Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 02.03.2004 - IX R 68/02

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Leistung des Versicherungsnehmers durch Vereinbarung des Weiterleitens eines Teils der Vertreterprovision an ihn

Leitsatz (amtlich)

Ein Versicherungsnehmer erbringt keine Leistung i.S. von § 22 Nr. 3 EStG, wenn er es durch eine Vereinbarung mit einem Versicherungsvertreter (lediglich) erreicht, dass dieser einen Teil seiner Provision an ihn weiterleitet (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 27. Mai 1998 X R 94/96, BFHE 186, 259, BStBl II 1998, 619).

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 22 Nr. 3

Verfahrensgang

FG Münster (Entscheidung vom 23.10.2002; Aktenzeichen 12 K 5082/01 E; EFG 2003, 158)

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte in den Streitjahren (1996 und 1997) Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung, nichtselbständiger Arbeit und Kapitalvermögen. Er schloss in den Streitjahren ―vermittelt durch Versicherungsvertreter― jeweils einen privaten Versicherungsvertrag ab. Dafür standen den Versicherungsvertretern Provisionsansprüche gegen die Versicherungsunternehmen zu. Sie verpflichteten sich gegenüber dem Kläger, ihre Provisionen teilweise an ihn weiterzuleiten. Dies war Voraussetzung für den Abschluss der Versicherungsverträge. Der Kläger erhielt 1996 einen Provisionsanteil von 13 000 DM und 1997 einen solchen in Höhe von 180 000 DM. Er behandelte diese Zuflüsse in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre als nicht steuerbare Einnahmen. Dementsprechend wurde der Kläger zunächst veranlagt.

Nachdem der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt ―FA―) den Sachverhalt überprüft hatte, änderte er die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) und unterwarf die dem Kläger überlassenen Provisionsanteile der Versicherungsvertreter als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Besteuerung. Dabei handele es sich um sog. Eigenprovisionen, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als sonstige Einkünfte zu versteuern seien.

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) beurteilte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 158 veröffentlichten Urteil die Provisionsanteile des Klägers als nicht nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar.

Mit der hiergegen eingelegten Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet und deshalb nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Mit zutreffenden Erwägungen hat das FG die dem Kläger in den Streitjahren zugeflossenen Provisionsanteile nicht als nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbare Einkünfte aus Leistungen erfasst.

1. Nach § 22 Nr. 3 EStG sind sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG) Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften i.S. der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 der Vorschrift gehören, z.B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen. Eine (sonstige) Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird; ausgenommen sind ―hier allerdings nicht bedeutsam― Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich (ständige Rechtsprechung; BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 IX R 74/98, BFH/NV 2002, 643, m.w.N.; so bereits BFH-Urteil vom 23. Juni 1964 GrS 1/64 S, BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500; vgl. auch Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, 22. Aufl., § 22 Rz. 131, m.w.N.).

a) Im Streitfall liegt keine steuerbare Leistung in diesem Sinne vor. Nicht der Kläger hat Vermittlungsleistungen erbracht, sondern allein die Versicherungsvertreter. Der Kläger hat lediglich einen Teil des Geldes von den Versicherungsvertretern zurückbekommen, das er über die Versicherungsprämien wirtschaftlich trägt. Er hatte sich aber nicht seinerseits verpflichtet, als Vermittler aktiv tätig zu werden.

aa) Allerdings hat der BFH eine steuerbare Leistung auch in einem Verhalten gesehen, das es einem anderen ermöglicht, einen Versicherungsvertrag abzuschließen und dadurch einen Provisionsanspruch zu erwerben (BFH-Urteil vom 27. Mai 1998 X R 94/96, BFHE 186, 259, BStBl II 1998, 619; so auch H 168a der Einkommensteuer-Richtlinien; Leisner, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 22 Rdnr. D 144 ―Stand Juni 2003―; P. Fischer in Kirchhof, KompaktKommentar zum Einkommensteuergesetz, 3. Aufl., § 22 Rz. 34; so wohl auch Jansen in Herrmann/ Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 22 EStG, Anm. 400 ―Stand März 2000―; a.A. Blümich/Stuhrmann, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 22 EStG Rz. 158, Stichwort "Vermittlungen"; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 22 Rz. 150, Stichwort "Vermittlungsprovisionen"; Kithier, Deutsches Steuerrecht 2003, S. 19 f.). Indessen muss ein derartiges Verhalten eingebettet sein in eine Vermittlungstätigkeit des Steuerpflichtigen, die unter dieser Voraussetzung auch dann steuerbar sein kann, wenn sog. Eigenverträge vermittelt werden (so BFH in BFHE 186, 259, BStBl II 1998, 619).

