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BFH Urteil vom 03.10.1989 - VIII R 184/85

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Leitsatz (amtlich)

Der Gewinn aus der Veräußerung eines zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft gehörenden Wirtschaftsguts, das dem notwendigen Privatvermögen der Gesellschaft (der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit) zuzurechnen ist, ist auch bei der Gewerbesteuer nicht zu berücksichtigen.

 

Orientierungssatz

Ein zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft gehörendes Wohngebäude, das ausschließlich von den Gesellschaftern zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, ist dem notwendigen Privatvermögen der Gesellschafter zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 11.5.1989 IV R 56/87).

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; GewStG 1978 § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 7; EStG § 5 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 26.06.1985; Aktenzeichen II (III) 209/82)

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine KG. Sie erwarb 1955 ein Wohngebäude, das in der Folgezeit ausschließlich von Gesellschaftern der KG bewohnt wurde. 1978 veräußerte die KG das Gebäude für 280 000 DM. Das Gebäude ist bis zu seiner Veräußerung als Betriebsvermögen behandelt worden.

Im Anschluß an eine Betriebsprüfung kamen die Beteiligten übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß das Gebäude notwendiges Privatvermögen sei. Das Gebäude wurde deshalb zum 31.Dezember 1978 erfolgsneutral ausgebucht. Der Veräußerungsgewinn von 239 649 DM wurde bei der Gewinnfeststellung 1978 nicht erfaßt.

Hinsichtlich der Gewerbesteuer vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) jedoch die Ansicht, der Veräußerungsgewinn sei beim Gewerbeertrag zu erfassen. Es erging ein entsprechender Gewerbesteuermeßbescheid.

Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1986, 82 veröffentlichten Urteil der Klage statt.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

1. Das zum Gesellschaftsvermögen der Klägerin gehörende Wirtschaftsgut war nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen unstreitig nicht dem Betriebsvermögen der Klägerin, sondern dem notwendigen Privatvermögen zuzurechnen, weil es ausschließlich von Gesellschaftern der Klägerin zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (vgl. zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.Mai 1989 IV R 56/87, BFHE 157, 152, BStBl II 1989, 657, m.w.N.).

2. Diese Betrachtung gilt auch für die Gewerbesteuer. Entgegen der Ansicht des FA kann auch gewerbesteuerrechtlich ein zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft gehörendes Wohngebäude, das einkommensteuerrechtlich dem notwendigen Privatvermögen zuzurechnen ist, gewerbesteuerrechtlich nicht als Betriebsvermögen behandelt werden.

a) Das ergibt sich aus § 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Hier wird bestimmt, daß Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb ist, der bei der Ermittlung des Einkommens ... zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge.

Es ist unstreitig, daß durch diese Vorschrift keine Bindungswirkung für die Gewerbesteuer an den bei der Einkommensteuerveranlagung zugrunde gelegten Gewinn besteht. Ebenso unstreitig ist es aber auch, daß bei der im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrages erforderlichen Feststellung des Gewinns aus Gewerbebetrieb die einkommensteuerrechtlichen und körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften zu beachten sind. Nach diesen gehört --wie dargelegt-- ein zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft gehörendes Wirtschaftsgut, das dem notwendigen Privatvermögen der Gesellschafter zuzuordnen ist, nicht zum Betriebsvermögen. Die Folge ist, daß der Gewinn aus der Veräußerung eines solchen Wirtschaftsguts nicht zum gewerblichen Gewinn der Personengesellschaft gehört.

b) Aus § 8 GewStG läßt sich ein anderes Ergebnis nicht herleiten, weil Veräußerungsgewinne der hier in Rede stehenden Art nicht zu den nach § 8 GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnenden Beträgen gehören.

c) Ein anderes Ergebnis läßt sich auch nicht aus § 2 Abs.2 Nr.1 GewStG in der bis 1985 geltenden Fassung (im folgenden kurz: § 2 Abs.2 Nr.1 GewStG) herleiten.

