Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 02.09.1988 - III R 38/84

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Datenträger, auf denen Adressen gespeichert sind und mit deren Hilfe Adreßbücher gedruckt werden, sind immaterielle Wirtschaftsgüter, für die eine Investitionszulage nicht gewährt wird.

 

Normenkette

BerlinFG § 19

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt in Berlin (West) eine Druckerei. Sie stellt Telexbranchenverzeichnisse und Adreßbücher her. Im Streitjahr 1979 erwarb sie (im Revisionsverfahren allein noch streitig) von der Firma A vier Magnetbänder mit Telexadressen. Der Erwerbspreis betrug ... DM. Auf den Datenträgern sind sämtliche Telexadressen der Bundesrepublik Deutschland, der DDR, Österreichs, der Schweiz und Liechtensteins erfaßt. Die Adressen hat die A bereits vorhandenen Telexbüchern entnommen. Von der Klägerin werden die Adressen nach drei Gesichtspunkten sortiert: Nach Namen, nach Orten und nach Branchen. Die Aktualisierung des Adressenbestandes wird von der Klägerin vorgenommen. Mit Hilfe der Datenbestände stellt die Klägerin Telexverzeichnisse her.

Den Antrag der Klägerin, ihr für die Magnetbänder die Berlinzulage gemäß § 19 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) in Höhe von 25 v.H. der Anschaffungskosten zu gewähren, lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ab. Das FA sah in den Magnetbändern immaterielle Wirtschaftsgüter. Ebenso behandelte das FA weitere von der Klägerin zum Preis von ... DM erworbene Magnetbänder mit Adressen von Ärzten als immaterielle Wirtschaftsgüter. Insoweit besteht zwischen den Verfahrensbeteiligten im Revisionsverfahren kein Streit mehr.

Nach erfolglosem Einspruch hatte die Klage hinsichtlich der Magnetbänder mit den Telexadressen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 27.Oktober 1982 II 138/80, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1983, 438) die Auffassung, daß die Klägerin mit den von der A erstellten Datenbeständen materielle Wirtschaftsgüter erworben habe. Denn die Speicherung der Adressen auf den Magnetbändern und die so gewonnene Materialisierung der Daten habe eine eigene wirtschaftliche Bedeutung erlangt, die selbständig neben die der gespeicherten Daten tritt. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin den Kaufpreis in erster Linie für den Arbeitsvorgang der Speicherung und die Datenträger gezahlt. Aus ihrer Sicht sei die Investition weniger für den Erhalt der Information, d.h. für die Daten selbst getätigt worden, da sie diese Information auf andere Weise einfacher und billiger hätte erlangen können, indem sie nämlich die allgemein zugänglichen Telexbücher gekauft hätte.

Gegen die Vorentscheidung wendet sich das FA mit der Revision.

Das FA beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist begründet.

1. Computerprogramme sind nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Grundsatzurteil vom 3.Juli 1987 III R 7/86, BFHE 150, 259, BStBl II 1987, 728) immaterielle Wirtschaftsgüter. Eine Berlinzulage wird deshalb für solche Programme, da sie nach der herkömmlichen Terminologie keine beweglichen Wirtschaftsgüter sind, nicht gewährt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der Senat in seinem Urteil vom 5.Februar 1988 III R 49/83 (BFHE 153, 269, BStBl II 1988, 737) für möglich gehalten, wenn ein Programm keine Befehlsstruktur enthält, sondern nur allgemein bekannte und jedermann zugängliche Daten, z.B. Zahlen und Buchstaben auf ihm gespeichert sind, die bei Bedarf in den Computer eingelesen werden. Der Senat hat in diesem Urteil aber bereits zum Ausdruck gebracht, daß wiederum etwas anderes gelten könne, wenn sich ein Programm (Datenträger), obwohl es nur einen bestimmen Datenbestand enthält, unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten als ein immaterielles Wirtschaftsgut darstellt. Der Senat hat in diesem Zusammenhang beispielhaft auf die Kundenkartei und das Verlagsarchiv verwiesen, die beide immaterielle Wirtschaftsgüter sind.

