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BFH Urteil vom 02.12.1971 - IV R 145/68

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Leitsatz (amtlich)

Einkünfte, die ein angestellter Journalist aus selbständiger Tätigkeit als Kommentator politischer Themen in Rundfunk und Fernsehen, als Teilnehmer an Fernsehdiskussionen oder aus ähnlicher publizistischer Arbeit erzielt, sind keine tarifbegünstigten Nebeneinkünfte aus schriftstellerischer Tätigkeit im Sinn des § 34 Abs. 4 EStG.

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 4

 

Tatbestand

Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) bezog im Streitjahr 1964 als angestellter Journalist bei einem Verlag Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erzielte er als Verfasser von zum Teil selbst vorgetragenen Kommentaren zu politischen Themen für Rundfunk- und Fernsehgesellschaften, aus Vortragstätigkeit und als Teilnehmer an Fernsehdiskussionen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Streitig ist, ob ihm für diese Einkünfte die Steuervergünstigung des § 34 Abs. 4 EStG zusteht.

Das FA lehnte die beantragte Vergünstung auch im Einspruchsverfahren ab. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG führte aus, die Kommentierung politischer Themen könne das Ergebnis schriftstellerischer, möglicherweise auch wissenschaftlicher Arbeit sein. Es könne aber nicht von einer rein schriftstellerischen oder wissenschaftlichen Nebentätigkeit gesprochen werden, wenn sich diese als Ausübung eines der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführten Berufe, z. B. des Berufs eines Journalisten, darstelle. Die Richtigkeit dieses Grundsatzes der Rechtsprechung des BFH ergebe sich aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck des § 34 Abs. 4 EStG. Das Gesetz wolle einen Anreiz für zusätzliche schöpferische Arbeit geben und die wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit steuerlich fördern, soweit sie nicht berufsmäßig ausgeübt werde. Andernfalls erhielten die in einem der Berufszweige des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG schriftstellerisch, wissenschaftlich und künstlerisch nebenberuflich Tätigen einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil gegenüber den die gleiche Tätigkeit hauptberuflich Ausübenden. Die Tätigkeit der Journalisten ziele in erster Linie auf Information über gegenwartsbezogene Geschehnisse von allgemeinem Interesse. Sammlung und Verarbeitung solcher Informationen sei ihr hauptsächlicher Inhalt. Der Journalismus verlange Aktualität des behandelten Gegenstandes und eine fesselnde, unmittelbar anschauliche, dem Auffassungsvermögen des jeweiligen Leser- oder Hörerkreises angepaßte Art der Darstellung. Diese Voraussetzungen journalistischer Berufsausübung seien bei dem Steuerpflichtigen erfüllt. In seinen Kommentaren würden aktuelle Informationen aus dem politischen Tagesgeschehen zu einem kurzen, meist kritischen Bericht verarbeitet mit dem Hauptsachezweck, über dieses Geschehen zu informieren. Auch die kritische Auseinandersetzung mit Tagesnachrichten und das Bemühen, einerseits selbst Stellung zu beziehen, andererseits Leser oder Hörer zum eigenen Durchdenken der behandelten Fragen und zur Bildung einer eigenen Meinung zum jeweiligen Thema anzuregen, sei dem Beruf des Journalisten eigentümlich.

Zur Begründung seiner Revision trägt der Steuerpflichtige vor, seine Nebentätigkeit könne nicht als Ausübung einer Berufstätigkeit der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführten Berufe gelten. Die Berufstätigkeit sei die Ausübung einer erlernten Tätigkeit. Der erlernbare Teil des Journalismus umfasse Reportage, Berichterstattung und Redaktion. Als nicht erlernbarer Teil gelte hingegen die Publizistik. Publizistisches Wirken überschreite den Rahmen bloßer Berichterstattung. Hier würden Begebenheiten oder Themen des Tages kritisch betrachtet. Es werde versucht, die Ursachen zu ergründen und Prognosen zu stellen. Es werde nach Erkenntnis gesucht, die für die Zukunft von Wichtigkeit scheine. Solches schriftstellerisches Schaffen fordere schöpferische Phantasie und erhebe sich über den Rahmen des Erlernbaren. Es könne nicht zutreffend sein, daß die in Zeitschriften veröffentlichten Beiträge eines namhaften Publizisten als Ausfluß der Berufstätigkeit eines Journalisten nicht nach § 34 Abs. 4 EStG begünstigt würden, falls diese Tätigkeit neben einer hauptberuflichen Tätigkeit als angestellter Journalist ausgeübt werde, daß aber die gleichen Beiträge später in Buchform veröffentlicht die Tarifermäßigung auslösten, weil jetzt eine rein schriftstellerische Tätigkeit vorliege. Die Unterscheidung zwischen einer rein schriftstellerischen Tätigkeit und einer schriftstellerischen Tätigkeit, die zur Berufsausübung eines Journalisten gehöre, werde durch das EStG nicht gestützt. Seine, des Steuerpflichtigen Auffassung entspreche verschiedenen Verfügungen der OFD, nach denen Nebeneinkünfte aus einer selbständig ausgeübten journalistischen Tätigkeit auch nach der Ergänzung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG durch das Steueränderungsgesetz 1960 (StÄndG 1960) als Nebeneinkünfte aus einer schriftstellerischen Tätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 4 EStG anzusehen seien, wenn es sich bei dieser Tätigkeit um die Darstellung eigener Gedanken für die Öffentlichkeit handele, auch wenn sich diese Darstellung auf rein tatsächliche Vorgänge beziehe. Diese Ansicht stimme auch mit der BFH-Rechtsprechung überein.

Das FA führt u. a. aus, das Berufsbild des Journalisten sei als eine Einheit zu betrachten; es könne nicht in eine erlernbare und eine nichterlernbare Berufstätigkeit aufgespalten werden. Je nach Niveau werde der einzelne Journalist auch eigenschöpferisch tätig sein. Der Begriff der Publizistik sei kein Gegensatz zu dem Begriff des Journalismus. Auch eine publizistische Tätigkeit werde von der Berufsbezeichnung "Journalist" erfaßt. Das entspreche der Verkehrsauffassung. Nur für eine rein schriftstellerische Nebentätigkeit des Journalisten sei die Tarifvergünstigung zu gewähren. Das sei inzwischen auch durch Verfügungen der Finanzverwaltung geklärt.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet.

Das FG hat mit Recht die Steuervergünstigung des § 34 Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit abgelehnt und Einkünfte aus einer Berufstätigkeit der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgezählten oder ihnen ähnlichen Berufe angenommen. Es folgt damit der ständigen Rechtsprechung des BFH, wonach die Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 4 EStG dann nicht zu gewähren ist, wenn die Einkünfte aus einer typischen Berufstätigkeit bezogen werden (vgl. zuletzt BFH-Urteil IV 330/65 vom 4. Februar 1971, BFH 102, 39, BStBl II 1971, 483).

Die an dem Urteil IV 330/65 (a. a. O.) geübte Kritik (vgl. u. a. Kayser in StRK, Einkommensteuergesetz, Anm. zu § 18, Rechtsspruch 431) ist nicht gerechtfertigt. Das Urteil geht davon aus, daß die praktische Berufsarbeit bei den typischen freien Berufen in der Regel nicht der wissenschaftlichen Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 und § 34 Abs. 4 EStG gleichgestellt werden kann, und daß dies auch gelten muß für die Tätigkeit eines Journalisten, dessen Beruf gleichfalls im Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (ab 1. Januar 1960) aufgeführt ist. Seit dem StÄndG 1960 ist klargestellt, daß die selbständige Berufstätigkeit eines Journalisten als die eines der Katalogberufe von der rein schriftstellerischen freiberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, 1. Alternative abzugrenzen ist. Die von Kayser erwähnten früheren BFH-Urteile, die vor dem StÄndG 1960 ergingen, konnten noch von einer "schriftstellerischjournalistischen" Tätigkeit ausgehen. Aber bereits in dem Urteil IV 156/64 vom 26. November 1964 (HFR 1965, 212) wurde die praktische Berufsarbeit eines Journalisten von der rein schriftstellerischen Tätigkeit abgegrenzt. Diese Rechtsprechung setzt das Urteil IV 330/65 fort, indem es die berufsspezifischen Eigenschaften des Journalisten hervorhebt, aber nicht ausschließt, daß eine rein schriftstellerische Nebentätigkeit eines Journalisten tarifbegünstigt sein kann.

