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BFH Urteil vom 03.08.1988 - II R 39/86

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine mittelbare Grundstücksschenkung kann auch dann vorliegen, wenn die Bebauung des der Klägerin bereits gehörenden Grundstückes mit einem Mietwohnhaus durch ihre Eltern finanziert wird (Aufgabe von BFHE 122, 539, BStBl II 1977, 731).

2. Eine mittelbare Grundstücksschenkung ist bei der Schenkungsteuer auch dann mit dem maßgebenden Einheitswert zu bewerten, wenn der Beschenkte dadurch in verfassungswidriger Weise begünstigt wird. Eine Vorlage an das BVerfG gemäß Art.100 Abs.1 GG wäre unzulässig.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1; ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 2-3; ErbStRG Art. 10 § 3 Fassung: 1974-04-17; BewGÄndG Art. 2 Abs. 1 S. 3 Fassung: 1965-08-13; BewG 1965 §§ 21, 27

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 28.01.1986; Aktenzeichen 6 K 18/84)

 

Tatbestand

Die Klägerin kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 25.Januar 1975 ein unbebautes Grundstück, das sie zunächst mit einem Zweifamilienhaus bebaute. Die für den Erwerb des Grundstücks und für die Bebauung erforderlichen Mittel wurden der Klägerin von ihrem Vater unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Das beklagte Finanzamt (FA) nahm eine mittelbare Grundstücksschenkung an. Es setzte die Schenkungsteuer (unter Einbeziehung einer weiteren Bargeldschenkung) auf 678 DM fest.

Zu einem späteren Zeitpunkt errichtete die Klägerin auf dem Grundstück noch ein Mietwohnhaus, dessen Errichtung die Eltern der Klägerin nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) in der Zeit vom 20.Mai 1980 bis zum 23.Juni 1982 mit 279 024 DM (Vater) und 81 726 DM (Mutter), insgesamt mit 360 750 DM finanzierten. Die Klägerin vertrat die Auffassung, daß auch insoweit eine mittelbare Grundstücksschenkung vorliege. Es sei von vornherein auch die Errichtung des Mietwohnhauses mit Mitteln der Eltern beabsichtigt gewesen. Dieses Bauvorhaben habe zunächst aus finanziellen Gründen zurückgestellt werden müssen.

Das FA hat hinsichtlich der Finanzierung des Mietwohnhauses Geldschenkungen angenommen. Wegen der Schenkung des Vaters der Klägerin setzte das FA gegen die Klägerin unter Einbeziehung der Vorschenkung eine Schenkungsteuer in Höhe von 20 581 DM fest.

Nach erfolglosem Einspruch hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, die Schenkungsteuer auf 2 982 DM nach folgender Berechnung herabzusetzen:

140 v.H. des Einheitswertes

auf den 1.Januar 1982 89 040 DM

Anteil des Vaters (= 77,35 v.H.

der Zuwendung beider Eltern) 68 872 DM

Vorschenkung 112 682 DM

----------

181 554 DM

abzüglich Freibetrag 90 000 DM

----------

verbleiben 91 554 DM

abgerundet 91 500 DM

Schenkungsteuer 3 660 DM

abzüglich Steuer auf Vorschenkung 678 DM

---------

festzusetzende Steuer 2 982 DM.

Das FG hat der Klage stattgegeben (Entscheidungen der Finanzgerichte 1986, 458).

Das FA hat Revision eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen. Es ist weiterhin der Auffassung, daß Geldschenkungen anzunehmen seien. Die Zurückverweisung an das FG sei deshalb erforderlich, weil nach den Feststellungen des Betriebsprüfers 281 024 DM vom Vater geschenkt worden seien, während die Klägerin und das FG von einem Betrag in Höhe von 279 024 DM ausgegangen seien. Dieser Unterschied müsse noch geklärt werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist unbegründet.

1. Die Auffassung des FG, daß auch insoweit eine mittelbare Grundstücksschenkung (in der Form der Schenkung des Hauses als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks) vorliege, als die Eltern der Klägerin die Baukosten für die Errichtung des Mietwohnhauses getragen hätten, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. u.a. das Senatsurteil vom 6.März 1985 II R 19/84, BFHE 143, 291, BStBl II 1985, 382). Entscheidend ist, was dem Bedachten nach dem Willen des Zuwendenden verschafft werden soll. Daß der Klägerin von ihren Eltern das Mietwohnhaus verschafft werden sollte, davon hat sich das FG für überzeugt erklärt.

Der Annahme, daß Gegenstand einer (mittelbaren) Grundstücksschenkung auch ein Gebäude allein sein kann, steht nicht entgegen, daß ein Gebäude durch die Verbindung der einzelnen Bauteile mit dem Grundstück rechtlich (vgl. § 946 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--) ein untrennbarer wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§ 94 BGB) wird und nicht mehr Gegenstand besonderer Rechte sein kann (§ 93 BGB). Der Begriff der Schenkung einer Sache beinhaltet nicht, daß die Sache als solche auch nach Ausführung der Schenkung rechtlich selbständig bleiben muß.

Der Annahme einer Gebäudeschenkung steht auch nicht entgegen, daß zivilrechtlich keine Eigentumsübertragung des fertiggestellten Gebäudes stattfinden kann, daß das Eigentum vielmehr jeweils durch Verbindung der einzelnen Gebäudeteile mit dem Grundstück auf den Beschenkten übergeht, der im vorliegenden Fall bereits Grundstückseigentümer war (vgl. § 946 BGB). Denn diese zivilrechtliche Besonderheit, die letztlich aus § 93 BGB folgt, ändert nichts daran, daß das fertige Gebäude Gegenstand der Schenkung sein soll.

Mit den vorstehenden Ausführungen steht allerdings das Senatsurteil vom 27.April 1977 II R 131/71 (BFHE 122, 539, BStBl II 1977, 731) nicht im Einklang. Die dort vertretene Auffassung, die bereits durch das Urteil in BFHE 143, 291, BStBl II 1985, 382 Einschränkungen erfahren hat, wird hiermit ausdrücklich aufgegeben.

Liegt nach allem eine mittelbare Grundstücksschenkung in der Form einer Schenkung des Mietwohnhauses vor, so ist diese Schenkung gemäß § 12 Abs.2, 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG 1974) mit 140 v.H. des Teiles des maßgebenden Einheitswertes zu bewerten, der auf das Gebäude entfällt (BFHE 143, 291, BStBl II 1985, 382). Von diesem Wert ist sodann der auf die anteilige Schenkung des Vaters entfallende Teil zu berechnen, wie dies das FG in seinem Urteil getan hat.

2. Keine Auswirkungen auf die zu treffende Entscheidung ergeben sich daraus, daß die Rechtslage auf dem Gebiet der Einheitsbewertung des Grundbesitzes nach Auffassung des erkennenden Senats seit dem 1.Januar 1980 nicht mehr im Einklang mit Art.3 Abs.1 des Grundgesetzes (GG) steht (vgl. den Beschluß vom 11.Juni 1986 II B 49/83, BFHE 146, 474, BStBl II 1986, 782). Dies zeigt der vorliegende Fall besonders deutlich, in dem sich je nach der rechtlichen Beurteilung der Schenkung eine Steuer von 20 581 DM, wie das FA meinte, oder aber von 2 982 DM ergab, wie dies der Gesetzeslage bei Annahme einer mittelbaren Grundstücksschenkung entsprach.

Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gemäß Art.100 Abs.1 GG, die sich anböte, wäre nach der Rechtsprechung des BVerfG deshalb unzulässig, weil die Normen, die der erkennende Senat für verfassungswidrig hält (Art.2 Abs.1 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13.August 1965 in der geltenden Fassung --BewÄndG 1965-- i.V.m. §§ 21 und 27 des Bewertungsgesetzes --BewG--), die Klägerin bei der Festsetzung der Schenkungsteuer begünstigen, während durch die Regelung benachteiligt lediglich am Verfahren nichtbeteiligte Dritte sind. Die Unzulässigkeit einer Richtervorlage ergibt sich aus dem Beschluß des BVerfG vom 18.Juli 1984 1 BvL 3/81 --BVerfGE 67, 239, 244-- (vgl. hierzu auch Aretz, Juristenzeitung 1984, 918, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1985, 472). Dort hat das BVerfG ausgeführt:

