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BFH Urteil vom 01.12.1961 - VI 264/61 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Hat das Finanzamt über den Einspruch des Steuerpflichtigen ohne Hinweis auf die Verböserungsabsicht entschieden, so kommt eine Zurückverweisung durch das Finanzgericht trotzdem nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige mit seiner Berufung zu erkennen gibt, daß es ihm nicht lediglich um den Verfahrensmangel, sondern um die Entscheidung über seine sachlichen Einwendungen geht und daß er, auch wenn das Finanzamt ihn auf die Möglichkeit der Verböserung hingewiesen hätte, offensichtlich den Einspruch nicht zurückgenommen hätte.

 

Normenkette

AO § 243 Abs. 3, § 248/1, § 284 Abs. 1; FGO § 100/2

 

Tatbestand

Die Sache ist im zweiten Rechtsgang anhängig. Gestritten wurde zunächst um die Absetzbarkeit von Aufwendungen für Arbeiten, die der Bf. an einem für seine Ehefrau erworbenen Mietwohngrundstück im Jahre 1954 hatte durchführen lassen. Das Finanzamt sah in den Aufwendungen zusätzliche Anschaffungskosten und veranlagte den Bf., indem es als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung statt des von diesem angegebenen Verlustes von 8.106 DM einen Verlust von nur 923 DM ansetzte. Im Einspruch machte der Bf. geltend, daß ihm eine Zusage auf Verteilung der Aufwendungen auf drei Jahre gegeben worden sei. Der Einspruch führte zu einer Verböserung, weil das Finanzamt eine derartige Zusage nicht für erwiesen hielt und nunmehr, weil es den Anschaffungskosten noch weitere, zunächst als Erhaltungsaufwand anerkannte Aufwendungen zurechnete, an Stelle des bisherigen Verlustes zu einem überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten von 407 DM kam. Der Berufung gab das Finanzgericht insofern statt, als es den Hauptteil der vom Finanzamt nicht anerkannten Aufwendungen zu einem Drittel als Werbungskosten berücksichtigte, weil das Finanzamt sich durch eine entsprechende Zusage gebunden habe. Auf die Rb. des Vorstehers des Finanzamts hob der Bundesfinanzhof im ersten Rechtsgang das Urteil des Finanzgerichts mit der Begründung auf, daß die Zusage erst nach Durchführung der Arbeiten gegeben worden sei, eine Bindung aber nur hätte eintreten können, wenn die Zusage vor Inangriffnahme der Arbeiten gegeben worden wäre. Das Finanzgericht, an das die Sache zurückverwiesen worden war, prüfte, ob dem Bf., wie er behauptete, eine Zusage schon vor der Inangriffnahme der Arbeiten gegeben worden war. Es hielt den Nachweis nicht für erbracht und wies, wenngleich die Steuer von 11.396 DM aus hier nicht interessierenden Gründen auf 11.351 DM herabgesetzt wurde, die Einwendungen des Bf. als im wesentlichen ungerechtfertigt zurück, weil die Zurechnung der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten durch das Finanzamt den durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entspreche. Für eine Zurückverweisung an das Finanzamt, nur weil dieses den Bf. nicht auf seine Verböserungsabsicht vorher hingewiesen habe, sah das Finanzgericht keine Möglichkeit.

Mit seiner Rb. rügt der Bf. einen wesentlichen Verfahrensmangel. Das Finanzamt habe, so macht er geltend, die Verböserung im Einspruchsverfahren ohne Hinweis auf die Verböserungsabsicht vorgenommen. Er habe diesen Mangel in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht gerügt und den Hilfsantrag gestellt, die Sache unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung an das Finanzamt zurückzuverweisen. Die Nichtberücksichtigung dieses Antrages widerspreche der Entscheidung des Bundesfinanzhofs III 286/57 U vom 4. September 1959 (BStBl 1959 III S. 472, Slg. Bd. 69 S. 569), in der ausgesprochen sei, daß es ein wesentlicher Verfahrensmangel sei, wenn das Finanzamt eine verbösernde Einspruchsentscheidung erlassen habe, ohne den Steuerpflichtigen auf die Verböserungsmöglichkeit hingewiesen und ihm so Gelegenheit gegeben zu haben, den Einspruch zurückzunehmen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Es kann ein wesentlicher Verfahrensmangel sein, wenn das Finanzamt eine verbösernde Einspruchsentscheidung ohne Hinweis auf die Verböserungsmöglichkeit erläßt (vgl. außer dem erwähnten Urteil III 286/57 U auch das Urteil des erkennenden Senats VI 245/59 U vom 21. Oktober 1960, BStBl 1961 III S. 53, Slg. Bd. 72 S. 143). Sinn und Zweck des Hinweises auf eine drohende Verböserung ist es, dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit der Zurücknahme seines Einspruchs zu geben. Wenn nach den Verhältnissen des Falles und dem Prozeßbegehren des Steuerpflichtigen eine Zurücknahme des Rechtsmittels nicht in Betracht kommt, braucht auch das Finanzgericht den Verfahrensfehler des Finanzamts nicht zu beachten. Der Reichsfinanzhof, der zunächst bei Unterlassung des Verböserungshinweises die Zurückverweisung für geboten gehalten hat, hat diese Rechtsprechung, wie das Finanzgericht zutreffend ausführt, mit Rücksicht auf die Regelung des § 284 Abs. 1 AO später aufgegeben, die Zurückverweisung also für unzulässig erklärt (Urteil III e A 45/36 vom 26. August 1936, RStBl 1936 S. 1078). Der III. Senat des Bundesfinanzhofs hat in dem erwähnten Urteil III 286/57 U die Zurückverweisung für zulässig und notwendig erklärt. Dies ist auch die Auffassung des erkennenden Senats. Eine Zurückverweisung kommt aber nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige, obwohl er auf Grund der gegen ihn erlassenen Einspruchsentscheidung die Verböserung kennt, im weiteren Rechtsmittelverfahren zu erkennen gibt, daß er sich nicht durch die Verböserung, sondern durch die Ablehnung seiner sachlichen Einwendungen überhaupt beschwert fühlt und auf Entscheidung über seine sachlichen Einwendungen besteht. So aber liegt es im Streitfall. Der Bf. hat immer wieder die Bindung des Finanzamts an die Zusage herausgestellt, um so gegenüber der ursprünglich festgesetzten Einkommensteuer von 10.766 DM nicht nur die Beseitigung der durch die Einspruchsentscheidung sich ergebenden Mehrsteuer von (11.396 ./. 10.766 =) 630 DM, sondern die Festsetzung einer erheblich geringeren Einkommensteuer (Festsetzung durch das erste Urteil des Finanzgerichts auf 9.069 DM) zu erreichen. Bei dieser Sachlage kann dem Hilfsantrag des Bf. vor dem Finanzgericht keine Bedeutung beigemessen werden. Er steht in klarem Widerspruch zu dem Hauptantrag, der trotz der Verböserung auf die sachliche Nachprüfung ging und erkennen ließ, daß es dem Bf. nicht um die Beseitigung der Verböserung, sondern um die Herabsetzung der vom Finanzamt ursprünglich festgesetzten Einkommensteuer ging. Das Verhalten des Bf. in dem ganzen Rechtsmittelverfahren läßt erkennen, daß er, auch wenn ihm das Finanzamt rechtzeitig einen Hinweis auf die mögliche Verböserung im Einspruchsbescheid gegeben hätte, das Rechtsmittel nicht zurückgenommen hätte. Der Verfahrensfehler des Finanzamts hat also die prozessuale Stellung des Bf. nicht beeinflußt oder erschwert.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410308

BStBl III 1962, 140

BFHE 1962, 371

BFHE 74, 371

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