Das FG ist mit Recht davon ausgegangen, daß auch Journalismus eine schriftstellerische Tätigkeit darstellt, daß aber die Tätigkeit der Journalisten in erster Linie auf Information über gegenwartbezogene Geschehnisse gerichtet ist. Die Sammlung und Verarbeitung von Informationen des Tagesgeschehens, die kritische Auseinandersetzung mit diesen Informationen und die Stellungnahme zu den Ereignissen des Zeitgeschehens, sei es auf politischem, gesellschaftlichem, wirtschaftlichem oder kulturellem Gebiet, machen das Berufsbild des Journalisten aus. Dabei ist es gleichgültig, ob der Journalist sich mündlich oder schriftlich äußert und welcher Medien (Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk oder Fernsehen) er sich bedient. Man kann den Beruf des Journalisten nicht in einen erlernbaren Teil, etwa die Gebiete der Reportage, der Berichterstattung und der Redaktion und in einen nicht erlernbaren Teil der Publizistik aufspalten, um dann den Publizisten dem Schriftsteller gleichzusetzen. Gewiß geht die publizistische Tätigkeit über den Rahmen bloßer Reportage und Berichterstattung hinaus. Wenn der Publizist auch die Begebenheiten und Themen des Tages einer kritischen Betrachtung unterzieht, Prognosen zu stellen versucht und deshalb schöpferischer Phantasie bedarf, wird er damit noch nicht zu einem Schriftsteller, sondern bleibt Journalist. Es hieße das Berufsbild der Journalisten abwerten, wenn nicht auch das verantwortungsvolle und schöpferische Wirken eines Leitartiklers der journalistischen Tätigkeit zugeordnet würde.

Der Hinweis des Steuerpflichtigen auf das Beispiel eines namhaften Publizisten, der journalistisch tätig werde, solange seine Beiträge in Zeitschriften erschienen, aber bei Veröffentlichung der gleichen Beiträge in Buchform als Schriftsteller hervortrete, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Zeitschriftenaufsätze eines politischen Redakteurs mit kritischen Betrachtungen oder Prognosen über Themen des Zeitgeschehens sind Ausfluß einer journalistischen Tätigkeit, solange sie mit dem Tagesgeschehen in engem Zusammenhang stehen und in erster Linie der aktuellen Information dienen. Werden sie später unter Zusammenfassung der Beiträge eines längeren Zeitraums in Buchform veröffentlicht, so hat sich der Zusammenhang mit dem Tagesgeschehen im wesentlichen gelöst und gegenüber dem Interesse des Buchkäufers an dem Verfasser oder an dem Thema als einem Stück jüngster, aber bereits zurückliegender Zeitgeschichte ist ihr Zweck einer aktuellen Unterrichtung über das Tagesgeschehen, wie sie durch Zeitungen und Zeitschriften geboten zu werden pflegt, zurückgetreten. Es bestehen somit keine Bedenken, in der Buchveröffentlichung eine schriftstellerische Tätigkeit zu sehen, selbst wenn Teile des Buches zunächst als Information über Tagesereignisse, also in journalistischer Arbeit, konzipiert waren.

Die Einkünfte des Steuerpflichtigen aus seiner selbständigen Tätigkeit können sonach nicht als tarifbegünstigte Nebeneinkünfte aus schriftstellerischer Tätigkeit im Sinn des § 34 Abs. 4 EStG behandelt werden. Soweit in Verwaltungsanordnungen noch eine andere Auffassung vertreten wird (vgl. z. B. Steuererlasse in Karteiform, OFD-Verfügungen zu § 34 EStG Nrn. 4 und 5), kann dem nicht zugestimmt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413067

BStBl II 1972, 315

BFHE 1972, 334

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