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BFH Urteil vom 02.08.1963 - VI 93/61 S

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Sonstiges Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Läuft die Rechtsmittelfrist an einem arbeitsfreien Sonnabend ab und kann wegen der Arbeitsruhe das mit einem eingeschriebenen Brief eingelegte Rechtsmittel der Behörde am Sonnabend nicht zugestellt werden, so darf für den Steuerpflichtigen daraus kein Nachteil entstehen.

Der in § 2 Abs. 3 Ziff. 2 Satz 3 LStDV vorgesehene Freibetrag von jährlich 312 DM ist an die Person des einzelnen Arbeitnehmers gebunden, sofern bei einer Zuweisung des Arbeitgebers an eine Pensionskasse der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende Anteil einwandfrei ermittelt werden kann.

 

Normenkette

EStG § 19; LStDV § 2 Abs. 3 Ziff. 2 S. 3; AO §§ 86, 245, 237 a. F

 

Tatbestand

Die Bfin., eine Konsumgenossenschaft, ist Mitglied einer Pensionskasse, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (abgekürzt: Kasse). Die Kasse gewährt den Arbeitnehmern ihrer Mitglieder bei Alter oder Berufsunfähigkeit sowie deren Hinterbliebenen eine zusätzliche Versorgung. Ihre Satzung sieht vor: Mitglieder sind die Unternehmen, die alle ihre Belegschaftsmitglieder nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen anmelden müssen. Die Belegschaftsmitglieder werden mit der Aufnahme persönliche Mitglieder der Kasse. Diese Mitgliedschaft endet mit ihrem Tode oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis. Der Versicherte und seine Hinterbliebenen haben gegenüber der Kasse einen Rechtsanspruch auf die Kassenleistungen. Die Ausgaben der Kasse werden durch monatlich im voraus zu leistende Beiträge gedeckt, die von den angeschlossenen Konsumgenossenschaften und ihren Arbeitnehmern gemeinsam aufgebracht werden.

Die Bfin. führte an die Kasse 1952 bis 1954 Beiträge von 7,5 v. H. und ab 1. Januar 1955 von 8 v. H. der Bruttobezüge ihrer Arbeitnehmer ab. Davon trug sie selbst zunächst 4,5 v. H. und ab 1. Januar 1955 = 5 v. H.; 3 v. H. trugen ihre Arbeitnehmer. Sie unterwarf ihre Beiträge nicht der Lohnsteuer, weil sich bei ihrer Berechnungsmethode kein steuerpflichtiger Arbeitslohn ergab. Die Bfin. vervielfachte nämlich die Zahl der versicherten Arbeitnehmer mit dem Freibetrag von 312 DM des § 2 Abs. 3 Ziff. 2 Satz 3 LStDV 1955 (Abschn. 55 Abs. 1, 4 und 7 LStR 1955) und verglich dann die Summe der Freibeträge mit ihren Beiträgen. Dabei überstiegen die Freibeträge die Beiträge.

Das Finanzamt billigte diese Berechnung nicht. Es will den Freibetrag von 312 DM auf jeden einzelnen Arbeitnehmer bezogen wissen. Eine pauschale Verrechnung der Freibeträge, wie die Bfin. sie vorgenommen hat, hält es nur für möglich, wenn der Kasse Beiträge in einer Summe zugewiesen werden, ohne daß ein auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallender Anteil ausscheidbar ist. Im Streitfall sei jedoch der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende Teil der Zuweisungen einwandfrei festzustellen. Das Finanzamt ermittelte nach seiner Berechnungsmethode für die Streitjahre 1952 bis 1956 einen steuerpflichtigen Betrag von 4.661 DM, für den es durch Haftungsbescheid gemäß Abschn. 55 Abs. 13 LStR 1955 eine pauschale Lohnsteuer von 8 v. H. von der Bfin. als Arbeitgeberin nachforderte.

Der Einspruch und die Berufung hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht führte aus, nach § 2 Abs. 3 Ziff. 2 Satz 3 LStDV gehören Ausgaben der Arbeitgeber für die Zukunftssicherung ihrer Arbeitnehmer nur zum Arbeitslohn, soweit sie den Betrag von 312 DM im Kalenderjahr überstiegen. Die Pauschalierung der Lohnsteuer sei zwar zulässig, könne jedoch nicht dazu führen, auch eine pauschale Verrechnung der Freibeträge zuzulassen. Die Freibeträge seien vielmehr an die Person des einzelnen Arbeitnehmers gebunden und seien nicht übertragbar. Die Berechnungsmethode des Finanzamts sei demnach richtig. Die Bfin. sei vom Finanzamt auch zu Recht als Arbeitgeberin in Anspruch genommen worden.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist zwar zulässig, aber sachlich nicht begründet.

Das Urteil des Finanzgerichts ist der Bfin. am 18. Februar 1961 mit Zustellungsurkunde zugestellt worden. Die vom 17. März 1961 datierte Rechtsmittelschrift ging laut Eingangsstempel erst am Montag, dem 20. März 1961, mit Einschreibebrief bei der Geschäftsstelle des Finanzgerichts ein. Der 18. März 1961 war für das Finanzgericht ein arbeitsfreier Sonnabend.

Die Rechtsmittelfrist war zwar am 18. März 1961 abgelaufen. An diesem Tag konnte aber die Post der Geschäftsstelle des Finanzgerichts den eingeschriebenen Brief wegen der Arbeitsruhe nicht übergeben. Wie sich der weithin üblich gewordene arbeitsfreie Sonnabend auf die Berechnung der Rechtsmittelfrist auswirkt, ist streitig. In dem Beschluß des Reichsgerichts VII B 7/37 vom 3. September 1937 (Juristische Wochenschrift 1937 S. 3043) ist hinsichtlich des arbeitsfreien Ostersonnabends ausgeführt, der Rechtsmittelführer müsse die Arbeitsruhe einrechnen; eine verspätete Rechtsmitteleinlegung wegen des arbeitsfreien Tages rechtfertige die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil III B 148 C 138/60 vom 14. Dezember 1961 (Neue Juristische Wochenschrift 1962 S. 882) in ähnlicher Weise eine Prüfungspflicht des Rechtsmittelführers bejaht. Einige Gerichte nehmen dagegen an, daß, wenn ein Rechtsmittel wegen eines arbeitsfreien Sonnabends verspätet eingehe, der Rechtsmittelführer ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, die Rechtsmittelfrist einzuhalten (vgl. z. B. Urteil des Finanzgerichts Nürnberg I 234/59 vom 26. November 1959, Entscheidungen der Finanzgerichte 1960 S. 319). Derselben Meinung ist Kühn (Kommentar zur Reichsabgabenordnung, 7. Aufl., Anm. 4 zu § 86).

Der Senat ist der Auffassung, daß in Fällen der vorliegenden Art das Rechtsmittel als rechtzeitig eingegangen gelten muß. Wenn ein Steuerpflichtiger zur Wahrung der Rechtsmittelfrist der Behörde gegenüber eine Erklärung abgeben muß, so hat diese dafür zu sorgen, daß der Steuerpflichtige seine Erklärung innerhalb der gesetzlichen Frist auch abgeben kann (vgl. die Anmerkung in "Der Betrieb" 1962 S. 1197). Schafft die Behörde keine entsprechende Organisation, so kann sie sich dem Steuerpflichtigen gegenüber nicht auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist berufen (vg. auch Urteil des Reichsfinanzhofs V 150/38 vom 24 Juni 1938, RStBl 1938 S. 658). Der Senat hält es für unerheblich, ob die Post am Sonnabend, dem 18. März 1961, die Zustellung versucht, aber wegen der Arbeitsruhe den Einschreibebrief nicht hat zustellen können, oder ob sie die Zustellung des Einschreibebriefs gar nicht erst versucht hat, weil sie wußte, daß die Geschäftsstelle des Finanzgerichts sonnabends nicht arbeitete, ebenso ob die Bfin. die Frist in anderer Weise hätte wahren können, z. B. durch ein Telegramm oder dadurch, daß sie selbst den Brief noch vor Ablauf der Frist beim Finanzgericht abgegeben hätte. Denn es steht einem Steuerpflichtigen grundsätzlich frei, zwischen mehreren nach dem Gesetz möglichen Formen der Rechtsmitteleinlegung zu wählen. Wesentlich ist nur, daß er bei normalem Verlauf der Dinge und unter der Voraussetzung, daß die Behörde die ihr obliegenden organisatorischen Maßnahmen trifft, mit dem rechtzeitigen Eingang des Rechtsmittels rechnen durfte. Das nimmt der Senat für den Streitfall an. Daß diese Auffassung richtig ist, ergibt sich auch aus der folgenden überlegung: Hätte die Bfin. ihr Rechtsmittel nicht mit einem eingeschriebenen Brief, sondern mit einem einfachen Brief eingelegt, so hätte die Post den Brief in den Postkasten oder in das Postschließfach des Finanzgerichts gelegt. Dann wäre der Brief normalerweise mit der ersten Post am Montag bei der Geschäftsstelle des Finanzgerichts eingegangen und hätte dann den Eingangsstempel des vorangegangenen arbeitsfreien Sonnabends erhalten, so daß das Rechtsmittel ohne weiteres als rechtzeitig eingelegt erschienen wäre. Es kann aber der Bfin. nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie aus Vorsicht statt eines einfachen Briefes einen Einschreibebrief geschickt hat. Nach allem hält der Senat die Rb. für zulässig.

Sachlich-rechtlich ist der Vorentscheidung zuzustimmen. Die Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse, die ihren Mitgliedern Rechtsansprüche gewährt, sind in der Regel gegenwärtig zufließender Arbeitslohn für die Arbeitnehmer (Urteil des Senats VI 1/54 U vom 31. Oktober 1957, BStBl 1958 III S. 4, Slg. Bd. 66 S. 8; Gutachten des Senats VI D 1/57 S vom 27. März 1958, BStBl 1958 III S. 258, Slg. Bd. 66 S. 670). Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Ziff. 2 Satz 3 LStDV 1955, in der ein Freibetrag für die Ausgaben des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer von jährlich 312 DM vorgesehen ist hat der Senat in dem Urteil VI 1/54 U a. a. O. als rechtsgültig bezeichnet. Der Freibetrag von 312 DM ist ein Sonderausgabenpauschale, nicht ein besonderer Freibetrag für den Arbeitnehmer oder für den Arbeitgeber (Urteil des Senat VI 92/55 U vom 28. März 1958, BStBl 1958 III S. 266, Slg. Bd. 66 S. 693). Daraus ergibt sich, daß das Finanzgericht mit Recht den Freibetrag auf den einzelnen Arbeitnehmer bezogen hat.

Die Bfin. meint, die ihr vom Finanzamt gestattete Pauschalierung der Lohnsteuer auf ihre Zuwendungen an die Kasse gemäß Abschn. 55 Abs. 13 LStR 1955 habe zwangsläufig auch eine pauschale Verrechnung der Freibeträge von 312 DM zur Folge. Dem ist nicht zuzustimmen. Ein notwendiger Zusammenhang dieser Art besteht nicht. Der Freibetrag von 312 DM bleibt, auch wenn das Finanzamt die Pauschbesteuerung der Zuwendungen genehmigt, an die Person des einzelnen Arbeitnehmers gebunden. Im Streitfall hat im übrigen das Finanzamt die Pauschbesteuerung erst nach Ablauf der Streitjahre genehmigt.

Zu Unrecht beruft sich die Bfin. auch auf Abschn. 55 Abs. 5 LStR 1955, wonach bei Zuwendungen in einer Summe eine Teilung durch die Zahl der Arbeitnehmer vorzunehmen ist, wenn der Anteil des einzelnen Arbeitnehmers an der Zuweisung nicht zu ermitteln ist. Diese Vorschrift stimmt mit Ziff. 3 Abs. 2 des Erlasses des Reichsministers der Finanzen vom 22. Dezember 1941 (RStBl 1941 S. 969) überein. Sie greift aber im Streitfall nicht Platz, weil hier der Anteil jedes Arbeitnehmers an der Zuweisung einwandfrei ermittelt werden kann und 4,5 bzw. 5 v. H. des Bruttobezugs jedes Arbeitnehmers betrug.

Ebensowenig kann die Verwaltungsanweisung in Abschn. 55 Abs. 15 letzter Satz LStR 1955 angewandt werden. Danach können unter Umständen für einen Arbeitnehmer nicht ausgeschöpfte Freibeträge zusammengezählt und von der Gesamtzuweisung abgezogen werden. Diese Anweisung setzt aber voraus, daß die Pauschalierung der Lohnsteuer zur Zeit der Zuweisung an die Kasse bereits genehmigt war. Daran fehlt es hier. Der Senat braucht darum nicht zu prüfen, ob dieser Verwaltungsanweisung mit dem Gesetz und mit der Entscheidung des Senats VI 92/55 U a. a. O. vereinbar ist. Die Bundesregierung hat im übrigen ihre Anweisung in Abschn. 55 Abs. 10 LStR 1960 gestrichen, offenbar, weil sie selbst Bedenken wegen der Gesetzmäßigkeit hatte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410901

BStBl III 1963, 485

BFHE 1964, 452

BFHE 77, 452

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