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BFH Urteil vom 03.08.1990 - VI R 22/89

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Leitsatz (amtlich)

Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs.2 EStG (§ 40a Abs.3 EStG 1990) ist nicht zulässig, wenn der Betrieb kraft Tätigkeit aus dem Kreis der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft i.S. des § 13 Abs.1 Nr.1-4 EStG ausgeschieden ist und gewerbliche Einkünfte erzielt. Etwas anderes gilt auch nicht für Neben- oder Teilbetriebe, die für sich allein die Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erfüllen würden.

 

Normenkette

EStG 1990 § 40a Abs. 3; EStG § 40a Abs. 2, § 13 Abs. 1 Nrn. 1-4

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, betrieb bis zum Tage X ein Weingut und eine Weinkellerei mit Wein- und Getränkehandel. Danach wurde das Weingut aus dem einheitlichen Betrieb ausgegliedert und in einer neu gegründeten Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) fortgeführt. Das Weingut wurde auf eigenem Rebgelände betrieben. Die in der Weinkellerei verarbeiteten Trauben stammten überwiegend aus Zukäufen; außerdem wurden fremde Weine und Getränke zugekauft. Wegen der Zukäufe in der Weinkellerei war der gesamte Betrieb der Klägerin unstreitig als Gewerbebetrieb anzusehen. In der Zeit bis zum Tage X beschäftigte die Klägerin in dem Weingut landwirtschaftliche Aushilfskräfte. Es handelte sich überwiegend um Frauen und Schüler, die während der Weinlese kurzfristig eingestellt worden waren. Die an diese Aushilfskräfte gezahlten Löhne unterwarf die Klägerin der pauschalen Steuer des § 40a Abs.2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 2 v.H. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung versagte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt ―FA―) die Pauschalierung nach § 40a Abs.2 EStG, da die Aushilfskräfte nicht in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt gewesen seien; das Unternehmen der Klägerin sei wegen der Zukäufe als Gewerbebetrieb anzusehen. Das FA besteuerte die Aushilfslöhne mit dem pauschalen Steuersatz des § 40a Abs.1 EStG in Höhe von 10 v.H. und forderte den sich ergebenden Differenzbetrag mit zusammengefaßtem Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheid von der Klägerin nach. Die Klägerin hat erklärt, für den Fall, daß eine Pauschalierung nach § 40a Abs.2 EStG ausscheide, die Lohnsteuer des § 40a Abs.1 EStG zu übernehmen.

Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen aus: Wegen der umfangreichen Zukäufe und überwiegenden Verarbeitung fremder Trauben (rd. 80 v.H.) habe die Klägerin ertragsteuerlich auch in bezug auf den land- und forstwirtschaftlichen Betriebsteil "Weinbau" Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S. des § 15 Abs.1 Nr.1 EStG erzielt. Dies sei für die Anwendung des § 40a Abs.2 EStG aber unerheblich. Entscheidend sei nach dem Wortlaut der Vorschrift, daß das Unternehmen oder der Unternehmensteil, in dem die Aushilfskräfte beschäftigt seien, als "Betrieb" der Land- und Forstwirtschaft i.S. des § 13 Abs.1 Nr.1-4 EStG anzusehen sei. Auf die Qualifikation der Einkünfte komme es hingegen nicht an. Im Streitfall sei der Betriebsteil "Weingut" als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb anzusehen. Das Weingut sei ein von der Kellerei objektiv abgrenzbarer, nicht unbedeutender Teil des klägerischen Unternehmens, der ―wie die 1979 erfolgte Ausgliederung zeige― selbständig lebensfähig gewesen sei. Die im Weinbau zusammengefaßten Wirtschaftsgüter hätten einer Betätigung (Weinbau) gedient, die sich im Rahmen des Gesamtunternehmens von der übrigen gewerblichen Tätigkeit (Kellerei, Verkauf) deutlich unterschieden habe. Die Tätigkeiten seien in räumlich voneinander getrennten Bereichen und mit jeweils anderen Betriebsmitteln ausgeübt worden. So seien die auf eigenem Rebgelände erzeugten Trauben getrennt ausgebaut und als Erzeuger-Abfüllung vertrieben worden. Dadurch habe sich der Weinbau von den übrigen Unternehmensteilen nach außen abgehoben. Das Weingut sei damit als Teilbetrieb i.S. des § 16 Abs.1 Nr.1 EStG und damit als land- und forstwirtschaftlicher "Betrieb" gemäß § 13 Abs.1 Nr.1 EStG anzusehen. Der nur schwach ausgeprägten organisatorischen Selbständigkeit des Weinbaus (gemeinsame Geschäftsführung, keine getrennte Gewinnermittlung) komme unter diesen Umständen keine entscheidende Bedeutung zu.

Mit der Revision begehrt das FA die Aufhebung der Vorentscheidung und die Abweisung der Klage. Es rügt die Verletzung des § 40a Abs.2 EStG und führt zur Begründung im wesentlichen aus: Der Betrieb der Klägerin sei wegen des überwiegenden Zukaufs und der Verarbeitung fremder Trauben und damit kraft Tätigkeit insgesamt als Gewerbebetrieb anzusehen. § 40a Abs.2 EStG fordere, daß die Aushilfskräfte in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft tätig seien. Unschädlich sei nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5.September 1980 VI R 183/77 (BFHE 131, 472, BStBl II 1981, 76) nur, wenn die Einkünfte allein wegen der Rechtsform des ansonsten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes als gewerbliche zu qualifizieren seien. Im Streitfall falle aber der Betrieb der Klägerin kraft Tätigkeit aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe heraus. § 40a Abs.2 EStG lasse die Pauschalierung auch nicht isoliert in einem Teilbetrieb zu. Wenn das Gesetz für Teilbetriebe Besonderheiten vorsehe, dann wäre dies ausdrücklich angeordnet.

Die Klägerin hat keine Stellung genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.

Der Senat geht in Übereinstimmung mit den Beteiligten davon aus, daß das von der Klägerin betriebene Weingut mit Wein- und Getränkehandel als einheitlicher Betrieb zu bewerten, infolge des erheblichen Zukaufs im Wein- und Getränkehandel aus dem Tätigkeitsbereich i.S. des § 13 Abs.1 EStG ausgeschieden und einheitlich als Gewerbebetrieb zu beurteilender Geschäftsbetrieb zu qualifizieren ist. Entgegen der Auffassung des FG und der Klägerin findet in einem solchen Fall § 40a Abs.2 EStG keine Anwendung. Der Lohn von Aushilfskräften kann bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen nur dann mit dem Pauschsteuersatz von 2 v.H. besteuert werden, wenn die Aushilfskräfte "in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft i.S. des § 13 Abs.1 Nr.1 bis 4 EStG…" beschäftigt werden. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Betrieb der Klägerin war wegen der erheblichen Zukäufe im Weinhandel als Gewerbebetrieb zu beurteilen. Gerade hierdurch, nämlich durch die betriebliche Tätigkeit, unterschied sich der Betrieb der Klägerin tatsächlich und wirtschaftlich von den übrigen in § 13 Abs.1 Nr.1-4 EStG angesprochenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, bei denen allein die Pauschalierung nach § 40a Abs.2 EStG zulässig ist. Der vorliegende Streitfall unterscheidet sich auch grundsätzlich von dem im Urteil in BFHE 131, 472, BStBl II 1981, 76 entschiedenen Fall. In diesem Urteil hatte der Senat die Pauschalierung nach § 40a Abs.2 EStG auch in solchen Betrieben für zulässig gehalten, die ausschließlich wegen ihrer Rechtsform und nicht wegen ihrer Tätigkeit als Gewerbebetrieb anzusehen sind.

§ 40a Abs.2 EStG sieht auch nicht die Möglichkeit vor, in einem Nebenbetrieb oder Teilbetrieb, der für sich allein die Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erfüllen würde, die Pauschalierung mit dem Steuersatz von 2 v.H. durchzuführen. Dieses Ergebnis läßt sich auch nicht im Wege der Rechtsfortbildung erreichen. Der Gesetzgeber spricht, wenn er für Nebenbetriebe oder Teilbetriebe Besonderheiten gelten lassen will, dieses im Gesetz aus (z.B. §§ 13 Abs.2 Nr.1, 16 Abs.1 Nr.1 EStG). Hätte der Gesetzgeber dem Anliegen der Klägerin Rechnung tragen wollen, so hätte er § 40a Abs.2 EStG eindeutig in diese Richtung formulieren können und müssen. Der Gesetzgeber hat in dieser Vorschrift bzgl. der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nur auf § 13 Abs.1 Nr.1-4 EStG, nicht aber auf § 13 Abs.2 Nr.1 EStG Bezug genommen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63139

BStBl II 1990, 1002

BFHE 161, 523

BFHE 1991, 523

BB 1991, 52

BB 1991, 52 (LT)

DB 1990, 2251 (T)

HFR 1991, 30 (LT)

StE 1990, 384 (K)

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