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BFH Urteil vom 02.02.1955 - II 116/54 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Setzt der Arbeitnehmer bei Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses die Versicherung bei der Pensions-, Witwen- oder Waisenkasse auf Grund einer Vereinbarung mit dem neuen Arbeitgeber fort, wobei dieser die Verpflichtung zur anteiligen Zahlung des Versicherungsentgelts übernimmt, dann wird die Anwendung der Befreiungsvorschrift nicht dadurch ausgeschlossen, daß der neue Arbeitgeber nicht dieser Kasse angeschlossen ist.

 

Normenkette

VersStG § 4 Ziff. 5

 

Tatbestand

Der Beamtenversicherungsverein X. - Beschwerdegegner (Bg.) - nimmt von allen Unternehmen, die geschäftsmäßig Y-Geschäfte betreiben, Anträge auf Versicherung ihrer Angestellten entgegen. Mit dem Abschluß des Versicherungsvertrags erwerben sowohl die vertragschließenden Unternehmen als auch ihre bei dem Bg. versicherten Angestellten die Mitgliedschaft. Die Mitgliedsunternehmen sind verpflichtet, ihre sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Angestellten (von gewissen Ausnahmen abgesehen) bei dem Bg. zur Versicherung anzumelden und während der Dauer des Anstellungsverhältnisses versichert zu halten. Die Versicherungsbeiträge sind von den Mitgliedsunternehmen zu entrichten, wobei ein Teil des Beitrages auf das Mitgliedsunternehmen und der andere Teil auf den Versicherten entfällt. Als Versicherungsnehmer gelten die Mitgliedsunternehmen und deren versicherte Angestellte. Beim Ausscheiden eines Versicherten aus den Diensten eines Mitgliedsunternehmens ist das versicherte Mitglied unter gewissen Voraussetzungen berechtigt, die Versicherung freiwillig fortzusetzen, wobei es den vollen Beitrag zu leisten hat. Das versicherte Mitglied ist dann allein Versicherungsnehmer.

Streitig ist, ob bei freiwilliger Fortsetzung der Versicherung durch ein versichertes Mitglied nach seinem Ausscheiden aus den Diensten eines Mitgliedsunternehmens die Zahlung der Beiträge auch dann nach § 4 Ziff. 5 des Versicherungsteuergesetzes (VersStG) von der Besteuerung ausgenommen ist, wenn der neue Arbeitgeber des versicherten Mitglieds selbst nicht Mitglied des Bg. ist, jedoch auf Grund des Arbeitsverhältnisses den Teil des Beitrags übernimmt, der von ihm zu entrichten wäre, wenn er dem Bg. als Mitglied angehören würde. Nach der genannten Befreiungsvorschrift ist von der Besteuerung ausgenommen die Zahlung des Versicherungsentgelts "für eine Versicherung, die bei einer Pensions-, Witwen- oder Waisenkasse auf Grund eines Arbeitsverhältnisses genommen ist".

Im Gegensatz zum Finanzamt bejaht die Vorinstanz die Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift.

Zur Begründung der vom Finanzamt eingelegten Rechtsbeschwerde wird unter anderem darauf hingewiesen, daß an der Verwaltung des Bg. nur förmliche Mitglieder mitzuwirken berechtigt seien. Nach dem Urteil des Reichsfinanzhofs II A 136/28 vom 6. November 1928 (Slg. Bd. 24 S. 193 = Mrozek-Kartei Versicherungsteuergesetz 1922 § 8 Nr. 8 Rechtsspruch 1) handle es sich bei einer Pensions- usw. -Kasse im Sinne der Befreiungsvorschrift um eine von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam unternommene Einrichtung. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur anteiligen Beitragszahlung im Streitfall aber mache den Arbeitgeber nicht zum Beteiligten an der bestehenden Einrichtung. Nach dem Urteil des Reichsfinanzhofs II 183/30 vom 14. Mai 1930 (Reichssteuerblatt - RStBl. - 1930 S. 384 = Mrozek-Kartei Versicherungsteuergesetz 1922 § 8 Nr. 8 Rechtsspruch 4) sei eine organische Verbindung zwischen der Kasse einerseits und den Arbeitgebern und Arbeitnehmern andererseits erforderlich.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde ist ohne Erfolg.

Allerdings ist zuzugeben, daß bei wörtlicher Anwendung der erwähnten Grundsätze des Urteils des Reichsfinanzhofs vom 6. November 1928, das sich insoweit auf die Gesetzesbegründung stützt, der Bg. nicht als Einrichtung des neuen Arbeitgebers angesehen werden kann. Nun sollte aber mit diesen Grundsätzen das Wesen einer Pensions- usw. -Kasse im Sinne der Befreiungsvorschrift nur allgemein zur Unterscheidung von Lebensversicherungsgesellschaften der üblichen Art gekennzeichnet werden. An die Entscheidung eines Falles der Art, wie er im Streitfall gegeben ist, war dabei nicht gedacht. Andererseits steht fest, daß sich im Streitfall beim Arbeitnehmer durch die freiwillige Fortsetzung der Versicherung nichts an seiner Beziehung zum Bg. ändert. Die Satzung enthält keine Bestimmung, daß bei freiwilliger Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses die nach der Satzung mit dem Abschluß des Versicherungsvertrags erworbene Mitgliedschaft des Arbeitnehmers, die diesen beispielsweise zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt, endet. Der Arbeitnehmer setzt, wenn er von der für ihn vorgesehenen Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung Gebrauch macht, die Versicherung fort, die er bei "seiner" Pensions- usw. -Kasse, nämlich dem Bg., genommen hat, wodurch ihm die durch die bisherigen Beitragsleistungen schon erworbene Anwartschaft auf zukünftige Versorgung erhalten bleibt, die er sich bei einem anderen Lebensversicherungsunternehmen erst wieder schaffen müßte. Im Hinblick auf den Zweck und die wirtschaftliche Bedeutung der Befreiungsvorschrift (ß 1 Abs. 2 des Steueranpassungsgesetzes), die insbesondere den Angestellten begünstigen will, trägt der Senat keine Bedenken, die Beziehungen des Arbeitnehmers zur Kasse als ausschlaggebend anzusehen und dem Umstand, daß bei der freiwilligen Weiterversicherung der sich an der Beitragszahlung beteiligende neue Arbeitgeber kein formales Mitglied der Kasse ist, keine die Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift ausschließende Bedeutung beizumessen. Damit erledigt sich auch der Hinweis des Finanzamts auf das Urteil des Reichsfinanzhofs II 183/30 vom 14. Mai 1930.

Liegt hiernach die Zahlung von Beiträgen an eine Pensions- usw. -Kasse im Sinne der Befreiungsvorschrift vor, so ist nur noch zu prüfen, ob die weitere Voraussetzung der Befreiungsvorschrift gegeben ist, nämlich daß die in Betracht kommenden Weiterversicherungen bei dieser Kasse im Streitfall auf Grund eines Arbeitsverhältnisses genommen sind. Nach der Vorentscheidung sind diese Versicherungen von den Arbeitnehmern auf Grund einer Vereinbarung fortgesetzt worden, die zwischen den Arbeitnehmern und den sich an der Beitragszahlung beteiligenden Arbeitgebern getroffen worden ist; die Versicherungen sind also nicht auf Grund eines unabhängig vom Arbeitsvertrag gefaßten Entschlusses der Arbeitnehmer fortgesetzt worden. Aus den Akten läßt sich Gegenteiliges nicht entnehmen, auch hat das Finanzamt dem nicht widersprochen. Hiernach liegt bei diesen Weiterversicherungen und damit bei Zahlung der Beiträge im Streitfall eine bei einer Pensions- usw. -Kasse auf Grund eines Arbeitsverhältnisses genommene Versicherung vor. Damit ist die Vorentscheidung als zu Recht ergangen anzuerkennen.

Der Bg. hat mündliche Verhandlung beantragt. Der Senat hält es jedoch für angezeigt, einen Bescheid nach § 294 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung zu erlassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408116

BStBl III 1955, 117

BFHE 1955, 308

BFHE 60, 308

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