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BFH Urteil vom 03.05.1974 - VI R 211/71

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Leitsatz (amtlich)

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die ein von der betrieblichen Arbeit freigestelltes Betriebsratsmitglied vom Arbeitgeber erhält, sind nicht gemäß § 34a EStG steuerfrei. Diese Zuschläge werden nicht für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, sondern zum Ausgleich des dem Betriebsratsmitglied durch seine Tätigkeit im Betriebsrat entstehenden Verdienstausfalls gewährt.

 

Normenkette

EStG § 34a

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Arbeitnehmer der K (Arbeitgeber). Als Betriebsratsvorsitzender war er in den Streitjahren 1968 und 1969 von jeder praktischen Tätigkeit im Betrieb freigestellt. Der Arbeitgeber zahlte an ihn - wie für jeden vergleichbaren Arbeitnehmer - den Arbeitslohn einschließlich der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach dem Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der chemischen Industrie und führte die hierauf einbehaltene Lohnsteuer an das FA ab. In den Streitjahren betrug der Arbeitslohn des Klägers - ohne die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit - jeweils unter 24 000 DM. Im Dezember 1969 beantragte der Kläger beim Beklagten und Revisionsbeklagten (FA), die auf die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit entfallende Lohn- und Kirchenlohnsteuer 1968 und 1969 zu erstatten. Das FA lehnte die Erstattung ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe die Zuschläge nicht für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit erhalten. Bei bloßen Ausgleichszahlungen seien die Voraussetzungen der Steuerfreiheit gemäß § 34a EStG (§ 32a LStDV 1968 in Verbindung mit Abschn. 52b LStR 1968) nicht gegeben.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts. Für die Entscheidung des Streitfalles sei es unerheblich, in welcher Fassung § 34a EStG anzuwenden sei. Sowohl nach § 34a EStG in der Fassung vor dem Steueränderungsgesetz 1971 vom 23. Dezember 1970 (BGBl I 1970, 1856, BStBl I 1971, 8 - EStG a. F. -) als auch nach § 34a EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1971 vom 23. Dezember 1970 (a. a. O. - EStG n. F. -) seien die einem von der beruflichen Arbeit freigestellten Betriebsratsmitglied gewährten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei. Nach § 37 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) habe der Arbeitgeber die Betriebsratsmitglieder von der beruflichen Tätigkeit freizustellen, um eine ordnungsgemäße Arbeit des Betriebsrats sicherzustellen. § 53 Abs. 2 BetrVG verbiete, Mitglieder des Betriebsrates um ihrer Tätigkeit willen zu benachteiligen oder zu begünstigen. Dem Benachteiligungsverbot des § 53 Abs. 2 BetrVG unterliege nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch jeder Dritte. Diese Auffassung werde auch vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 10. Juni 1969 1 AZR 203/68 (BB 1969, 1433, DB 1969, 1755) vertreten. Danach sei der Arbeitgeber verpflichtet, ein von der betrieblichen Arbeit freigestelltes Betriebsratsmitglied in bezug auf die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ebenso zu stellen, als ob es tatsächlich gearbeitet und dadurch einen Anspruch auf die Zuschläge erworben hätte. An diese rechtliche Beurteilung des Verhältnisses Arbeitgeber und Betriebsratsmitglied sei das FA infolge Drittwirkung des § 53 Abs. 2 BetrVG gebunden. Entstehe gemäß § 53 Abs. 2 BetrVG keine Steuerschuld des Betriebsratsmitgliedes, könne insoweit auch keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer eintreten. Eine Versteuerung der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bei Betriebsratsmitgliedern verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Durch § 53 Abs. 2 BetrVG seien von der praktischen Tätigkeit freigestellte Betriebsratsmitglieder den Arbeitnehmern, die betriebliche Arbeit verrichteten, gleichgestellt. Es sei willkürlich, Zuschläge von Betriebsratsmitgliedern für Sonntags-, Feiertagsoder Nachtarbeit mit Lohnsteuer zu belasten. Folge man dieser Auffassung nicht, sei zu berücksichtigen, daß der Wortlaut des § 34a EStG a. F. nicht auf die tatsächliche Leistung von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit abstelle. Eine rückwirkende Anwendung des § 34a EStG n. F. auf die Streitjahre 1968 und 1969 verstoße gegen das Rückwirkungsverbot.

