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BFH Urteil vom 02.12.1970 - I R 23/67

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Leitsatz (amtlich)

Die Tätigkeit eines Patentberichterstatters (Rechercheurs in Patentsachen) kann je nach der Art der Tätigkeit - als rein feststellender oder darüber hinaus selbständig wertender Tätigkeit - gewerblich oder freiberuflich sein.

 

Normenkette

EStG §§ 15, 18 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist vornehmlich, ob die Betätigung des Revisionsklägers (des Steuerpflichtigen) als Rechercheur in Patentsachen eine gewerbliche Tätigkeit oder eine freiberufliche Tätigkeit ist. Das FG führte zur Begründung seiner Entscheidung aus:

Die Einkünfte des Steuerpflichtigen seien für die Streijahre (1952 bis 1955) als solche aus Gewerbebetrieb anzusehen, da er in dieser Zeit weder einen der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführten Berufe noch einen ihnen ähnlichen Beruf ausgeübt habe noch wissenschaftlich tätig gewesen sei. Die Ausübung eines der dort aufgeführten Berufe habe der Steuerpflichtige auch selbst nicht behauptet; desgleichen nicht die Ähnlichkeit seiner Betätigung mit dem Beruf eines Patentanwalts (da er zur Vertretung seiner Mandanten vor Gericht nicht berechtigt sei). Seine Betätigung ähnele aber auch nicht der eines Patentingenieurs; auf die den Beteiligten bekanntgegebenen Schreiben der um Auskunft ersuchten Patentingenieure und des Präsidenten des Deutschen Patentamts sowie auf die Darstellungen des Berufs eines Patentingenieurs in Bd. 3 der "Blätter zur Berufskunde" werde verwiesen. Danach sei ein Patentingenieur ein mindestens in einem Zweig der technischen oder Naturwissenschaften an einer Universität, Technischen Hochschule oder staatlich anerkannten höheren technischen Lehranstalt ausgebildeter (examinierter) Ingenieur, Physiker oder Chemiker, der sich ein auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes liegendes Wissen angeeignet und dieses in einer Reihe von Jahren in praktischer Anwendung verwertet habe. Seine Aufgabe bestehe im wesentlichen darin, das Neue an der Erfindung eines von ihm vertretenen Erfinders herauszustellen, von bereits bestehenden Patenten und Gebrauchsmustern abzugrenzen, einem technischen Sachverhalt die patentrechtliche Darstellung zu geben und sodann die Interessen seines Auftraggebers vor Behörden und dem Patentamt zu vertreten. Zur Vertretung vor dem Patentamt benötige er einen vom Patentamt ausgestellten Erlaubnisschein.

Soweit sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen mit der eines Patentingenieurs decke (nämlich hinsichtlich des Aufsuchens und der Zusammenstellung bereits bestehender Patente und Gebrauchsmuster), unterscheide sie sich doch grundlegend von der des Patentingenieurs dadurch, daß er - der Steuerpflichtige - nicht vor dem Patentamt aufzutreten berechtigt sei. Auch fehle es ihm an der für den Patentingenieur wesentlichen beruflichen Ausbildung, wenn auch ein einem der katalogisierten Berufe ähnlicher Beruf nicht auf wissenschaftlicher Grundlage zu beruhen brauche (Urteil des BFH I 347/60 U vom 22. Juni 1965, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 83 S. 256 - BFH 83, 256 -, BStBl III 1965, 593). Er habe lediglich die Lehre bei einem Patentanwalt absolviert und sich dann autodidaktisch weitergebildet. Daß er selbst eine wissenschaftliche Tätigkeit ausübe, habe der Steuerpflichtige nicht behauptet. Auch bei objektiver Beurteilung erweise sich seine Betätigung nicht als eine wissenschaftliche Tätigkeit im Sinne der Definition, die der BFH in seinem Urteil I 349/61 U vom 24. Februar 1965 (BFH 82, 46, BStBl III 1965, 263) aufgestellt habe. Daran vermöge auch der wiederholte Hinweis des Steuerpflichtigen auf den geistigen Grundgehalt seiner beruflichen Tätigkeit nichts zu ändern. Der Umstand, daß jede lediglich berichterstattende Tätigkeit einen gewissen geistigen Grundgehalt, dazu Sachkenntnis und berufliche Erfahrung voraussetze, mache sie deshalb noch nicht zu einer wissenschaftlichen Tätigkeit (BFH-Urteil IV 256/60 vom 3. Dezember 1960, HFR 1964, 162).

Daß ein Patentberichterstatter gewerblich tätig sei, habe auch der BFH bereits in seinen Urteilen IV 465/54 U vom 19. Januar 1956 (BFH 62, 240, BStBl III 1956, 89) und IV 256/60 (a. a. O.) ausgesprochen. Der Steuerpflichtige nenne sich zwar nicht Patentberichterstatter, sondern "Rechercheur in Patentsachen", was jedoch für die steuerrechtliche Beurteilung nicht von entscheidender Bedeutung sei, da die letztgenannte Berufsbezeichnung mehr auf die Art der Tätigkeit, die erstgenannte mehr auf ihr Ergebnis abstelle. Soweit der Steuerpflichtige sich für seine Rechtsauffassung schließlich auf Gewohnheitsrecht berufe, übersehe er, daß eine bestimmte Einordnung von Einkünften aus einer bestimmten Tätigkeit noch kein Gewohnheitsrecht entstehen lasse und dem mit diesem Einwand angesprochenen Grundsatz der Rechtssicherheit die Grundsätze der richtigen Gesetzesanwendung und der Abschnittsbesteuerung entgegenstünden (BFH-Urteil IV 185/60 U vom 5. März 1964, BFH 79, 250, BStBl III 1964, 322).

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Steuerpflichtige mit der form- und fristgerecht eingelegten Revision, zu deren Begründung er vortragen läßt:

Der Steuerpflichtige sei bereits im Jahre 1938 - wie eine Vielzahl anderer Berufskollegen - durch Ministerialerlaß von der Gewerbesteuerpflicht freigestellt worden. Eine Änderung der damit zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung könne deshalb grundsätzlich nur in die Zukunft, nicht aber für bereits vergangene Veranlagungszeiträume wirksam sein (BFH-Urteil I 25/61 U vom 28. Februar 1961, BFH 72, 689, BStBl III 1961, 252). Entsprechendes habe der BFH bereits im Urteil II 187/59 vom 2. August 1961 (BB 1961, 1081) hinsichtlich der Nachforderung von Kraftfahrzeugsteuern für vergangene Zeiträume ausgesprochen.

Das FG habe aber auch die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht zutreffend ausgelegt. Wenn schon die Steuerreferenten der Länder (NWB, Gewerbesteuer Einzelfragen Fach 5, 211) festgelegt hätten, daß jeder einzelne Fall besonders zu prüfen sei, da die Tätigkeiten der einzelnen Patentberichterstatter voneinander abwichen, so hätte auch im Streitfall - abgesehen von den allgemeinen Ausführungen zu dem üblichen Berufsbild - geprüft werden müssen, ob der Steuerpflichtige mit seiner Tätigkeit als Patentberichterstatter anzusprechen sei oder nicht vielmehr eine Gutachtertätigkeit ausübe, wie sie für einen Kraftfahrzeug-Schätzer als einem Ingenieur ähnlich im BFH-Urteil IV 54/61 U vom 12. Dezember 1963 (BFH 78, 349, BStBl III 1964, 136) anerkannt worden sei. Der Steuerpflichtige sei praktisch wie ein Patentanwalt beratend tätig, seine Tätigkeit der eines beratenden Ingenieurs zumindest ähnlich.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Was die Einordnung der Einkünfte des Steuerpflichtigen als gewerbliche Einkünfte betrifft, mußte die Revision des Steuerpflichtigen Erfolg haben. Wenn der Steuerpflichtige auch in der Angabe seiner Berufsbezeichnung zwischen "Patentingenieur und Berichterstatter", "freischaffender Patentberichterstatter", "Patentberichterstater" und "Rechercheur in Patentsachen" gewechselt hat, und auch nach seinem eigenen Vortrag weder nach seinem Bildungsgang noch nach der Art seiner Betätigung als Patentanwalt anzusehen ist (wobei anzumerken ist, daß der Beruf des Patentanwalts in dem während der Streitjahre geltenden Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht aufgeführt war), trägt der Senat doch Bedenken, dem FG aufgrund seiner tatsächlichen Feststellungen in seiner Beurteilung der Tätigkeit des Steuerpflichtigen zu folgen.

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG in seiner in den Streitjahren geltenden Fassung gehören zu den freien Berufen - soweit hier von Interesse - "insbesondere" die wissenschaftliche Tätigkeit und die Berufstätigkeit des Ingenieurs sowie die Tätigkeit der ihnen ähnlichen Berufe.

Erfordert die Berufstätigkeit des Ingenieurs eine bestimmte, insbesondere eine akademische Ausbildung, muß grundsätzlich auch der ihr ähnliche Beruf auf einer wissenschaftlichen Grundlage beruhen (BFH-Urteil I 347/60 U, a. a. O.). Ob ein Patentberichterstatter freiberuflich oder gewerblich tätig ist, unterliegt - nach dem vom Steuerpflichtigen zitierten Beschluß der Steuerreferenten der Länder zum BFH-Urteil IV 465/54 U (a. a. O.) in NWB, Gewerbesteuer, Einzelfragen Fach 5, 211 - der Entscheidung des Einzelfalles. So hatte auch im Urteilsfalle des FG München I 20/59 vom 17. Juli 1959 (nicht veröffentlicht), auf den der Steuerpflichtige Bezug nimmt, der Steuerpflichtige mehrere Semester Mathematik und Physik studiert und später ein betriebswirtschaftliches Studium mit dem Diplomexamen abgeschlossen. Der Umstand, daß der BFH in einzelnen Fällen bestimmte Gutachtertätigkeiten als der Tätigkeit eines Architekten oder eines Ingenieurs ähnlich anerkannt hat (BFH-Urteil IV 54/61 U, a. a. O.), kann nicht dazu führen, unabhängig von Bildungsweg und Art der Betätigung jeden Patentberichterstatter als freiberuflich einzuordnen. Auf die BFH-Urteile IV 256/60, a. a. O., und I 398/61 vom 19. Oktober 1965 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gewerbesteuergesetz, § 2 Abs. 1, Rechtsspruch 242) wird hingewiesen.

