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BFH Urteil vom 03.02.1988 - I R 400/83 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

BUSt trotz Aufhebung des Erwerbsvertrags

 

Leitsatz (NV)

1. Ist eine Revision durch einen postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten eingelegt und begründet worden, so bleibt sie auch nach Niederlegung des Mandats zulässig.

2. Ein auf den Erwerb von Wertpapieren gerichteter Vertrag bleibt auch dann börsenumsatzsteuerpflichtig, wenn der Vertrag später aufgehoben wird.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; KVStG 1972 § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1; AO 1977 § 41 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG

 

Tatbestand

Die A-GmbH, die Rechtsvorgängerin der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), erwarb am 13. Februar 1981 alle Geschäftsanteile an der B-GmbH von der V- GmbH (Verkäuferin) zum Preis von 2 Mio DM. Der Kaufvertrag wurde notariell beurkundet.

Für den Erwerb durch die A-GmbH erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) einen gegen diese Gesellschaft gerichteten Börsenumsatzsteuerbescheid über 5 000 DM.

Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der A-GmbH erhob nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen diesen Steuerbescheid Klage. Sie trug vor, daß der Vertrag vom 13. Februar 1981 einvernehmlich ohne schriftliche Vereinbarung aufgehoben worden sei und deshalb der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt werden dürfe.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzung der §§ 17, 18 des Kapitalverkehrsteuergesetzes 1972 (KVStG 1972).

Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin haben dem erkennenden Senat angezeigt, daß sie das Mandat niedergelegt haben.

 

Entscheidungsgründe

A. Die Revision ist zulässig.

Die Revision wurde nicht dadurch unzulässig, daß die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im Laufe des Revisionsverfahrens ihr Mandat niedergelegt haben. Der Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 - BFHEntlG - (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i. d. F. des Gesetzes vom 3. Dezember 1987 (BGBl I 1987, 2442, BStBl I 1987, 800) schreibt lediglich vor, daß sich jeder Beteiligte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) duch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen muß. Das bedeutet, daß alle Prozeßhandlungen nur durch diese postulationsfähigen Vertreter wirksam vorgenommen werden können. Die entscheidenden Prozeßhandlungen der Klägerin, die Einlegung und Begründung der Revision, erfolgten jedoch durch postulationsfähige Vertreter und sind deshalb wirksam (BFH-Urteil vom 24. Oktober 1978 VII R 17/77, BFHE 126, 506, BStBl II 1979, 265).

B. Die Revision ist jedoch unbegründet und war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Der Erwerb der Geschäftsanteile an der B-GmbH durch die A-GmbH unterlag der Börsenumsatzsteuer. Nach § 17 Abs. 1 KVStG 1972 unterliegt der Börsenumsatzsteuer u. a. der Abschluß von Anschaffungsgeschäften über Wertpapiere, wenn die Geschäfte im Inland abgeschlossen werden. Anschaffungsgeschäfte in diesem Sinne sind entgeltliche Verträge, die auf den Erwerb des Eigentums an Wertpapieren gerichtet sind (§ 18 Abs. 1 KVStG 1972).

Der Vertrag vom 13. Februar 1981 erfüllte diese Voraussetzungen.

a) Der Vertrag war auf den Erwerb von Wertpapieren gerichtet (§ 18 Abs. 1 KVStG 1972). Geschäftsanteile an GmbH sind ,,Wertpapiere" i. S. des § 17 Abs. 1 KVStG 1972, da sie gemäß § 19 Abs. 2 KVStG 1972 als ,,Dividendenwerte" gelten, die gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 KVStG 1972 als Wertpapiere gelten.

b) Die Vereinbarung war auf den ,,entgeltlichen" Erwerb des Eigentums an Wertpapieren gerichtet (§ 18 Abs. 1 KVStG 1972). Die Verkäuferin hatte sich zur Abtretung der Geschäftsanteile und die A-GmbH zur Zahlung des Kaufpreises von 2 Mio DM verpflichtet.

2. Die für das Anschaffungsgeschäft entstandene Börsenumsatzsteuer entfiel nicht, wenn der Vertrag vom 13. Februar 1981 - nach Angaben der Klägerin - durch vertragliche Vereinbarung wieder aufgehoben wurde.

a) Das KVStG 1972 enthält für Zwecke der Börsenumsatzsteuer - anders als das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) oder das Umsatzsteuergesetz (UStG) - keine Vorschriften, wonach entstandene Steueransprüche wieder wegfallen oder verändert werden, wenn die die Steuer auslösenden Rechtsgeschäfte später aufgehoben oder modifiziert werden (vgl. § 16 GrEStG, § 29 ErbStG, § 17 UStG). Daraus ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber des KVStG 1972 späteren Änderungen des der Besteuerung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts grundsätzlich keine Wirkung für den durch Verwirklichung des Steuertatbestandes (§ 17 KVStG 1972) entstandenen Steueranspruch (§ 38 der Abgabenordnung - AO 1977 -) beilegen wollte. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, den entstandenen Börsenumsatzsteueranspruch durch spätere Änderungen des die Steuer auslösenden Rechtsgeschäfts beeinflussen zu lassen, so hätte es dazu einer den Regelungen des GrEStG, UStG und des ErbStG entsprechenden Regelung im KVStG 1972 bedurft.

b) Auch § 41 Abs. 1 AO 1977 führt im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis.

Zwar ist aus § 41 Abs. 1 AO 1977 zu entnehmen, daß unwirksame Rechtsgeschäfte der Besteuerung nur zugrunde zu legen sind, wenn die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis des Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen (vgl. Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 41 AO 1977 Tz. 1). Die Vorschrift gilt ihrem Wortlaut und ihrem Sinn nach auch für Verkehrsteuern (vgl. Tipke / Kruse, a.a.O., § 41 AO 1977 Tz. 2).

aa) Unwirksam i. S. des § 41 AO 1977 sind jedoch nur Rechtsgeschäfte, die von Anfang an (ex tunc) unwirksam sind oder werden. Wirkt die Unwirksamkeit nur für die Zukunft (ex nunc), so bleibt der Steuertatbestand erfüllt und der Steueranspruch entstanden (vgl. BFH-Urteile vom 14. Mai 1976 III R 113/74, BFHE 119, 214, BStBl II 1976, 656; vom 2. August 1983 VIII R 15/80, BFHE 139, 79, BStBl II 1983, 736; vom 8. Mai 1985 I R 12/85, nicht veröffentlicht - NV -; Tipke / Kruse, a.a.O., § 41 AO 1977 Tz. 1; Hübschmann / Hepp / Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 41 AO 1977 Anm. 5; anderer Ansicht: Schwarz, Kommentar zur Abgabenordnung, § 41 Tz. 4).

bb) Der der Besteuerung im Streitfall zugrunde liegende Kaufvertrag vom 13. Februar 1981 war nicht rückwirkend unwirksam in diesem Sinne.

Durch die vertragliche Aufhebung des Vertrages ist der Kaufvertrag lediglich ex nunc verändert und in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden. Es gilt das gleiche wie bei einem Rücktritt, der ebenfalls den Kaufvertrag nicht insgesamt mit rückwirkender Kraft beseitigt, sondern das Vertragsverhältnis lediglich ex nunc in ein Abwicklungs- und Rückgewährschuldverhältnis umwandelt (BFH- Urteile vom 8. Mai 1985 I R 12/85, NV; Janßen in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Vor § 346 Rdnrn. 30, 31; Ballhaus in Das Bürgerliche Gesetzbuch, Kommentar, herausgegeben von Mitgliedern des Bundesgerichtshofes, § 346 Rdnrn. 10 f.; Palandt / Hinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 47. Aufl., Einführung Vor § 346 Anm. 1 b; Erman / Westermann, Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 7. Aufl., § 346 Anm. 4; Soergel / Siebert, Bürgerliches Gesetzbuch, 11. Aufl., Vor § 346 Anm. 4; vgl. auch Brönner / Kamprad, Kommentar zum Kapitalverkehrsteuergesetz, 4. Aufl., § 18 Rdnr. 2). Dementsprechend kann auch die Aufhebung des Vertragsverhältnisses und das Erlöschen der Erfüllungsansprüche im Streitfall mangels rückwirkender Kraft keinen Einfluß auf die Festsetzung und Erhebung der Börsenumsatzsteuer ausüben.

c) Der erkennende Senat weicht damit nicht vom Urteil des BFH vom 17. Dezember 1980 II R 159/78 (BFHE 132, 343, BStBl II 1981, 294) ab. Im damals entschiedenen Streitfall war ein Anschaffungsgeschäft trotz späterer Vertragsänderung von den Beteiligten in den Teilen bestätigt worden, die den Besteuerungstatbestand verwirklichten. Der BFH sah darin ein einmaliges Anschaffungsgeschäft, was auch dem Vertragsinhalt entsprach.

3. Alle Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Der erkennende Senat hielt es für sachgerecht, ohne mündliche Verhandlung durch Urteil zu entscheiden (§ 90 Abs. 2, § 121 FGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Aus Gründen der Rechtsklarheit wird darauf hingewiesen, daß das Urteil den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zuzustellen ist. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, daß die Prozeßbevollmächtigten dem BFH gegenüber die Niederlegung des Mandats erklärt haben (§ 168 i. V. m. § 671 des Bürgerlichen Gesetzbuches, § 87 der Zivilprozeßordnung - ZPO - und § 155 FGO). Die Kündigung des Vollmachtsvertrages erlangt in Verfahren, in denen Vertretungszwang besteht, erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Bevollmächtigten rechtliche Wirksamkeit (§ 155 FGO i. V. m. § 87 Abs. 1 ZPO). Sollten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin dieser gegenüber eine wirksame Kündigung des Geschäftsbesorgungsverhältnisses ausgesprochen haben, so beschränkt sich ihre Verpflichtung darauf, Zustellungen entgegenzunehmen und die zugestellten Schriftstücke an die Klägerin weiterzuleiten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423965

BFH/NV 1989, 399

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