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BFH Urteil vom 02.12.1960 - VI 148/59 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen, für die der Steuerpflichtige Kinderermäßigung nicht erhält, ist in § 33 a EStG 1955 abschließend geregelt. Zahlt ein Steuerpflichtiger zur Ablösung einer gegenüber dem geschiedenen Ehegatten bestehenden Unterhaltsverpflichtung eine Kapitalabfindung, so kann auch in diesem Falle höchstens der Freibetrag des § 33 a EStG 1955 berücksichtigt werden. Für die Anwendung des § 33 EStG 1955 ist daneben kein Raum.

 

Normenkette

EStG § § 33, 33a/1, § 33a/5

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Zahlungen, die der Bf. im Streitjahr an seine frühere Ehefrau als Unterhalt bzw. zur Abfindung von Unterhaltsansprüchen noch vor der Scheidung geleistet hat.

Der Bf. ist Rechtsanwalt und Notar. Sein Einkommen im Streitjahr 1955 betrug 18.783 DM. Seine Ehe wurde am 1. Dezember 1955 rechtskräftig aus seinem Alleinverschulden geschieden, nachdem die Ehegatten sich Ende August 1955 getrennt hatten. Vor der Ehescheidung schwebten zwischen ihnen Verhandlungen über eine Vermögensauseinandersetzung, über das Personensorgerecht bezüglich der Kinder und über eine Abfindung der Ehefrau bezüglich ihres Unterhaltsanspruchs. Während zunächst eine Abfindungssumme von 15.000 DM in Rede stand, einigten sich die Ehegatten dann auf einen Abfindungsbetrag von 12.000 DM. Der Bf. zahlte an seine damalige Ehefrau im Hinblick auf die getroffene Vereinbarung in den Monaten Oktober und November 1955 Teilbeträge von insgesamt 3.000 DM, am 14. November 1955 weitere 3.000 DM und verpflichtete sich, in dem vor der Scheidungskammer abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich zur Zahlung weiterer 6.000 DM im Jahre 1956. Nach dem gerichtlichen Vergleich wurden damit alle Unterhaltsansprüche, auch soweit sie sich auf die Zeit vor der Scheidung der Ehe erstreckten, abgegolten.

Die am 1. Dezember 1955 geschiedenen Ehegatten haben inzwischen wieder geheiratet, die geschiedene Ehefrau im März 1956, der Bf. im August 1956.

Die Vorinstanzen lehnten eine Berücksichtigung der im Streitjahr 1955 vom Bf. an seine frühere Ehefrau geleisteten Zahlungen von insgesamt 6.000 DM als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG ab. Sie gewährten nur einen Freibetrag nach § 33 a EStG 1955, wobei der Steuerausschuß in der Einspruchsentscheidung den Jahreshöchstbetrag von 720 DM absetzte, während das Finanzgericht - nachdem es den Bf. auf die Möglichkeit einer Verböserung hingewiesen hatte - nur den Freibetrag von 240 DM für die Monate September bis Dezember 1955 zubilligte.

Der Bf. hält dagegen die Voraussetzungen des § 33 EStG 1955 für gegeben. Das Finanzgericht - so führt er aus - habe die Zwangsläufigkeit der im Streitjahr geleisteten Zahlungen von insgesamt 6.000 DM nicht verneinen dürfen. Im Gegensatz zu dem im Urteil des Bundesfinanzhofs IV 616/53 U vom 22. September 1955 (BStBl 1955 III S. 347, Slg. Bd. 61 S. 382) entschiedenen Sachverhalt habe er nicht die Scheidung zur Erreichung eines persönlichen Zieles gewollt; weder die Trennung noch die Scheidung sei auf seine Initiative zurückzuführen; er habe vielmehr an der Ehe festhalten wollen; die Scheidung sei gegen seinen Willen erfolgt. Damit habe sich für ihn zwangsläufig die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung ergeben. Die Zwangsläufigkeit müsse auch hinsichtlich der gezahlten Unterhaltsabfindung anerkannt werden, da durch die Abfindung erreicht worden sei, daß die frühere Ehefrau auf monatliche Unterhaltszahlungen von ca. 500 bis 600 DM, die er - der Bf. - kaum hätte aufbringen können, verzichtete. Die Ehefrau habe auch zweifellos eine Abfindung im Sinne des § 62 Abs. 2 des Ehegesetzes verlangen können, da sie mittellos gewesen sei und das Kapital zur Existenzgründung und zur Beschaffung einer Wohnung verlangt habe. Die teilweise Zahlung der Abfindung schon vor Rechtskraft der Scheidung hindere die Anwendung des § 33 EStG nicht, da auch schon vor der Scheidung ein Unterhaltsanspruch der damals getrennt lebenden Ehefrau bestanden habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Der Senat hat im Urteil VI 14/54 U vom 21. März 1958 (BStBl 1958 III S. 329, Slg. Bd. 67 S. 146) ausgesprochen, daß Zahlungen eines Steuerpflichtigen, die dieser in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht an seine geschiedene Ehefrau oder auch schon vor der Scheidung an seine getrennt lebende Ehefrau leistet, dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen sind. Er hat - insoweit zum Teil abweichend von dem Urteil IV 616/53 U vom 22. September 1955 (a. a. O.) - auch entschieden, daß zum Nachweis der Zwangsläufigkeit auf die Schuldfrage durch die Finanzbehörden und Finanzgerichte nicht einzugehen ist. Es ist demnach grundsätzlich weder die Ursache des Getrenntlebens vor der Scheidung zu untersuchen, noch ist zu prüfen, ob etwa ein im Scheidungsurteil enthaltener Schuldausspruch zutreffend ist. Auf das Urteil, gegen das das Finanzgericht Bedenken erhebt, an dem der Senat jedoch festhält, wird verwiesen. Es ist somit dem Bf. darin beizupflichten, daß in Erfüllung der Unterhaltspflicht geleistete Aufwendungen grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigungsfähig sind.