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und das FA zu verpflichten, 136,90 DM Lohnsteuer 1968 und 287,10 DM Lohnsteuer 1969 zu erstatten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Der Senat tritt dem FG darin bei, daß die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 AO im Streitfall nicht gegeben sind. Der Arbeitgeber des Klägers hat die Lohnsteuer auf die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nicht zu Unrecht an das FA entrichtet.

Im Streitfall ist § 34a EStG n. F. anzuwenden. Diese Vorschrift ist zwar nach Art. 1 Nr. 9 Abs. 19 Satz 1 StÄndG 1971 grundsätzlich erstmals für das Kalenderjahr 1971 anwendbar. § 34a EStG n. F. gilt jedoch auch für frühere Kalenderjahre, soweit nicht die Unanfechtbarkeit von Bescheiden oder die Versäumung von Antragsfristen entgegensteht (Art. 1 Nr. 9 Abs. 19 Satz 2 StÄndG 1971). Im Streitfall war die Antragsfrist des § 152 Abs. 3 AO noch nicht abgelaufen. Denn der Antrag des Klägers auf Erstattung der Lohnsteuer für die Streitjahre 1968 und 1969 war im Dezember 1969 und damit innerhalb der Frist des § 152 Abs. 3 AO beim FA eingegangen.

Nach § 34a EStG n. F. sind u. a. gesetzliche oder tarifvertragliche Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen steuerfrei. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist Voraussetzung für die Steuerfreiheit solcher Zuschläge, daß sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Dieser Wortlaut steht im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Regelung des § 34a EStG n. F., Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit wegen der damit verbundenen besonderen Belastungen und Erschwernisse nicht dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzurechnen. Der Kläger war als Betriebsratsmitglied in vollem Umfang von der Verpflichtung zu betrieblicher Arbeitsleistung befreit und hat somit die Zuschläge nicht für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, sondern nach dem sogenannten Vergleichsmann-Prinzip zum Ausgleich seines Verdienstausfalls erhalten. Soweit hier Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit in die Berechnung der Verdienstausfall-Entschädigung des Klägers einbezogen werden, handelt es sich nicht um echte Zuschläge, sondern nur um einen unselbständigen Berechnungsposten der für die Berechnung der Ausgleichszahlung maßgebenden Bemessungsgrundlage. Hieran ändert nichts, daß das Arbeitsentgelt eines freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 2 BetrVG nicht gemindert und ein Betriebsratsmitglied wegen seiner Tätigkeit gemäß § 53 Abs. 2 BetrVG ganz allgemein nicht benachteiligt oder begünstigt werden darf. Wie das FG zutreffend entschieden hat, sollen diese Vorschriften gewährleisten, daß ein Arbeitnehmer, der in den Betriebsrat gewählt worden ist und der sich für diese Aufgabe bereitgestellt hat, durch seine Tätigkeit als Betriebsratsmitglied in seinem Lebensstandard nicht beeinträchtigt wird. Aus dieser arbeitsrechtlichen Regelung über die Ausgleichszahlungen an freigestellte Betriebsratsmitglieder läßt sich indes das Begehren des Klägers nicht rechtfertigen, Teile seines Arbeitslohnes von der Besteuerung freizustellen. Es ist vielmehr vondem Grundsatz auszugehen, daß Lohnzuschläge regelmäßig zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn dies für das Steuerrecht ausdrücklich bestimmt ist. Weder der Wortlaut und die systematische Stellung der §§ 37 Abs. 2 und 53 Abs. 2 BetrVG noch die Entstehungsgeschichte dieser Vorschriften lassen - wie das FG zutreffend entschieden hat - erkennen, daß sich der Regelungsbereich dieser Vorschriften auch auf die steuerrechtliche Behandlung der Zuschläge bezieht. Den §§ 37 Abs. 2 und 53 Abs. 2 BetrVG kommt nicht - wie dies der Kläger meint - eine Drittwirkung für das Steuerrecht zu. Die §§ 37 Abs. 2 und 53 Abs. 2 BetrVG lassen wohl die Zielvorstellung des Gesetzgebers erkennen, die von der praktischen Tätigkeit freigestellten Betriebsratsmitglieder den vergleichbaren Arbeitnehmern, die praktische betriebliche Tätigkeit verrichten, in jeder Beziehung gleichzustellen. Diese Zielvorstellung ist indes für das Steuerrecht nicht verwirklicht. § 34a EStG n. F. regelt eingehend, unter welchen Voraussetzungen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei bleiben. Der Senat vermag die dort abschließend angeführten Befreiungstatbestände nicht im Hinblick auf die arbeitsrechtliche Regelung in den §§ 37 Abs. 2 und 53 Abs. 2 BetrVG im Wege der Gesetzesauslegung zu erweitern. Dies verbietet sich wegen der in diesem Punkt klaren Fassung des § 34a EStG n. F. Die weitgehend politische Entscheidung, ob Teile der Verdienstausfall-Entschädigung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern steuerfrei sein sollen, muß dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben.