2. Bei den hier zu beurteilenden Datenträgern ist ein solcher Fall gegeben. Das Programm enthält sämtliche Teilnehmer von Telexanschlüssen im Inland und deutschsprachigen Ausland. Mit der Kundenkartei eines Unternehmens ist es damit zwar nicht vergleichbar; dafür ist es zu umfassend. Sein besonderer wirtschaftlicher Wert (Vorteil) und damit seine Beurteilung als immaterielles Wirtschaftsgut ergibt sich aber aus der Einsatzmöglichkeit innerhalb des Betriebs der Klägerin. Es befähigt die Klägerin, innerhalb kürzester Zeit Telexbücher zu erstellen, und zwar entsprechend den jeweiligen Kundenwünschen nach unterschiedlichen Gesichtspunkten. In dieser vielfältigen Einsatzmöglichkeit unterscheiden sich die (und die mittlerweile außer Streit befindlichen) Datenprogramme der Klägerin von reinen Buchstabenprogrammen, wie sie Gegenstand der Senatsentscheidung in BFHE 153, 269, BStBl II 1988, 737 waren. Dabei spielt es keine Rolle, ob das erworbene Programm unmittelbar zum Einsatz kommt oder ob die Daten, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem FG vortragen ließ, in einem vorhergehenden Arbeitsgang nach bestimmten Gesichtspunkten geordnet werden. Diese schnelle Abrufbarkeit der Daten, die ein Computerprogramm ermöglicht, macht seinen Wert für die Klägerin aus und dafür war sie bereit, einen relativ hohen Preis zu bezahlen. Der materielle Wert der Datenträger tritt dahinter völlig zurück. Bei dieser Beurteilung kann offenbleiben, ob der Klägerin zu folgen wäre, daß die Telexanschlüsse, wären sie der Klägerin in Form eines Verzeichnisses geliefert worden, materielle Wirtschaftsgüter wären und daß die gelieferte Speicherung auf Magnetplatten nicht anders beurteilt werden könne. Neben der schnellen Abrufbarkeit bietet die Speicherung auf Datenträgern den weiteren Vorteil, daß die gespeicherten Daten einfach und schnell geändert werden können. Dadurch, daß ein sofortiger Zugriff bei jeder Speicherstelle möglich ist, kann der Bestand an Telexadressen jederzeit aktualisiert werden. Bei einem schriftlichen Adressenverzeichnis besteht eine Änderungsmöglichkeit in dieser einfachen Form nicht.

3. Unerheblich ist, daß die Telexadressen als solche jedermann zugänglich sind und daß der Arbeitsvorgang des Digitalisierens leicht zu bewerkstelligen ist. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nicht notwendigerweise geistig anspruchsvolle Werke, wie Patente und Urheberrechte. Auch bloße tatsächliche Vorteile und Möglichkeiten für den Betrieb können dazu gehören, wie z.B. der Geschäftswert, der Kundenstamm und das bereits genannte Verlagsarchiv. Auch ein Verlagsarchiv besteht aus einer Vielzahl von in der Regel wertlosen Einzelbeiträgen. Der immaterielle Wert besteht bei ihm in dem Ordnungsprinzip, das den Benutzer befähigt, innerhalb kurzer Zeit den gesuchten Beitrag zu finden. Auch der Klägerin stehen selbstverständlich die ausgedruckten amtlichen Telexbücher zur Verfügung, und sie waren die Grundlage für die Erstellung des Programms durch die A. Wenn sich die Klägerin trotzdem, statt selbst die Telexbücher als Vorlage beim Druck zu benutzen, durch die A mit relativ hohem finanziellen Einsatz Datenträger erstellen ließ, dann deshalb, weil sie sich damit einen betrieblichen Vorteil versprach. Das Programm ist für die Klägerin vorteilhaft, weil sie damit Telexbücher schnell und preiswert erstellen kann; sie kann die dabei notwendige Arbeit des Sortierens der Datenbestände nach den verschiedenen Gesichtspunkten einem Computer übertragen.

Da die Vorentscheidung von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, war sie aufzuheben. Die Sache ist spruchreif, die Klage war abzuweisen (§ 126 Abs.3 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

 

Fundstellen

Haufe-Index 62452

BFH/NV 1989, 6

BStBl II 1989, 160

BFHE 154, 573

BFHE 1989, 573

BB 1989, 484-484 (LT1)

BB Beilage 1989, Nr 4, 19-19 (ST)

DB 1989, 406 (KT)

DStR 1989, 78 (KT)

HFR 1989, 204 (LT)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.918
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.007
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.834
  • Betriebsbedarf
    2.373
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.357
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.302
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.296
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.264
  • Anzahlungen, geleistete
    2.242
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.209
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.097
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.031
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    1.974
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    1.961
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    1.960
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    1.884
  • Größenklassen
    1.873
  • Nachforderungszinsen
    1.867
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.840
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    1.833
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Geringwertige Wirtschaftsgüter 2025: Merkmale von GWG und Berechnung der Anschaffungskosten
Fachkräftemangel Bewerbung Vorstellungsgespräch 5 leere Stühle auf Flur
Bild: Adobe Systems, Inc.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (kurz: GWG) sind Teil des Anlagevermögens. Doch was sind typische geringwertige Wirtschaftsgüter? Was gibt es bei immateriellen Wirtschaftsgütern, wie z. B. Computerprogrammen oder Software, zu beachten? Und wie werden die Anschaffungskosten berechnet? In diesem Kapitel werden grundlegende Fragen zum GWG 2025 beantwortet.


Nach Fragen und Fällen aufbereitet: Umsatzsteuer in der Praxis
Umsatzsteuer in der Praxis
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch zeigt Ihnen, wie Sie bei der Umsatzsteuer alles richtig machen und Wahlrechte zu Ihrem Vorteil ausüben können. Topaktuell: mit allen Änderungen durch BMF-Schreiben und BFH-Urteile.


BFH III R 49/83
BFH III R 49/83

  Leitsatz (amtlich) Computerprogramme mit Beständen von Daten, die allgemein bekannt und jedermann zugänglich sind (z.B. mit Zahlen und Buchstaben) können materielle Wirtschaftsgüter sein.  Normenkette BerlinFG § 19  Verfahrensgang FG Berlin ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren