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BFH Urteil vom 03.10.1961 - I 236/60 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zum übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, 3

 

Tatbestand

Die beschwerdeführenden Eheleute sind ab 1. Januar 1955 von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1955 zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG übergegangen. Im Jahre 1955 ergab sich ein überschuß der Einnahmen über die Ausgaben von 7000 DM. Von den Wertansätzen in der Bilanz vom 31. Dezember 1954, die letztmalig der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG für 1954 zugrunde gelegen hat, setzte das Finanzamt dem obigen überschuß die Lieferanten- und Unkostenschulden in Höhe von 18 000 DM hinzu und den Wert des Warenbestandes in Höhe von 45 000 DM von diesem überschuß ab. Der Warenbestand am 21. Juni 1948 betrug nur 800 DM. Für 1955 ergab sich ein Verlust von 20 000 DM. Es erfolgte Freistellung von der Einkommensteuer.

Bei der streitigen einheitlichen Gewinnfeststellung für 1956 wollen die beschwerdeführenden Eheleute in analoger Anwendung von Abschnitt 19 Abs. 2 EStR 1955 die im Jahre 1955 vorgenommenen Anpassungsberichtigungen auf drei Jahre verteilt und für 1956 einen Gewinn von 0 DM festgestellt haben.

Finanzamt und Finanzgericht haben diesen Antrag abgelehnt. Die übertragung von Verlusten könne nach § 10d EStG nur dann erfolgen, wenn die Verluste auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG ermittelt seien. Für die Anwendung von Billigkeitsmaßnahmen durch das Gericht sei kein Raum.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. der Eheleute muß ohne Erfolg bleiben.

Der Reichsfinanzhof hat in der Entscheidung VI 774/37 vom 7. Dezember 1938 (RStBl 1939 S. 172) zum übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 zu der nach § 4 Abs. 1 EStG eingehend Stellung genommen. Hiernach darf dieser übergang nicht dazu führen, daß Einnahmen der Besteuerung völlig entzogen werden. Der Reichsfinanzhof mißt auch für diesen Besteuerungsabschnitt dem Grundsatz der Bilanzidentität Bedeutung zu. Gleiche Erwägungen müssen für den übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 zu § 4 Abs. 3 EStG gelten. Hiernach ist zu berücksichtigen, inwieweit Einnahmen und Ausgaben bereits das steuerliche Ergebnis der Vorjahre beeinflußt haben. Diesen Grundsätzen suchen die EStR 1955 in Abschnitt 19 in Verbindung mit Anlage 2 Rechnung zu tragen. Der Reichsfinanzhof hat für die Berechnung des Ergebnisses des übergangsjahres auch den Beständen bei Beginn der Eröffnung des Betriebes Bedeutung zugemessen. Dieser Gesichtspunkt ist für den übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 zu der nach § 4 Abs. 3 EStG ebenfalls beachtlich. Für den Streitfall ist er aber nicht wesentlich, da in der DM-Eröffnungsbilanz nur ein kleiner Bestand ausgewiesen worden ist und seine Berücksichtigung das Verlustergebnis 1955 nur gering beeinflussen würde. Es würde sich somit an der Freiveranlagung 1955 nichts ändern.

Die beschwerdeführenden Eheleute sind nun der Auffassung, daß auch für den übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 zu der nach § 4 Abs. 3 EStG eine gleichartige Vergünstigung gewährt werden solle, wie sie für den umgekehrten Fall in Abschnitt 19 Abs. 2 EStR 1955 vorgesehen ist. Dieser Ansicht kann aber nicht gefolgt werden. Die Vergünstigung ist nach ihrem Wortlaut nur für den übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 zu derjenigen nach § 4 Abs. 1 EStG vorgesehen. Die Gerichte sind nicht in der Lage, eine Vergünstigung, die nur auf § 131 AO gestützt werden kann, und für die deshalb ausschließlich die Verwaltung zuständig ist, von sich aus zu gewähren. Im übrigen muß beachtet werden, daß eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ihrem Wesen nach, insbesondere nach der jetzigen Fassung des Gesetzes, die Ausgleichsposten nicht mehr vorsieht, zu einem vom Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG stark abweichenden Ergebnis führen kann. Wählt ein Steuerpflichtiger diese Art der Besteuerung, so hat er die mit ihr verbundenen Folgen auf sich zu nehmen.

Die Rb. muß somit als unbegründet zurückgewiesen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410236

BStBl III 1961, 565

BFHE 1962, 821

BFHE 73, 821

BB 1961, 1309

DB 1961, 1634

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