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BFH Urteil vom 02.05.1969 - III R 49/66

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Leitsatz (amtlich)

Nachsicht wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist kann nach § 86 AO nicht gewährt werden, wenn ein Steuerpflichtiger die Rechtsmittelschrift bewußt erst am Morgen nach Ablauf des letzten Tages der Rechtsmittelfrist in den Hausbriefkasten des Finanzamts einwirft und darauf vertraut, die Fristversäumung werde deswegen nicht zutage treten, weil nach der ihm bekannten Handhabung des Finanzamts alle bei Dienstbeginn im Hausbriefkasten vorgefundenen Schriftstücke den Eingangsstempel des Vortages erhalten.

 

Normenkette

AO § 86

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das FG mit Recht eine Nachsichtgewährung nach § 86 AO für die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung abgelehnt hat.

Das FA hat den Einspruch der Klägerin gegen die Einheitswertfeststellung des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1954 und 1. Januar 1956 als unbegründet zurückgewiesen. Die Einspruchsentscheidung wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 25. Juni 1965 zugestellt. Die Frist zur Einlegung der Berufung begann danach mit dem Ablauf des 25. Juni 1965 und endete, weil der 25. Juli 1965 ein Sonntag war, mit dem Ablauf des 26. Juli 1965. Das Schreiben, mit dem die Klägerin Berufung eingelegt hat, trägt das Datum des 23. Juli 1965 und den Eingangsstempel des FA vom 27. Juli 1965. Nachdem das FA eingewendet hatte, die Berufung sei verspätet eingegangen, beantragte die Klägerin, ihr wegen der Versäumung der Berufungsfrist Nachsicht zu gewähren. Sie begründete diesen Antrag damit, die Berufungsschrift sei zwar am 23. Juli 1965 begonnen, aber erst am 26. Juli 1965 fertiggestellt worden. Die Überbringung der Berufungsschrift zum Briefkasten des FA sei auf den kommenden Morgen verschoben worden, "um den starken Regenfällen am Abend zu entgehen". Der Brief sei am 27. Juli 1965, 6.35 Uhr, also noch vor Dienstbeginn des FA, in den Briefkasten des FA eingeworfen worden. Er hätte den Eingangsstempel vom 26. Juli 1965 erhalten müssen, weil nach der Bestätigung der Leiterin der Postabfertigungsstelle des FA alle Schriftstücke, die vor Dienstbeginn in dem Hausbriefkasten vorgefunden würden, den Eingangsstempel des Vortages erhielten. Daß die Berufungsschrift nicht den Eingangsstempel des Vortages erhalten habe, beruhe darauf, daß der Postbriefkasten nicht zu Dienstbeginn, sondern bereits in der Zeit von 6 1/4 bis 6 1/2 Uhr durch den Hausmeister geleert worden sei.

Das FG verwarf die Berufung als unzulässig. Es führte im wesentlichen aus: Wer auf die Handhabung des FA vertraue, die vor und bei Dienstbeginn dem Briefkasten entnommenen Schriftstücke mit dem Eingangsstempel des Vortages zu versehen, tue das auf die Gefahr hin, daß die Fristversäumung zutage trete. Die Klägerin habe die Berufungsfrist bewußt versäumt in der Erwartung, die Versäumung werde nicht entdeckt werden. Sie sei nicht unverschuldet verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, so daß die Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung nicht gegeben seien.

Mit der Revision rügt die Klägerin unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts. Sie führt im wesentlichen aus: Der Einwurf des Briefes nach Mitternacht sei zwar bewußt erfolgt, aber nicht schuldhaft. Denn die Steuerpflichtige habe auf die beim FA übliche Handhabung vertraut. Weil die heimlich nach Mitternacht eingeworfenen Briefe als rechtzeitig eingegangen behandelt würden, verlange es der Grundsatz der Gleichbehandlung, daß auch die offenkundig erst nach Mitternacht eingegangenen Briefe gleichbehandelt würden. Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit sei nur gewahrt, wenn eine Mitternachtsleerung stattfinde. Im vorliegenden Fall komme hinzu, daß nach der ausdrücklichen Bestätigung der Leiterin der Postabfertigungsstelle des FA alle Schriftstücke, die vor Dienstbeginn in dem Hausbriefkasten vorgefunden würden, den Eingangsstempel des Vortages erhielten. Es verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn dies in ihrem Falle nicht geschehen sei. Die Klägerin rügt ferner mangelnde Sachaufklärung, die sie darin erblickt, daß das FG nicht geprüft habe, ob wegen der starken Regenfälle am Abend des 26. Juli 1965 nicht höhere Gewalt vorliege. Sie beantragt, die Vorentscheidungen aufzuheben und nach den bisherigen Sachanträgen zu erkennen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet.

Die Klägerin hat nach ihren eigenen Angaben die Berufungsschrift erst am Morgen des 27. Juli 1965, 6.35 Uhr, in den Hausbriefkasten des FA eingeworfen. Sie hat damit die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt. Nachsicht wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist kann nach der hier noch anzuwendenden Vorschrift des § 86 AO nur gewährt werden, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, diese Frist einzuhalten. Es kommt also entscheidend darauf an, ob die Klägerin ohne Verschulden gehindert war, die Berufung noch vor Ablauf der Berufungsfrist, d. h. vor dem 26. Juli 1965, 24.00 Uhr, in den Hausbriefkasten des FA einzuwerfen. Das hat das FG mit Recht verneint. Ein Steuerpflichtiger, der eine Rechtsmittelfrist bewußt verstreichen läßt, kann sich nicht damit entschuldigen, daß er darauf vertraut habe, die Fristversäumung werde deswegen nicht zutage treten, weil nach der ihm bekannten Handhabung des FA alle bei Dienstbeginn im Hausbriefkasten vorgefundenen Schriftstücke den Eingangsstempel des Vortages erhielten. Das FA ist trotz dieser Handhabung nicht verpflichtet, den Hausbriefkasten entweder stets um Mitternacht oder stets erst bei Dienstbeginn zu leeren. Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung noch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Nur die Verhinderung infolge eines unabwendbaren Ereignisses könnte die Versäumnis der Frist entschuldbar erscheinen lassen. In dieser Beziehung hat jedoch die Klägerin nichts vorgebracht. Der Hinweis, sie habe den Einwurf des Briefes auf den kommenden Morgen verschoben, "um den starken Regenfällen am Abend zu entgehen", läßt keinen Schluß darauf zu, daß diese Regenfälle so stark waren, daß sie den Einwurf am Abend des 26. Juli 1965 völlig unmöglich gemacht hätten. Deswegen ist der Einwand der mangelnden Sachaufklärung durch das FG nicht begründet. Auch das Vorbringen der Klägerin in der Revisionsschrift, die Feuerwehr habe am 26. Juli 1965 zweimal wegen Wasserschäden ausrücken müssen, ist, abgesehen davon, daß es sich um neues tatsächliches Vorbringen handelt, nicht geeignet, das Vorliegen höherer Gewalt zu begründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68897

BStBl II 1970, 230

BFHE 1970, 496

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