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BFH Urteil vom 02.03.1966 - I 16/65

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Berichtigung des Gewerbesteuer(mess)bescheids hinsichtlich des Gewerbeertrags gemäß § 35 b GewStG setzt voraus, daß der Einkommensteuer-, der Körperschaftsteuer oder ein Feststellungsbescheid geändert wird. Die änderung des gewerblichen Gewinns, ohne daß diese zu einer änderung des Bescheids führt, vermag für sich allein eine Berichtigung nach § 35 b GewStG nicht zu rechtfertigen.

 

Normenkette

GewStG § 35b

 

Tatbestand

Gegen die Steuerpflichtige (Stpfl.) waren ein Körperschaftsteuerbescheid und Gewerbesteuermeßbescheid für 1953 ergangen, in denen ein Gewinn von rd. 90.000 DM angesetzt wurde. Infolge der Berücksichtigung von Verlustabzügen ergab sich bei der Körperschaftsteuer eine Besteuerung nach dem Mindesteinkommen. Die Stpfl. legte wegen der teilweisen Nichtanerkennung von Bezügen eines Gesellschafter-Geschäftsführers gegen den Körperschaftsteuerbescheid Einspruch ein, ließ aber den Gewerbesteuermeßbescheid unanfechtbar werden.

Anläßlich einer in späteren Jahren durchgeführten Betriebsprüfung wurde den Einwendungen der Stpfl. gegen die Gewinnberechnung zum Teil stattgegeben. Es ergab sich nunmehr ein Gewinn in Höhe von rd. 89.000 DM. Nach Berücksichtigung der Verlustabzüge blieb es für die Körperschaftsteuer bei der Besteuerung nach dem Mindesteinkommen. Da der Körperschaftsteuerbescheid mithin nicht geändert wurde, lehnte das Finanzamt (FA) auch eine Berichtigung des Gewerbesteuermeßbescheids nach § 35 b GewStG ab. Hiergegen richtet sich, nachdem die Berufung keinen Erfolg hatte, u. a. die Revision der Stpfl., die geltend macht, sie habe sich darauf verlassen, daß eine Minderung des körperschaftsteuerlichen Gewinns ohne weiteres zu einer Folgeänderung bei der Gewerbesteuer führen werde. Es sei unbillig, sie wegen ihres Vertrauens schlechter zu stellen als diejenigen Steuerpflichtigen, die neben dem Körperschaftsteuerbescheid auch den Gewerbesteuermeßbescheid angegriffen hätten.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat führte hierzu folgendes aus:

Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Finanzgericht in übereinstimmung mit dem FA für das Jahr 1953 eine Berichtigung des Gewerbesteuermeßbescheids nach § 35 b GewStG nicht für zulässig erachtet hat. Eine Berichtigung nach dieser Vorschrift hätte zwingend zur Voraussetzung, daß der Körperschaftsteuerbescheid geändert worden wäre (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Dies trifft im Streitfall nicht zu. Die Körperschaftsteuerfestsetzung für 1953 hat sich trotz der später eingetretenen Gewinnminderung nicht geändert, weil die Minderung infolge Anwendung der Mindestbesteuerung nach § 17 KStG nicht zum Zuge gekommen ist. Die Stpfl. hätte eine Herabsetzung des gewerblichen Gewinns bei der Gewerbesteuer nur erreichen können, wenn sie den Gewerbesteuermeßbescheid angefochten hätte. Es trifft zwar zu, daß es in der Regel, wenn der gewerbliche Gewinn angegriffen wird, genügt, den Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheid anzufechten, weil die änderung des gewerblichen Gewinns bei diesen Steuern regelmäßig zu einer entsprechenden Berichtigung des Gewerbesteuermeßbescheids nach § 35 b GewStG führen wird. Im Streitfall muß indessen angesichts der besonderen Art der Körperschaftsteuerberechnung etwas anderes gelten. Schon der ursprüngliche Körperschaftsteuerbescheid des Jahres 1953 beruht nicht auf der Besteuerung des Einkommens (§ 6 KStG), sondern auf der des Mindesteinkommens (§ 17 KStG). Es war für die Stpfl. ersichtlich, daß sich eine Verminderung des Einkommens im Sinne des § 6 KStG auf die Körperschaftsteuerfestsetzung nicht auswirken würde.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412030

BStBl III 1966, 317

BFHE 1966, 297

BFHE 85, 297

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