Der Steuerpflichtige hat nach dem Besuch des Realgymnasiums, den er aus finanziellen Gründen mit der Obertertia beenden mußte, nach den unbestrittenen Feststellungen des FG weder eine staatlich anerkannte höhere technische Lehranstalt noch eine Technische Hochschule oder eine Universität besucht. Er hat nach seinem eigenen Vortrag vor dem FG eine Lehre bei einem Patentanwalt absolviert und sich dann im Wege des Selbststudiums weitergebildet. Er besitzt ferner eine Ausbildung als technischer Zeichner, die ihn befähigt, technische Zeichnungen anzufertigen und auszuwerten. Er ist dank seiner Ausbildung und seiner jahrelangen praktischen Erfahrung in der Lage, für seine Auftraggeber anhand der Veröffentlichungen gewerblicher Schutzrechte Nachforschungen (Recherchen) darüber anzustellen, ob und welche Patent-, Gebrauchsmuster- oder Warenzeichenschutzrechte hinsichtlich einer bestimmten technischen Konstruktion oder Warenbezeichnung bestehen, ihre Neuheit in Anbetracht dieser Rechte zu beurteilen und Material für etwa beabsichtigte Rechtsstreitigkeiten zu beschaffen. Soweit sich der Steuerpflichtige in Anbetracht dieser seiner Fähigkeit als "Ingenieur" bezeichnet hat, besagt das in Ansehung des Katalogs des § 18 EStG und der in den Streitjahren nicht geschützten Berufsbezeichnung "Ingenieur" nichts.

Aber auch objektiv gesehen ist die Tätigkeit des Steuerpflichtigen keine wissenschaftliche Tätigkeit, wie das FG zu Recht ausgeführt hat. Sie ist weder forschender noch schöpferischer Art in dem Sinne, daß der Steuerpflichtige sich um neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Ingenieurwissenschaften bemühte, noch in dem Sinne, daß er vorhandene Erkenntnisse in wissenschaftlichen Gutachten auf bestimmte Sachverhalte anwendete.

Was die Ähnlichkeit der Betätigung des Steuerpflichtigen mit der Berufstätigkeit eines Ingenieurs betrifft, so hat der BFH die typische Berufstätigkeit des Ingenieurs im Urteil IV 54/61 U (a. a. O.) dargestellt. Das für die Beurteilung entscheidende Moment der Ähnlichkeit der von einem Gutachter in Kraftfahrzeugsachen ausgeübten Tätigkeit mit der des Ingenieurs sah der BFH in dem für ihre Ausübung erforderlichen erheblichen Maß an technisch-wissenschaftlichen Kenntnissen. Ein ebenfalls nicht unerhebliches Maß solcher Kenntnisse erfordert aber auch die Tätigkeit des Steuerpflichtigen, die - nach dem Urteil des erkennenden Senats I R 147/67 vom 18. März 1970 (BFH 98, 497, BStBl II 1970, 455) - auch dann, wenn man sie als die eines Patentberichterstatters versteht, eine größere Ähnlichkeit mit der Tätigkeit eines beratenden Ingenieurs zeigt als die Tätigkeit eines Rechtsbeistands und Schadensregulierers mit der eines Rechtsanwalts.

Das FG hat die Tätigkeit des Steuerpflichtigen als die eines Patentberichterstatters angesehen, ohne jedoch anhand seiner tatsächlichen Feststellungen den Unterschied deutlich zu machen, der zwischen der rein feststellenden Tätigkeit (mit der Folge der Gewerbesteuerpflicht) und der über die reine Feststellung hinausgehenden auch auswertenden Tätigkeit eines Patentberichterstatters (mit der Folge der Anerkennung ihrer Freiberuflichkeit) besteht. Hat der Steuerpflichtige in einer Vielzahl von Fällen neben der reinen Feststellung von Patent-, Gebrauchsmuster- oder Warenzeichenschutzrechten auch ihre Auswertung vorzunehmen, insbesondere ihre Neuheit gegenüber älteren Rechten oder das Kollidieren neuer Erfindungen mit ihnen (als älteren Rechten) zu prüfen, so wird seine Tätigkeit als eine freiberufliche anzusehen sein.

 

Fundstellen

Haufe-Index 69368

BStBl II 1971, 233

BFHE 1971, 66

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