Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 02.08.1989 - II R 219/85

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Der Teil eines Grundstücks, der Grundfläche und Umgriff von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist, bildet auch dann eine selbständige wirtschaftliche Einheit, wenn sowohl er wie der übrige Teil derselben Grundstücksart zuzurechnen ist.

 

Normenkette

BewG 1974 § 70 Abs. 3, § 94 Abs. 1-2

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin eines 8 049 qm großen Grundstücks. Das Grundstück, das mit einer Werkstätte (überbaute Fläche 358 qm) und einem Bürogebäude (überbaute Fläche 459 qm) bebaut ist, ist seit dem Jahre 1966 an eine GmbH verpachtet. Die Pächterin errichtete auf dem Grundstück weitere Gebäude, und zwar einen Büroanbau (überbaute Fläche 80 qm) sowie drei Hallen mit einem Verbindungsbau (überbaute Fläche hierfür insgesamt 1 582 qm).

Auf den 1.Januar 1974 bewertete das Finanzamt (FA) das gesamte Grundstück mit den von der Klägerin errichteten verpachteten Gebäuden als wirtschaftliche Einheit und stellte den Einheitswert für das Geschäftsgrundstück auf 430 100 DM fest. Die von der Pächterin errichteten Gebäude sind gesondert als Gebäude auf fremdem Grund und Boden bewertet worden.

Im Jahre 1980 vertrat das FA die Auffassung, die Grundstücksteilfläche, auf der die von der Pächterin errichteten Gebäude stehen, sei einschließlich des Umgriffs nach § 94 des Bewertungsgesetzes (BewG) als gesonderte wirtschaftliche Einheit zu bewerten. Mit Bescheid vom 1.Dezember 1980 führte das FA hinsichtlich einer Teilfläche von 7 100 qm eine Nachfeststellung auf den 1.Januar 1980 durch. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit Bescheid vom 1.April 1981 nahm das FA für die bisherige wirtschaftliche Einheit eine Wertfortschreibung nach unten vor, die darauf beruhte, daß es bei dieser "Rest"-Einheit nur noch eine anteilige Grundfläche von 949 qm erfaßte, und stellte den Einheitswert nunmehr auf 288 400 DM fest.

Gegen diesen Wertfortschreibungsbescheid hat die Klägerin Einspruch eingelegt und zur Begründung vorgetragen, trotz der Errichtung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden durch die Pächterin habe sich an der wirtschaftlichen Einheit nichts geändert. Mit Einspruchsentscheidung vom 11.November 1981 änderte das FA nach vorheriger Ankündigung den Wertfortschreibungsbescheid dahingehend, daß der Einheitswert nunmehr auf 330 100 DM festgestellt wurde, weil für die Aufteilung das Verhältnis der überbauten Flächen maßgebend sei. Demzufolge seien dem Stammgrundstück 2 683 qm zuzurechnen. Es sah den Einspruch als nur teilweise begründet an.

Die auf Aufhebung des Wertfortschreibungsbescheids vom 1.April 1981 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.November 1981 gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen.

Mit der vom FG zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

Zutreffend hat das FG dahingehend erkannt, daß in die wirtschaftliche Einheit der Teil des Grund und Bodens, der in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den darauf errichteten Gebäuden auf fremdem Grund und Boden steht, nicht einzubeziehen ist, weil dieser Teil eine selbständige wirtschaftliche Einheit darstellt.

Als Grundstück im Sinne des BewG gilt nach § 70 Abs.3 BewG auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet ist, und zwar auch dann, wenn es dessen wesentlicher Bestandteil geworden ist. In diesem Fall sind zwei Einheitswerte festzustellen. Dabei sind nach § 94 Abs.1 Satz 1 BewG der Bodenwert dem Eigentümer des Grund und Bodens und der Gebäudewert dem wirtschaftlichen Eigentümer des Gebäudes zuzurechnen. Für die Grundstücksart des Gebäudes ist § 75 BewG maßgebend; der Grund und Boden, auf dem das Gebäude errichtet ist, gilt als bebautes Grundstück derselben Grundstücksart (§ 94 Abs.1 Satz 3 BewG). Hinsichtlich der Wertfindung für das letzterwähnte Grundstück bestimmt § 94 Abs.2 BewG, daß der Wert nach den für unbebaute Grundstücke geltenden Grundsätzen (vgl. §§ 1, 9 BewG) zu ermitteln ist.

Die in § 94 Abs.1 Satz 3 BewG aufgestellte Fiktion, daß der für sich zu bewertende Grund und Boden, auf dem das Gebäude steht, als bebautes Grundstück gilt, grenzt gleichzeitig die wirtschaftliche Einheit für dieses Grundstück ab (so schon Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6.Oktober 1978 III R 23/73, BFHE 126, 63, BStBl II 1979, 37). Daraus folgt zwingend, daß diese selbständige wirtschaftliche Einheit aus einem größeren Stammgrundstück, das bisher die wirtschaftliche Einheit bildete, herauszulösen ist. Insofern kommt § 94 Abs.1 Satz 3 BewG eine über § 12 BewG hinausgehende, die wirtschaftliche Einheit im Sonderfall des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden eigenständig abgrenzende Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang ist es unbeachtlich, ob beide Grundstücke derselben Grundstücksart zuzuordnen sind. Das ergibt sich im übrigen auch daraus, daß § 94 Abs.2 BewG für die nach § 94 Abs.1 Satz 3 BewG als bebautes Grundstück geltende wirtschaftliche Einheit eine von den für bebaute Grundstücke sonst geltenden Vorschriften abweichende Wertermittlung vorschreibt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 62589

BFH/NV 1989, 41

BStBl II 1989, 826

BFHE 157, 449

BFHE 1990, 449

BB 1989, 2384-2384 (LT)

DB 1989, 2107 (LT)

HFR 1990, 12 (LT)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    4.457
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.338
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    3.217
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.578
  • Betriebsbedarf
    2.566
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.513
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.493
  • Anzahlungen, geleistete
    2.479
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.366
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.313
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.268
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.261
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.233
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.216
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    2.154
  • Nachforderungszinsen
    2.107
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.103
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    2.100
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    2.080
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.072
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Niedersächsisches FG: Erbschaftsteuerliche Befreiung für ein Familienheim
Modell-Haus Taschenrechner Geld im Hintergrund Wohngeld
Bild: Alexander Stein/Pixabay

Das Niedersächsische FG entschied zur Steuerbefreiung für ein Familienheim. Zwischen den Beteiligten war streitig, welche Grundstücke konkret in die Steuerbefreiung für Hausgrundstücke nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG einzubeziehen sind.


Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
IFRS visuell
Bild: Haufe Shop

Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


BFH III R 23/75
BFH III R 23/75

  Leitsatz (amtlich) Wird von einem größeren Grundstück nur eine Teilfläche verpachtet und errichtet der Pächter auf dieser Fläche ein Gebäude (Gebäude auf fremdem Grund und Boden), so ist die Teilfläche aus dem größeren Grundstück herauszulösen und als ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren