze uneingeschränkt auf die Fälle übertragen werden können, in denen die Betriebs-GmbH nicht aus einem ursprünglich einheitlichen Unternehmen abgespalten worden ist, auch wenn im übrigen gleiche Verhältnisse wie bei Betriebsspaltungen vorliegen. Bei den Betriebsspaltungen ist es von Bedeutung, daß der Kaufmann selbst keine überführung des Anlagevermögens in das Privatvermögen annimmt, die mit einer Realisierung der im Anlagevermögen ruhenden stillen Reserven verbunden wäre.

Es liegt nahe, auf Fälle der vorliegenden Art die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 53/56 U vom 2. April 1957 (BStBl 1957 III S. 273, Slg. Bd. 65 S. 105) über die Verpachtung eines ganzen Gewerbebetriebes anzuwenden (siehe auch die Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI A 495/36 vom 24. April 1937, RStBl 1937 S. 939).

Die Frage, ob die Verpachtung eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Steuerrechts darstellt, muß aus den gesamten Umständen des einzelnen Falles heraus entschieden werden. Hierbei werden die Fälle besonders zu beurteilen sein, in denen die Personengesellschaft und die Betriebs-GmbH wirtschaftlich eng verflochten sind. Dies ist dann der Fall, wenn die verpachtende Gesellschaft die wesentlichen Grundlagen des Anlagevermögens besitzt und dieses Anlagevermögen die notwendige Unterlage für den Betrieb der GmbH bildet. Es liegt dann wirtschaftlich betrachtet ein einheitliches Unternehmen vor, bei dem Anlagevermögen und umlaufendes Vermögen lediglich der Form nach auf eine Personengesellschaft und eine Kapitalgesellschaft aufgeteilt worden sind, die, wie in dem Urteil des Bundesfinanzhofs I 119/56 U vom 25. Juni 1957 (BStBl 1957 III S. 303, Slg. Bd. 65 S. 181) im einzelnen dargestellt wird, gleichgeordnet nebeneinander bestehen. In diesen Fällen muß das wirtschaftlich einheitliche Unternehmen auch steuerlich für die Frage der Art der Einkünfte der Personengesellschaft einheitlich beurteilt werden. Siehe auch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs V 162/52 S vom 8. Februar 1955 (BStBl 1955 III S. 113, Slg. Bd. 60 S. 294) über die Möglichkeit einer Unternehmereinheit zwischen einer juristischen Person und einer Personengesellschaft. Es ist wirtschaftlich ein Unterschied, ob Anlagevermögen an eine Betriebs-GmbH oder an Dritte verpachtet wird.

Der Frage, ob die Verpachtung des Anlagevermögens durch eine Gesellschaft zur gesamten Hand (§ 718 BGB) oder durch eine Gemeinschaft nach Bruchteilen (§ 743 BGB) erfolgt, kommt für das Rechtsproblem keine Bedeutung zu.

Bei Betriebsspaltungen gelten gleiche Grundsätze unter der Voraussetzung, daß dort, wo die enge Verflechtung nicht besteht, die im Anlagevermögen ruhenden Reserven versteuert und auf diese Weise die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in das Privatvermögen übergeführt werden.

Im Streitfall ist die GmbH mit der beschwerdeführenden Hausgemeinschaft auf innigste verbunden. Für ihre Tätigkeit bildet das Grundstück mit den Einzelboxen, den Hallenplätzen und der Tankstelle die wirtschaftliche Voraussetzung.

Die Rb. muß deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.

II. Urteil Hinsichtlich des Tatbestandes wird auf den Bescheid verwiesen. Die mündliche Verhandlung gab keine Veranlassung, von den Grundsätzen des Bescheides abzuweichen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409537

BStBl III 1960, 50

BFHE 1960, 137

BFHE 70, 134

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