bb) Eine Vermittlungsleistung erbringt nicht, wer es ―wie im Streitfall der Kläger― durch eine Vereinbarung mit dem Versicherungsvertreter lediglich erreicht, dass dieser einen Teil seiner Provision an ihn weiterleitet. In diesem Fall führt nämlich nur der Versicherungsvertreter Vermittlungsleistungen aus. Nur er tritt an die Versicherungsgesellschaft heran, um die Abschlüsse der Versicherungsverträge vorzubereiten. Der Versicherungsnehmer ―hier der Kläger― seinerseits vermittelt sich auf Grund einer derartigen Vereinbarung nicht etwa selbst. Er tritt auch an den Vertreter nicht mit einem solchen Begehren heran. Sein Verhalten erschöpft sich in der Annahme einer ihm angebotenen Leistung. Zwar vereinbart er mit dem Versicherungsvertreter, für ihn als Vermittler tätig zu werden und einen Versicherungsvertrag abzuschließen. Das hierin liegende Verhalten bildet aber nicht selbst eine Vermittlungsleistung, die unter § 22 Nr. 3 EStG zu subsumieren wäre, sondern lediglich eine auf den Abschluss eines Vermittlungsvertrags gerichtete Willenserklärung. Gegenstand dieses Vertrages ist die Leistung eines anderen, des Vermittlers. Allein die Verschaffung der Möglichkeit, "einen Provisionsanspruch zu erwerben", ist kein steuerrechtlich bedeutsames Verhalten i.S. von § 22 Nr. 3 EStG, sondern Folge der auf die Vermittlungsleistung der Versicherungsvertreter gerichteten Vereinbarung. Darin liegt auch keine Leistung durch Dulden oder Unterlassen (vgl. dazu Leisner, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 22 Rdnr. D 101, m.w.N. aus der Rechtsprechung), sondern seinem wirtschaftlichen Gehalt nach die Regelung der Gegenleistung (des Preises) für die abzuschließende Versicherung.

b) Die dem Kläger ausgezahlten Provisionsanteile mindern den Preis der Versicherung. Der Kläger hat es durch Vereinbarungen mit den Versicherungsvertretern erreicht, die Versicherungen günstiger abzuschließen. Das ist der wirtschaftliche Hintergrund seines Verhaltens.

aa) In dieser Weise hat der Senat ―wie das FG zu Recht hervorhebt― auch zu Provisionsnachlässen durch Eigenkapitalvermittler entschieden, die nach dem BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 20/98 (BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796) die Anschaffungskosten der Immobilie mindern. Zu einem Rückfluss in diesem Sinne kommt es dann, wenn die Rückzahlung keine besondere Leistungen entgelten soll und lediglich mit der Beteiligung am geschlossenen Fonds zusammenhängt. So verhielt es sich bei den sog. "Kick-Back-Zahlungen" (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 21/01, BFH/NV 2002, 913; zum Begriff FG Berlin, Urteil vom 17. Januar 2001 6 K 6186/98, EFG 2001, 617); denn dort zahlte der Eigenkapitalvermittler, der die ―als Anschaffungskosten der Immobilie zu wertende― Provision vereinnahmte, einen Teil an diesen zurück, ohne dass ein Zusammenhang mit einer besonderen Leistung des Gesellschafters dem Vermittler gegenüber festgestellt war.

bb) So verhält es sich auch bei den Provisionsrückzahlungen im Streitfall; denn hier handelt es sich um einen Rückfluss von Aufwendungen zum Erwerb der Versicherung in Gestalt von Provisionen. Zwar zahlt nicht der Versicherungsnehmer ―hier der Kläger―, sondern das Versicherungsunternehmen Provisionen an die Vertreter. Der Versicherungsnehmer trägt diese Provisionen wirtschaftlich aber über die Prämien, die er an das Versicherungsunternehmen entrichten muss. Eine Beteiligung an den Provisionen mindert seinen Aufwand für die Versicherung.

