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BFH Urteil vom 02.08.1989 - I R 200/84 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Policedarlehen einer Versorgungskasse an eine Mitgliedsgesellschaft als Dauerschuld

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Verbindlichkeit, die als Dauerschuld i. S. von § 8 Nr. 1 und § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG zu beurteilen sein kann, entsteht zwischen einer Mitgliedsgesellschaft als Schuldnerin und einer Versorgungskasse als Gläubigerin, wenn die Versorgungskasse, die der Rückdeckung von Versorgungsverpflichtungen ihrer Mitgliedsgesellschaft dient, dieser ein Policedarlehen als Vorauszahlung auf künftige Versicherungsleistungen gewährt.

2. Ein solches Policedarlehen stellt keine Zahlung auf künftige Ansprüche der Mitgliedsgesellschaft, sondern ein Darlehen dar. Dem steht nicht entgegen, daß die Mitgliedsgesellschaft das Darlehen durch die Aufrechnung mit ihren Gegenforderungen tilgen kann.

3. Gewährt eine Unterstützungskasse dem Trägerunternehmen ein Darlehen, so entsteht damit bei dem Trägerunternehmen eine Verbindlichkeit, da damit die Unterstützungskasse das ihr von dem Trägerunternehmen zur Verfügung gestellte Vermögen zurückgewährt. Die Rechtsprechung hat die Darlehensschuld als Dauerschuld i. S. des Gewerbesteuergesetzes angesehen.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Aktiengesellschaft (AG), ist an mehreren anderen Gesellschaften beteiligt und hat ebenso wie die Beteiligungsgesellschaften ihren Arbeitnehmern Pensionszusagen erteilt. Zusammen mit den Beteiligungsgesellschaften hat die Klägerin eine Versorgungskasse errichtet. Bei ihr handelt es sich um einen kleineren Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit i. S. des Versicherungsaufsichtsgesetzes (§ 1 Abs. 2 der Satzung). Die Versorgungskasse dient der Rückdeckung für Versorgungsverpflichtungen, die ihre Mitglieder gegenüber ihren Betriebsangehörigen aufgrund übereinstimmender Versorgungsrichtlinien übernommen haben (§ 1 Abs. 3). Mitglieder der Versorgungskasse können neben der Klägerin Unternehmen werden, an denen diese mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, und die ihren zu versorgenden Betriebsangehörigen Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Rahmen der - bereits erwähnten - Versorgungsrichtlinien gewährt haben (§ 2 Abs. 1). Die Mitglieder haben bei Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz der Versorgungsansprüche ihrer versorgungsberechtigten Betriebsangehörigen (§ 3 Abs. 3). Sie haben nach Durchführung der vorgeschriebenen versicherungsmathematischen Prüfung das Vermögen der Kasse in dem Umfang durch Beiträge auszufüllen, wie es nach dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan und der Satzung erforderlich ist (§ 3 Abs. 4). Die Beiträge sind vierteljährlich im voraus zu leisten (§ 3 Abs. 5). Die von den Mitgliedern im Rahmen der Versorgungsrichtlinien gewährten Leistungen werden ihnen von der Kasse vierteljährlich nachträglich erstattet (§ 4 Abs. 1).

Nach § 5 der Satzung in der am 9. Januar 1978 von dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigten Fassung kann die Versorgungskasse Vorauszahlungen auf künftige Versicherungsleistungen (sog. Policedarlehen) bis zur Höhe von 75 v. H. des auf das einzelne Mitglied entfallenden Deckungskapitals gewähren. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. Die Vorauszahlungen sind mit einem von der Kasse nach der Lage des Kapitalmarktes festzusetzenden Zinssatz zu verzinsen. Das Mitglied kann Vorauszahlungen einschließlich Zinsen jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen und ist, sofern die Vorauszahlung später 75 v. H. des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals überschreitet, zur sofortigen Zurückzahlung des nicht mehr gedeckten Teils der Vorauszahlungen verpflichtet.

Die Klägerin wies in ihrer Bilanz für das Streitjahr 1979 Pensionsrückstellungen in Höhe der ihren Mitarbeitern gegenüber eingegangenen Verpflichtungen aus. Dem stand unter den anderen Gegenständen des Umlaufvermögens der Rückdeckungsanspruch gegen die Versorgungskasse gegenüber, jedoch aktivisch gekürzt um das von der Versorgungskasse gewährte ,,Policedarlehen". In den Vorjahren 1974 bis 1978 hatte die Klägerin den Rückdeckungsanspruch in voller Höhe aktiviert und diesem Aktivum einen Passivposten ,,Policedarlehen" gegenübergestellt. Gewerbesteuerrechtlich waren bis einschließlich 1978 das ,,Policedarlehen" dem Gewerbekapital und die darauf an die Versorgungskasse gezahlten Zinsen dem Gewerbeertrag hinzugerechnet worden.