Der Einwand des Klägers, § 34a EStG n. F. in Verbindung mit § 52 Abs. 19 Satz 2 EStG in der Fassung des Art. 1 Nr. 9 StÄndG 1971 greife in unzulässiger Weise rückwirkend in einen bereits abgeschlossenen Tatbestand ein, ist unbegründet. Die Regelung des § 34a EStG n. F. geht auf die Entscheidung des BVerfG vom 15. Januar 1969 1 BvR 723/65 (BVerfGE 25, 101, BStBl II 1969, 253) zurück und erstreckt die schon früher gewährte Steuerbefreiung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit auf andere als gesetzliche oder tarifvertragliche Zuschläge. Bei der Neuregelung handelt es sich um die Erweiterung einer schon früher geltenden Steuerbefreiung, die nicht unter das Rückwirkungsverbot fällt. Soweit die Wortfassung des § 34a EStG n. F. erstmals auf eine "tatsächlich geleistete" Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit abstellt, handelt es sich - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht um eine inhaltliche Änderung der Vorschrift, sondern nur um eine Klarstellung des bereits früher geltenden Rechtszustandes. Denn bereits nach § 34a EStG a. F. waren - dem Sinn und Zweck der Befreiungsregelung entsprechend - nur die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfei (vgl. z. B. das Urteil des Senats vom 22. Juni 1962 VI 50/61 S, BFHE 75, 302, BStBl III 1962, 376; Blümich-Falk, Einkommensteuergesetz, 8. Aufl., § 34 a, Anm. 6; Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 34a EStG, Anm. 15).

Die Besteuerung der einem freigestellten Betriebsratsmitglied gewährten Ausgleichszahlung für Verdienstausfall verstößt, auch soweit sie auf vom Vergleichsmann geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit entfällt, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist zu berücksichtigen, daß es sich bei der dem Betriebsratsmitglied insoweit gewährten Ausgleichszahlung nicht um echte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, sondern um unselbständige Rechnungsposten einer einheitlichen Entschädigungszahlung handelt. Die Zahlung von Zuschlägen für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit und die Ausgleichszahlung für entgehenden Arbeitslohn freigestellter Betriebsratsmitglieder sind indes unterschiedliche Lebenssachverhalte, an die der Gesetzgeber unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen darf.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70998

BStBl II 1974, 646

BFHE 1974, 478

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