Fundstellen

  • Haufe-Index 1131288
  • BFH/NV 2004, 720
  • StB 2004, 201
  • BStBl II 2004, 506
  • BFHE 2004, 253
  • BFHE 205, 253
  • BB 2004, 923
  • DB 2004, 913
  • DStRE 2004, 608
  • DStZ 2004, 318
  • HFR 2004, 647
  • WPg 2004, 873
  • FR 2004, 657
  • Inf 2004, 327
  • SteuerBriefe 2004, 817
  • KFR 2004, 291
  • NWB 2005, 4363
  • NWB 2004, 1233
  • EStB 2004, 195
  • StuB 2004, 421
  • KÖSDI 2004, 14170
  • IVH 2004, 119
  • BBV 2004, 6
  • NJOZ 2004, 1226
  • SJ 2004, 4
  • b&b 2004, 246
  • stak 2004, 0

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Stufenweise Wiedereingliederung / 4.2 Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber
    7
  • Beitragsnachentrichtung / 3 Geringfügig Beschäftigte und rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts
    4
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG / 3.2 Pauschalbesteuerung durch Konzernarbeitgeber
    2
  • Albanien / 2.1 Entsendung
    1
  • Altersteilzeit / 4.6 Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme in der Rentenversicherung
    1
  • Arbeitnehmer / 3 Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten
    1
  • Arbeitsförderung / 3.2 Maßnahmen zur Aktivierung/beruflichen Eingliederung
    1
  • Betriebsveranstaltung: Abrechnung der Aufwendungen / 4.2 Ermittlung der Gesamtkosten
    1
  • Betriebsvereinbarung / 2 Rechtswirkung
    1
  • Elektronische Entgeltersatzleistung (EEL) / Sozialversicherung
    1
  • Frotscher/Geurts, EStG § 10 Sonderausgaben / 4.3 Kürzung des Vorwegabzugs (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 EStG a. F.)
    1
  • Jansen, SGB VI § 32 Zuzahlung bei Leistungen zur medizin ... / 2.2.1 Definition: Rehabilitationsleistung nach § 15
    1
  • Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2025 / Zu § 3 Nr. 34a EStG
    1
  • Massenentlassung / Arbeitsrecht
    1
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG / Lohnsteuer
    1
  • Rabatt / 2.7 Lohnsteuerpauschalierung schließt Rabattregelung aus
    1
  • Scheinselbstständigkeit / 1 Steuerrechtliche Kriterien der Selbstständigkeit
    1
  • Soldatengesetz / §§ 69 - 73 3. Heranziehungsverfahren
    1
  • Telekommunikationsleistungen / 7 Telefon und Internet als Werbungskosten
    1
  • Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 1 Errichtung von Betriebs ... / 5.2 Ständige Beschäftigung im Betrieb
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Haufe Shop: Zukunftsfähige Personalstrategien
Zukunftsfähige Personalstrategien
Bild: Haufe Online Redaktion

Das Buch erläutert, wie HR zum ernst genommenen und steuernden Partner im Steuerrad der Organisation wird. Es stellt typische Themenfelder und Herausforderungen vor, die sich am Employee Lifecycle orientieren, und zeigt, wie die Kommunikation besser gelingt.


Keine Einkünfte des Versicherungsnehmers nach § 22 Nr. 3 EStG aufgrund teilweiser weitergeleiteter Provision des Versicherungsvertreters
Keine Einkünfte des Versicherungsnehmers nach § 22 Nr. 3 EStG aufgrund teilweiser weitergeleiteter Provision des Versicherungsvertreters

  Leitsatz Ein Versicherungsnehmer erbringt keine Leistung i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG, wenn er es durch eine Vereinbarung mit einem Versicherungsvertreter (lediglich) erreicht, dass dieser einen Teil seiner Provision an ihn weiterleitet (Abgrenzung zu BFH, ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren