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BFH Urteil vom 02.07.1997 - I R 59/96 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlen von Urteilsgründen

 

Leitsatz (NV)

1. Ein Urteil ist nicht mit Gründen versehen, wenn das FG einen bestimmten Sachverhaltskomplex nicht berücksichtigt hat oder die Beteiligten nicht mehr feststellen können, ob ein Sachverhaltskomplex Eingang in die rechtlichen Überlegungen des FG gefunden hat.

2. Hat eine Kapitalgesellschaft zwei Gewinnverteilungsbeschlüsse gefaßt und befaßt sich das FG in seinem Urteil nur mit den rechtlichen Auswirkungen des ersten Gewinnverteilungsbeschlusses, so ist das Urteil hinsichtlich der möglichen rechtlichen Auswirkungen des zweiten Gewinnverteilungsbeschlusses nicht mit Gründen versehen.

3. Liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, so kann der BFH nicht in der Sache selbst entscheiden.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5

 

Tatbestand

Die Gesellschafter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) faßten folgende Gewinnausschüttungsbeschlüsse:--

"Die Gesellschafter der ... haben am heutigen Tage unter Verzicht auf die Einhaltung aller Form- und Fristvorschriften eine Gesellschafterversammlung abgehalten. Dabei wurde beschlossen, auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn des Jahres 1994 eine Vorabausschüttung von 1 272 269 DM vorzunehmen.

X, den 5. Dezember 1994"--

"Die Gesellschafter der ... haben am heutigen Tag unter Verzicht auf die Einhaltung aller Form- und Fristvorschriften eine Gesellschafterversammlung abgehalten. Dabei wurde beschlossen:--

den von der ... geprüften Jahresabschluß zum 31. Dezember 1993 festzustellen--

der Geschäftsleitung Entlastung zu erteilen--

aus dem Bilanzgewinn zum 31. Dezember 1993 eine Ausschüttung in Höhe von 1 272 269 DM vorzunehmen--

den verbleibenden Bilanzgewinn auf neue Rechnung vorzutragen.

X, den 14. Dezember 1994"

Am 7. Dezember 1994 reichte die Klägerin bei dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) eine Kapitalertragsteueranmeldung für eine Ausschüttung in Höhe von 1 272 269 DM ein, in der ausgeführt wurde, daß die Kapitalerträge für das Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr 1994 gezahlt worden seien. Am 23. Dezember 1994 beantragte die Klägerin, unter Berücksichtigung der bezeichneten Gewinnausschüttung die Körperschaftsteuervorauszahlungen 1994 herabzusetzen. Am 24. Dezember 1994 erteilte die Klägerin eine Steuerbescheinigung nach §§44, 45 a des Einkommensteuergesetzes (EStG), wonach die am 5. Dezember 1994 für 1994 vorgenommene Gewinnausschüttung gezahlt worden sei.

Am 21. April 1995 legte die Klägerin berichtigte Steuererklärungen für 1993 mit dem Hinweis vor, daß sie im Jahr 1994 für 1993 eine Gewinnausschüttung vorgenommen habe. Beigefügt war u. a. folgendes Protokoll vom 18. April 1995:

"Die Gesellschafter der ... stellen fest:

1. Bei der am 5. Dezember 1994 beschlossenen Gewinnausschüttung handelt es sich nicht um eine Vorabausschüttung des Gewinns 1994.

2. Vielmehr handelt es sich um eine Ausschüttung auf den per 31. Dezember 1993 vorhandenen Bilanzgewinn, wobei durch die Formulierung ,auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn des Jahres 1994` zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß durch das erwartete Ergebnis des Jahres 1994 der Bilanzgewinn keine Minderung erfährt.

3. Durch die Bezeichnung ,Vorabausschüttung` sollte lediglich klargestellt werden, daß diese Ausschüttung ,vorab`, vor Feststellung des Jahresabschlusses 1993, erfolgen sollte."

Das FA lehnte den Erlaß eines geänderten Körperschaftsteuerbescheids für 1993 ab. Einspruch und Klage, mit der die Klägerin u. a. belegt hatte, daß sie den streitigen Betrag am 15. Dezember 1994 ausbezahlt hat, hatten keinen Erfolg. Das Urteil ist wie folgt begründet:

"Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 1993 zu erlassen, weil der Körperschaftsteuerbescheid vom 4. 1. 1995 nicht zu beanstanden ist. Denn die fragliche Gewinnausschüttung betrifft das Folgejahr 1994. Dies ergibt sich in eindeutiger Weise aus dem insofern unmißverständlichen Wortlaut des Beschlußprotokolls der Gesellschafterversammlung vom 5. 12. 1994: Dabei wurde beschlossen, auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn des Jahres 1994 eine Vorabausschüttung von 1 272 269 DM vorzunehmen.

Alle späteren Versuche der Klägerin, an dieser Tatsache etwas zu ändern, sind vergeblich. Die beiden Protokolle vom 18. 4. und 14. 12. 1995 ebenso wie die wortreichen Ausführungen im Klageverfahren besagen lediglich, daß die Klägerin offenbar in nachträglicher Kenntnis der Rechtsfolgen dieses Beschlusses alles versucht hat, davon wieder loszukommen. Die nachträglichen Interpretationen mit dem Ziel, die gewünschte Rechtsfolge herbeizuführen, sind vergeblich. Denn sie verdrehen den Inhalt dessen, was tatsächlich geschehen ist, nämlich eine Vorabausschüttung auf den Bilanzgewinn 1994, nicht 1993.

Die Klage bleibt daher ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung ergeht nach §135 Abs. 1 FGO."

Die Klägerin hat unter Berufung auf §116 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Revision eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 18. Mai 1995 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. August 1995 sowie des Urteils des Finanzgerichts (FG) den Körperschaftsteuerbescheid 1993 vom 25. Juli 1996 mit der Maßgabe abzuändern, für das Jahr 1993 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 1 272 269 DM zu berücksichtigen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).

Da die Entscheidung des FG in einem wesentlichen Sachverhaltskomplex bzw. Streitpunkt nicht mit Gründen versehen ist, ist die Revision nach §116 Abs. 1 Nr. 5 FGO zulässig und gemäß §119 Nr. 6 FGO begründet.

Die Entscheidungsgründe fehlen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht nur dann, wenn die Entscheidung überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig mit Gründen versehen worden ist. §116 Abs. 1 Nr. 5 bzw. §119 Nr. 6 FGO sind auch dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe mißverständlich und verworren sind. Entsprechend dem Zweck der Urteilsbegründung ist von einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne der genannten Vorschriften auszugehen, wenn dem Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 28. April 1993 II R 123/91, BFH/NV 1994, 46, m. w. N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., §119 Rdnr. 24, m. w. N.; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, §119 FGO Tz. 24). Dies ist der Fall, wenn das FG einen bestimmten Sachverhaltskomplex unberücksichtigt gelassen hat (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 13. August 1986 VI R 152/85, BFH/NV 1987, 50; vom 6. Mai 1986 III R 271--272/84, BFH/NV 1986, 619; vom 16. Juli 1987 VIII R 114/84, nicht veröffentlicht; Gräber/Ruban, a. a. O., §119 Rdnr. 25). Entsprechendes hat unter Berücksichtigung des Zwecks des Begründungszwangs dann zu gelten, wenn die Beteiligten nicht mehr feststellen können, ob ein bestimmter Sachverhaltskomplex Eingang in die rechtlichen Überlegungen gefunden hat. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist festzustellen, daß -- wie die Klägerin gerügt hat -- die Ausführungen des FG letztlich nicht mehr erkennen lassen, ob sich das FG überhaupt zur Rechtswirkung des Gewinnausschüttungsbeschlusses vom 14. Dezember 1994 äußern wollte oder nicht. Sollte dies zu verneinen sein, so hätte es einen möglicherweise entscheidungserheblichen Sachverhaltskomplex gänzlich unberücksichtigt gelassen. Dafür spricht, daß das FG letztlich nur versucht hat, den Inhalt des Beschlusses vom 5. Dezember 1994 auszulegen. Körperschaftsteuerrechtlich kann jedoch jeder selbständige Gewinnverteilungsbeschluß für sich und damit auch der Beschluß vom 14. Dezember 1994 die Rechtsfolgen des §27 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes auslösen.

Die Sache ist an das FG zurückzuverweisen. Da das Fehlen von Entscheidungsgründen ein absoluter Revisionsgrund ist, entscheidet der Senat nicht in der Sache. §126 Abs. 4 FGO ist nicht anwendbar (vgl. Gräber/Ruban, a. a. O., §116 Rdnr. 4 a. E., §119 Rdnr. 3; Tipke/Kruse, a. a. O., §116 FGO Tz. 7 i. V. m. §119 Tz. 9, m. w. N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 8. Juli 1994 III R 78/92, BFHE 175, 7, BStBl II 1994, 859). Im 2. Rechtsgang ist ggf. auch auf die von der Klägerin im Revisionsverfahren erhobenen materiell-rechtlichen Bedenken gegen die Entscheidung des FG einzugehen. Vorrangig wird sich das FG aber erst eine Überzeugung dazu bilden müssen, ob der am 15. Dezember 1994 bei der Klägerin abgeflossene Betrag im Vollzug des Gewinnverteilungsbeschlusses vom 5. Dezember 1994 oder eines Gewinnverteilungsbeschlusses vom 14. Dezember 1994 ausbezahlt wurde. Dabei kann ggf. unterstellt werden, daß die Klägerin die ihr am günstigsten erscheinende Handhabung wählte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66603

BFH/NV 1998, 322

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