Wie sich aus dem Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers für das Streitjahr ergibt, diente die geänderte Bilanzierungsweise dazu, die Zusammengehörigkeit von Rückdeckungsanspruch und Vorauszahlung (,,Policedarlehen") auch in der Bilanz zum Ausdruck zu bringen. Der Wirtschaftsprüfer hielt diese Handhabung für sachgerecht, weil durch die offene Absetzung der ,,Policedarlehen" der Vorleistungscharakter dieser Zahlungen besser zum Ausdruck komme.

Dementsprechend unterließ die Klägerin in der Gewerbesteuererklärung 1979 die Hinzurechnung der Zinsen zum Gewerbeertrag und des ,,Policedarlehens" zum Gewerbekapital.Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) wich von der Steuererklärung ab und nahm die Hinzurechnungen wie in den Vorjahren vor. Sie belaufen sich, wie unter den Beteiligten unstreitig, nach dem letztmals während des Revisionsverfahrens geänderten und gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu dessen Gegenstand gemachten Gewerbesteuermeßbescheid 1979 vom 2. September 1988 auf Dauerschulden von X DM und auf Dauerschuldzinsen von Y DM.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung der §§ 8 Nr. 1 und 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Das Urteil des FG war aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).

1. Gemäß § 8 Nr. 1 GewStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung sind zur Berechnung des Gewerbeertrags dem Gewinn aus Gewerbebetrieb Zinsen für Schulden hinzuzurechnen, die nicht nur einer vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen. Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung werden zur Berechnung des Gewerbekapitals dem Einheitswert des gewerblichen Betriebsvermögens die bei seiner Ermittlung abgezogenen Verbindlichkeiten wieder hinzugerechnet, die den Schuldzinsen i. S. des § 8 Nr. 1 GewStG entsprechen.

2. Die Vorauszahlungen auf die künftigen Versicherungsleistungen der Versorgungskasse sind bei der Klägerin Schulden.

2.1 Die Klägerin war zur Rückzahlung verpflichtet, wenn auch lediglich die Form der Tilgung in der Weise angesprochen wurde, daß die künftig entstehenden Ansprüche gegen die Versorgungskasse mit den Vorauszahlungen verrechnet werden sollten. Demgegenüber ist der Einwand der Klägerin unerheblich, wonach die Vorauszahlungen ,,normalerweise" Tilgungswirkung hätten. Die Klägerin übersieht, daß es für die Auslegung nicht auf die isolierte Bedeutung eines Ausdrucks ankommt, sondern darauf, welche rechtlichen Folgerungen sich aus den Vorgängen ergeben, die die Vertragsparteien (im Streitfall die Mitglieder der Versorgungskasse) mit dem Ausdruck bezeichnet haben (vgl. auch § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -).

2.2 Die Klägerin macht geltend, daß die Vorauszahlungen auf künftige Versicherungsleistungen lediglich das auf sie entfallende Deckungskapital verminderten und deshalb gewerbesteuerrechtlich wie Eigenkapital zu behandeln seien. Dem steht jedoch die Zivilrechtslage entgegen. Würde nämlich ein Gläubiger der Versorgungskasse - z. B. ein anderes Mitglied - deren Ansprüche gegen die Klägerin pfänden, so könnte die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, daß gegen sie keine Forderung bestehe. Dies würde auch dem Charakter der Versorgungskasse als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit widersprechen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist ein Versicherungsunternehmen ein Unternehmen, das gegen Entgelt für den Fall des Eintritts eines ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernimmt, wobei dieses Risiko auf eine Mehrzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (vgl. die Nachweise bei Goldberg / Müller, Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesaufsichtsgesetz, Kommentar, § 1 VAG Rz. 17). Würde eine Inanspruchnahme der Versorgungskasse durch das jeweilige Mitglied jeweils nur in Höhe des anteilig aufgefüllten und nicht durch Vorauszahlung geminderten Deckungskapitals in Betracht kommen, würde den Beziehungen zwischen den Mitgliedern und der Versorgungskasse das Moment der Risikoverteilung fehlen. Aus der nach der Versorgungskasse gemäß § 15 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG -) durch die zuständige Aufsichtsbehörde erteilten Erlaubnis ergibt sich, daß auch diese die Versorgungskasse als Versicherungsunternehmen beurteilt hat.

Der Inanspruchnahme durch ein Mitglied könnte ebensowenig entgegengehalten werden, daß dieses nur Anspruch auf das von ihm eingezahlte Deckungskapital habe. Aus der Verpflichtung zur Auffüllung gemäß § 3 Abs. 4 der Satzung ergibt sich - entgegen der Ansicht der Klägerin - keine entsprechende Anspruchsbeschränkung.

Aus § 3 Abs. 4 der Satzung kann nicht abgeleitet werden, daß die Versorgungskasse in ihrer Haftung auf das auf das einzelne Mitglied entfallende Deckungskapital beschränkt sei. Dies wirkt sich aus, wenn ein Mitglied zur Durchsetzung seiner Ansprüche die sich aus den Vorauszahlungen ergebenden Forderungen gegen ein anderes Mitglied bei der Versorgungskasse pfänden läßt.

2.3 Es trifft - entgegen den Ausführungen der Klägerin - nicht zu, daß der Senat insofern durch Feststellungen des FG zu einer anderen Beurteilung gezwungen sei. Die Klägerin verweist insofern auf die Stelle in den Entscheidungsgründen des FG, an der es heißt: ,,Die Klägerin hat zutreffend darauf hingewiesen, daß Policedarlehen bei der allgemeinen Lebensversicherung aus dem für eine Vielzahl von Versicherungsnehmern bestehenden Deckungskapital gewährt, während im Streitfall die Vorauszahlungen bis zur Höhe von 75 v. H. des auf das einzelne Mitglied der Versorgungskasse entfallenden Deckungskapitals in Anspruch genommen würden". Insoweit hat das FG keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Daß im Streitfall Vorauszahlungen bis zur Höhe von 75 v. H. des auf das einzelne Mitglied der Versorgungskasse entfallenden Deckungskapitals in Anspruch genommen werden können, hat das FG bereits im Tatbestand seines Urteils festgestellt, indem es die Regelung des § 5 der Satzung wiedergab. Das FG bestätigte in den Entscheidungsgründen damit lediglich den Vortrag der Klägerin, der mit den tatsächlichen Feststellungen übereinstimmt. Das FG hat nicht - wie die Klägerin vorträgt - festgestellt, daß das einzelne Mitglied ein eigenes Deckungskapital habe, sondern lediglich durch Wiedergabe des Vortrags der Klägerin darauf hingewiesen, daß das einzelne Mitglied 75 v. H. des auf sie entfallenden Deckungskapitals als Vorauszahlungen in Anspruch nehmen könne.

Wird für die Höhe der möglichen Vorauszahlungen auf das dem einzelnen Mitglied zuzurechnende Deckungskapital abgestellt, kann daraus nicht abgeleitet werden, daß Mitglieder wegen der gegen sie aufgrund der Vorauszahlungen bestehenden Forderungen nicht in Anspruch genommen werden könnten. Die auf das anteilige Deckungskapital abstellende 75 v. H.-Grenze legt lediglich die Höhe fest, bis zu der die Versorgungskasse zu Forderungen gegen das Mitglied führende Zahlungen leisten darf.

2.4 Wenn die Satzung vorsieht, daß eine sofortige Rückzahlungspflicht bezüglich der Vorauszahlungen besteht, die 75 v. H. des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals übersteigen, kann daraus nicht abgeleitet werden, für die die 75 v. H.-Grenze nicht übersteigenden Vorauszahlungen werde keine Forderung der Versorgungskasse begründet. Die die Rückzahlungspflicht regelnde Bestimmung in der Satzung betrifft lediglich die teilweise Fälligkeit der durch die Vorauszahlungen begründeten Forderung für den Fall, daß durch Veränderung des anteiligen Deckungskapitals die geleisteten Vorauszahlungen die 75 v. H.-Grenze übersteigen. Aus der Verwendung des Wortes ,,sofort" ergibt sich, daß bezüglich der Vorauszahlungen eine Rückzahlungspflicht besteht, die fällig wird, wenn und soweit die 75 v. H.-Grenze überschritten wird. Soweit das FG wegen der Regelung in § 5 Abs. 4 der Satzung eine Verbindlichkeit verneint, setzt es bei der Auslegung der Satzung das Bestehen einer Verbindlichkeit mit deren Fälligkeit gleich. Insoweit liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor, den der Senat zu berücksichtigen hat.

2.5 Die Rechtsprechung hat in dem Fall, in dem eine Unterstützungskasse dem Trägerunternehmen ein Darlehen gewährt, eine Verbindlichkeit mit dem Argument bejaht, mit dem Darlehen gewähre die Unterstützungskasse nur das ihr vom Trägerunternehmen zur Verfügung gestellte Vermögen zurück (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Dezember 1969 I R 59/67, BFHE 97, 528, BStBl II 1970, 224; vom 9. Oktober 1974 I R 5/73, BFHE 114, 242, BStBl II 1975, 179, und vom 8. Februar 1984 I R 15/80, BFHE 140, 468, BStBl II 1984, 379). Sie hat die Beträge als Dauerschulden i. S. des GewStG angesehen. Dies war dann möglich, wenn sie gleichzeitig Darlehensverbindlichkeiten sind. Die Rechtsprechung kann herangezogen werden, obwohl sich im Streitfall die Ansprüche der durch die Pensionszusagen Begünstigten gegen die Klägerin und nicht gegen die Versorgungskasse richten. Entscheidend ist, daß der Vorgang nicht als Rückgängigmachung der Zuwendung bzw. der Beiträge, sondern entsprechend seiner Bezeichnung und Handhabung als Darlehensgewährung anzusehen ist, wenn die einem anderen Rechtsträger zur Erfüllung bestimmter Verpflichtungen (Rückdeckung von Pensionsansprüchen bzw. Unterstützungsleistungen) zur Verfügung gestellten Beträge in Form von Darlehen an den Leistenden zurückfließen.

Die Rechtslage im Streitfall schließt - entgegen den Ausführungen der Klägerin - nicht aus, daß die Vorauszahlungen - wie im Falle der Unterstützungskasse - zur Begründung eines Darlehens führen (,,causa credendi") und nicht - wie von der Klägerin geltend gemacht - Zahlungen auf künftige Ansprüche der Klägerin sind (,,causa solvendi"). Der Begründung von Darlehensforderungen steht nicht entgegen, daß der Darlehensnehmer die Darlehensforderung durch die Aufrechnung mit eigenen Gegenforderungen tilgen kann.

2.6 Gegen das Bestehen einer Verbindlichkeit spricht nicht, daß die Klägerin die Vorauszahlungen von einem Bankkonto abrufen konnte. Der Klägerin wurde damit lediglich Befugnis eingeräumt, innerhalb des ihr zustehenden Kreditrahmens Beträge abzurufen. Angesichts der Verbundenheit der Mitglieder der Versorgungskasse war davon auszugehen, daß sich die Klägerin wie auch die anderen Mitglieder bei dem Abruf an die Beschränkungen durch die Satzung halten.

2.7 Die Klägerin und die Versorgungskasse haben aus dem Bestehen einer Verbindlichkeit die entsprechenden Folgerungen gezogen, indem sie eine Verzinsung vereinbarten. Wenn die Zinsen zu einer Ermäßigung der Beitragslast der Klägerin bei der Versorgungskasse führen, kann daraus nicht hergeleitet werden, daß den Zinsen der Charakter von Beiträgen zukomme, wenn die Mittel bei einem Mitglied des Versicherungsunternehmens angelegt werden. Die Ermäßigung der Beitragslast infolge des Zinsertrags bei der Versorgungskasse ist dessen zwangsläufige Folge, ohne daß dadurch die Zinszahlung den Charakter einer Beitragszahlung erhält.

Insoweit beruft sich das FA zu Recht auf die Rechtsprechung, die Zinsen für Policedarlehen eines Lebensversicherers als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i. d. F. vor 1974 für abzugsfähig hielt (BFH-Urteile vom 1. Februar 1957 VI 78/55 U, BFHE 64, 268, BStBl III 1957, 103, und vom 29. April 1966 VI 252/64, BFHE 86, 244, BStBl III 1966, 421). Demgegenüber fällt nicht ins Gewicht, daß die Höhe der Vorauszahlungen auf 75 v. H. des auf das einzelne Mitglied entfallenden Deckungskapitals beschränkt ist. Insoweit handelt es sich lediglich um die Festsetzung eines Betrages, bis zu dem Darlehen in Form von Vorauszahlungen auf künftige Versicherungsleistungen gewährt werden dürfen. Dadurch, daß diese Grenze an das anteilige Deckungskapital des einzelnen Mitglieds gebunden ist, werden die Vorauszahlungen nicht zu Rückzahlungen des Deckungskapitals.

Bezüglich der Wertung der Zinsvereinbarung besteht keine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des FG. Das FG hat zwar ausgeführt, daß die Klägerin mit ihrem von dem FA nicht bestrittenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung überzeugend belegt habe, die auf die Vorauszahlungen zu leistenden Zinsen gingen in die Beitragsrechnung ein. Insofern handelt es sich jedoch nur um die Wiedergabe einer Rechtsansicht der Klägerin, wonach in den Zinsen lediglich Ermäßigungen der Beitragslast zu sehen seien.

3. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Vorauszahlungen letztlich den Pensionsrückstellungen entsprächen, die zu keiner Hinzurechnung beim Gewerbeertrag und Gewerbekapital führen (BFH-Urteil vom 18. Januar 1979 IV R 194/74, BFHE 126, 560, BStBl II 1979, 266). Dem Zugang an Finanzmitteln durch die Vorauszahlungen entspricht in jedem Fall das Entstehen einer Verbindlichkeit. Dabei kommt es nicht darauf an, in welcher Weise der Rückdeckungsanspruch gegen die Versorgungskasse in der Bilanz der Klägerin ausgewiesen wird.

Ist der Rückdeckungsanspruch auf der Aktivseite ausgewiesen, führt die Zahlung der Vorauszahlungen nicht zu einer Minderung des auf der Aktivseite ausgewiesenen Rückdeckungsanspruchs; die Höhe des Rückdeckungsanspruchs hängt nicht davon ab, wie die Versorgungskasse das ihr aus den Beitragsleistungen zur Verfügung gestellte Kapital anlegt. Insbesondere berührt eine Anlage bei den Versicherungsnehmern den Rückdeckungsanspruch nicht.

Der Senat ist - entgegen der Ansicht der Klägerin - insoweit nicht an die tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden, als dies hervorgehoben hat, die Vorauszahlungen seien von dem aktivierten Rückdeckungsanspruch abgesetzt worden, was nach dem Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers als sachgerecht bezeichnet worden sei. Insoweit gibt das FG lediglich eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Klägerin bzw. einen Wirtschaftsprüfer wieder und stellt keine Tatsachen fest.

Ist der Rückdeckungsanspruch von dem Passivposten ,,Pensionsrückstellungen" abgesetzt, lösen die Vorauszahlungen die gleichen Wirkungen aus (Zugang von Finanzmitteln, Entstehen einer Schuld) und führen nicht dazu - wie die Klägerin geltend macht -, daß die Absetzung des Rückdeckungsanspruchs von dem Passivposten ,,Pensionsrückstellung" in Höhe der Vorauszahlungen rückgängig gemacht wird. Dies würde letztlich dazu führen, daß in Höhe der Vorauszahlungen die durch die Pensionsrückstellung ausgelöste Minderung des Gewerbeertrags bzw. Gewerbekapitals wieder hergestellt wird. Diese wurde durch die passive Absetzung storniert, weil die zum Entstehen des Rückdeckungsanspruchs führenden Beitragszahlungen sich bei dieser Bilanzierungsmethode gewinnmindernd auswirken. Die von der Klägerin geltend gemachte Minderung der passiven Absetzung hängt damit zusammen, daß sie davon ausgeht, der Rückdeckungsanspruch mindere sich durch die Vorauszahlungen. Nur so ist es zu erklären, daß sie die Vorauszahlungen mit der passiven Absetzung des Rückdeckungsanspruchs in Zusammenhang bringt, indem sie diese in Höhe der Vorauszahlungen mindern will.

4. Die Ausführungen des Senats stehen nicht in Widerspruch zu dem Urteil vom 21. Juli 1966 I 293/61 (BFHE 89, 279, BStBl III 1967, 631). Nach diesem Urteil ist die Deckungsrückstellung der Lebensversicherungsunternehmen keine Dauerschuld i. S. des GewStG, weil die ihr auf der Aktivseite gegenüberstehenden Mittel (Deckungsstock) nicht das Betriebskapital verstärken, sondern ein Sonderbetriebsvermögen bilden, das gemäß §§ 65 bis 78 VAG zugunsten der Versicherungsnehmer gegen jeden Zugriff Dritter abgesichert ist. Ein entsprechendes Verhältnis besteht zwischen der Verpflichtung der Klägerin aus den Vorauszahlungen und dem Rückdeckungsanspruch der Klägerin nicht. Dieser steht der Klägerin zu; er ist nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften gegen jeden Zugriff Dritter abgesichert.

5. Ob die Vorauszahlungen auf die künftigen Versicherungsleistungen zur nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals führen, kann der Senat aufgrund des vom FG festgestellten Sachverhalts nicht entscheiden. Das FG hatte keinen Anlaß, entsprechende Feststellungen zu treffen, weil es nicht von Verbindlichkeiten ausging. Durch die Zurückverweisung erhält das FG Gelegenheit, dazu Feststellungen zu treffen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422983

BFH/NV 1990, 727

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