"Für die Zulässigkeit der Vorlage wäre aber Voraussetzung, daß im Ausgangsverfahren Ansprüche der benachteiligten Personengruppe strittig sind. Das ist nicht der Fall, weil Kläger ein begünstigter Schwerbehinderter, nicht aber ein nach Auffassung des vorlegenden Gerichts benachteiligtes versicherungspflichtiges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist (von möglichen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage eines solchen Mitglieds abgesehen). Solange der Gesetzgeber einer Personengruppe Begünstigung gewährt, haben die Angehörigen dieser Gruppe einen gesetzlichen Anspruch hierauf, den sie nicht dadurch verlieren, daß einer anderen Gruppe die Vergünstigungen nicht gewährt worden sind (vgl. BVerfGE 66, 100, 106) oder diese durch die Begünstigungen zugleich benachteiligt wird. Das kann nur die letztgenannte Personengruppe beschweren. Die an das Gesetz gebundenen Gerichte haben die gesetzliche Regelung anzuwenden, solange sie besteht und über ihre Unvereinbarkeit mit dem GG nicht aus Anlaß einer geltend gemachten Benachteiligung eines Beteiligten des Ausgangsverfahrens zu entscheiden ist."

Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, daß eine Vorlage an das BVerfG unzulässig wäre. Denn die Klägerin wird durch die Anwendung eines Einheitswertes, der nicht mehr im Einklang mit der seit dem 1.Januar 1964 eingetretenen Wertentwicklung steht, ausschließlich begünstigt. Diese Begünstigung (mag sie nach Auffassung des erkennenden Senats auch verfassungswidrig sein) darf ihr nach Auffassung des BVerfG nicht verwehrt werden.

Daß die oben wiedergegebenen Ausführungen des BVerfG auch den vorliegenden Fall erfassen, wird im übrigen durch sein Urteil vom 10.Februar 1987 1 BvL 18/81 und 20/82 (BVerfGE 74, 182, 199, BStBl II 1987, 240) bestätigt. In diesem Urteil heißt es:

"Die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der derzeitigen Einheitswerte des Grundbesitzes hängt von der eingehenden Überprüfung eines ganzen Komplexes schwieriger Fragen ab. Dies ist aber nur auf der Grundlage von Verfassungsbeschwerden oder Richtervorlagen möglich, bei denen es im Ausgangsverfahren konkret um die Bewertung von Betriebsvermögen oder sonstigem Vermögen geht."

Dies bedeutet, daß Anlaß für eine Richtervorlage nur ein Fall sein könnte, der einen Kläger betrifft, der durch die geltende vom erkennenden Senat für verfassungswidrig gehaltene Regelung hinsichtlich des Ansatzes der Einheitswerte beschwert ist. Die Beschwer würde darin bestehen, daß die Eigentümer bzw. der Rechtsinhaber von Betriebsvermögen oder sonstigem Vermögen im Verhältnis zu den Grundstückseigentümern durch die Schenkung- oder Erbschaftsteuer in verfassungswidriger Weise zu hoch belastet werden. In diesem Zusammenhang kann auch Art.10 § 3 des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts vom 17.April 1974 (BGBl I, 933) relevant werden, wonach die Vorschriften des ErbStG 1974 über die Bewertung, die Freibeträge und die Steuersätze nur für die Kalenderjahre gelten, in denen Grundstücke und Betriebsgrundstücke für die Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer mit 140 v.H. der auf den Wertverhältnissen am 1.Januar 1964 beruhenden Einheitswerte anzusetzen sind.

Nach allem ist der Senat wegen der Unzulässigkeit einer Richtervorlage gezwungen, im vorliegenden Fall von den Einheitswerten auszugehen, die er, als auf verfassungswidrig gewordenem Recht beruhend, ansieht.

3. Die vom FA beantragte Zurückverweisung der Sache an das FG kommt nicht in Betracht; das FG hat festgestellt, daß der Klägerin von ihrem Vater 279 024 DM zur Finanzierung des Mietwohnhauses zugewendet worden seien. Gegen diese Feststellung hat das FA keine ordnungsgemäße Verfahrensrüge erhoben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 62260

BFH/NV 1988, 3

BStBl II 1988, 1025

BFHE 154, 383

BFHE 1989, 383

BB 1989, 57-58 (LT1-2)

DB 1988, 2493-2494 (LT)

DStR 1988, 781 (KT)

HFR 1989, 90 (LT)

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