aa) Das folgt bereits daraus, daß § 2 Abs.2 Nr.1 GewStG keine nur für das GewStG geltende Vorschrift war. Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die in § 15 (Abs.1) Nrn.1 und 2 EStG vorausgesetzte Unterhaltung eines gewerblichen Unternehmens dem Begriff des Gewerbebetriebs i.S. von § 2 Abs.1 Satz 2 GewStG entspricht und daß auch für den Umfang der von einer Personengesellschaft ausgeübten gewerblichen Tätigkeit § 2 Abs.2 Nr.1 GewStG maßgebend ist (BFH-Urteil vom 10.November 1983 IV R 86/80, BFHE 140, 44, BStBl II 1984, 152). Der Gesetzgeber hat diese Auffassung bestätigt, was sich aus dem folgenden ergibt. Durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 vom 19.Dezember 1985 --StBereinG 1986-- (BGBl I 1985, 2436, BStBl I 1985, 735) ist § 2 Abs.2 Nr.1 GewStG mit wenigen sprachlichen Veränderungen als § 15 Abs.3 Nr.1 ins EStG übernommen worden. Dabei hat der Gesetzgeber in § 52 Abs.20 b Satz 1 EStG i.d.F. des StBereinG 1986 angeordnet, daß § 15 Abs.3 EStG, also auch § 15 Abs.3 Nr.1 EStG, auch für Veranlagungszeiträume vor 1986 anzuwenden ist. Da eine solche Rückwirkungsanordnung verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen würde, wenn ihr konstitutive Bedeutung zukäme, kann der Vorschrift nur klarstellende Bedeutung zukommen.

bb) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß § 2 Abs.2 Nr.1 GewStG (für den heutigen § 15 Abs.3 Nr.1 EStG gilt das gleiche) keine Vermögensmehrung erfaßt, die nach den Vorschriften des EStG keine Einkünfte im Sinne einer der sieben Einkunftsarten (§ 2 Abs.1 EStG) sind. Das ist eine zwangsläufige Folge aus der Verweisung in § 7 GewStG auf die einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften. Dieser, von § 7 GewStG gezogene Rahmen wurde von § 2 Abs.2 Nr.1 GewStG und wird heute von § 15 Abs.3 Nr.1 EStG nicht durchbrochen. Durch beide Vorschriften soll lediglich erreicht werden, daß eine gewerblich tätige Personengesellschaft, die ohne die Existenz dieser Regelungen Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten hätte, nur gewerbliche Einkünfte hat.

d) Auch aus dem Wesen der Gewerbesteuer kann man --entgegen der Auffassung des FA-- nicht zu einem anderen Ergebnis kommen; denn es wäre mit dem Wesen der Gewerbesteuer unvereinbar, wenn man bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Personengesellschaft die Ergebnisse von Vorgängen mitberücksichtigen würde, die sich als Tätigkeiten der Gesellschaft (als Folgen der Geschäftsführung der Gesellschaft) darstellen, notwendigerweise aber dem Privatvermögensbereich der Gesellschaft zuzurechnen sind. Würde man der Auffassung des FA folgen, dann müßten bei der Ermittlung des Gewerbeertrags z.B. auch Aufwendungen für die Beteiligung der Gesellschaft an Spiel- oder Wettveranstaltungen i.S. von §§ 762, 763 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Lotto, Toto, Rennwetten usw.) als Betriebsausgaben abziehbar sein. Gleiches müßte für Schuldzinsen gelten, die für Verbindlichkeiten zu zahlen sind, welche --obgleich sie zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft gehören-- nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen dem notwendigen Privatvermögen zuzurechnen sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 62547

BFH/NV 1989, 52

BStBl II 1990, 319

BFHE 158, 385

BFHE 1990, 385

BB 1990, 334

BB 1990, 334-335 (LT1)

DB 1989, 2578-2579 (LT)

DStR 1989, 779 (KT)

HFR 1990, 184 (LT)

StE 1990, 20 (K)

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