Unterhaltszahlungen, die freiwillig oder an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (vgl. § 12 Ziff. 2 EStG) geleistet werden, können jedoch ab dem Veranlagungszeitraum 1955 nur noch nach Maßgabe des § 33 a EStG 1955 berücksichtigt werden. Diese Bestimmung wurde vom Gesetzgeber durch das Gesetz zur Neuordnung von Steuern vom 16. Dezember 1954 (BGBl 1954 I S. 373, BStBl 1954 I S. 575) in das EStG 1955 eingefügt, um bestimmte Einzeltatbestände aus dem Geltungsbereich des § 33 EStG auszuscheiden und einer besonderen Regelung zu unterwerfen (siehe Bundestags-Drucksache, 2. Wahlperiode, Nr. 481 S. 89 f., 91; vgl. auch die Urteile des Senats VI 144/55 U vom 9. Juli 1958, BStBl 1958 III S. 407, Slg. Bd. 67 S. 346, und VI 83/57 U vom 29. August 1958, BStBl 1958 III S. 423, Slg. Bd. 67 S. 389). Zu diesen gesetzlich typisierten Einzeltatbeständen gehört nach § 33 a Abs. 1 EStG 1955 auch der Fall der Unterhaltsgewährung an Personen, für die der Steuerpflichtige Kinderermäßigung nicht erhält. Das bedeutet, daß auch die Unterhaltsleistungen an einen geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten durch die Freibeträge des § 33 a EStG 1955 abgegolten werden. Die §§ 33 und 33 a EStG 1955 stehen selbständig nebeneinander (Urteil VI 83/57 U vom 29. August 1958, a. a. O.). Der Gesetzgeber hat in § 33 a Abs. 5 EStG 1955 ausdrücklich festgelegt, daß eine Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen, welche den Höchstbetrag nach § 33 a EStG übersteigen, im Rahmen des § 33 EStG nicht in Betracht kommt. An diese gesetzliche Anordnung ist der Senat gebunden, so daß für eine Prüfung, ob der Höchstbetrag der Höhe nach angemessen ist, kein Raum ist (Urteil des Senats VI 169/59 U vom 29. Januar 1960, BStBl 1960 III S. 103, Slg. Bd. 70 S. 277).

Auf Grund der das Gericht bindenden Anordnung in § 33 a Abs. 1 und 5 EStG 1955 können auch in Fällen, wie dem hier streitigen, in denen Unterhaltsansprüche durch Kapitalabfindungen abgelöst werden, diese nur mit dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag berücksichtigt werden. Bei solchen Kapitalabfindungen ist überhaupt zweifelhaft, ob sie eine außergewöhnliche Belastung sein können. Der Senat hat schon im Urteil VI 16/57 U vom 18. Juli 1958 (BStBl 1958 III S. 388, Slg. Bd. 67 S. 294) die Frage aufgeworfen, ob in der Zahlung einer Abfindung wegen des Wegfalls der künftigen Zahlungsverpflichtungen nicht lediglich ein das Vermögen betreffender Vorgang liegt, so daß schon aus diesem Grunde eine außergewöhnliche Belastung des Einkommens ausscheidet. Die Zahlung einer Abfindung erweist sich vielfach auch dadurch als ein auf dem Gebiet des Vermögens liegender Vorgang, daß durch sie nicht nur die Unterhaltsfrage, sondern die gesamte vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Ehegatten geregelt wird. Regelmäßig fehlt es aber, selbst wenn man eine Belastung des Einkommens für gegeben hält, bei einer vor der Scheidung vergleichsweise vereinbarten Abfindung auch an der Zwangsläufigkeit im Sinne von § 33 EStG. Diese Fragen können jedoch - jedenfalls vom Veranlagungszeitraum 1955 an - dahingestellt bleiben, weil eine Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen nunmehr nur noch im Rahmen des § 33 a EStG 1955 möglich ist. Der dort festgelegte Höchstbetrag ist dann allerdings nicht nur bei laufenden Unterhaltszahlungen, sondern auch im Falle der Unterhaltsabfindung zu gewähren.

Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall ist die Vorentscheidung im Ergebnis zu bestätigen. Nachdem der Bf. und seine frühere Ehefrau sich Ende August 1955 getrennt hatten, waren von diesem Zeitpunkt an entsprechend den Ausführungen des Senats im Urteil VI 14/54 U vom 21. März 1958 (a. a. O.) die Voraussetzungen gegeben, unter denen Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung - im Streitfall nach § 33 a EStG 1955 - berücksichtigt werden können. Im Ergebnis zutreffend hat daher die Vorinstanz dem Bf. für vier Monate den anteiligen Höchstbetrag des § 33 a EStG 1955 gewährt. Da eine weitergehende Steuerermäßigung nicht möglich ist, mußte der Rb. der Erfolg versagt bleiben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409895

BStBl III 1961, 76

BFHE 1961, 200

BFHE 72, 200

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