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BFH Urteil vom 01.12.1961 - VI 128/61 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Verkehrsrichter kann in der Regel nicht einen Teil der ihm für die Anschaffung eines Pkw aufgewandten Kosten als Werbungskosten geltend machen.

2. Gibt die Justizverwaltung einem Verkehrsrichter zur Abgeltung der durch seinen Pkw dienstlich veranlaßten Aufwendungen ein monatliches Pauschale, so ist zu vermuten, daß damit der dienstlich veranlaßte Teil der Aufwendungen voll abgegolten ist.

 

Normenkette

EStG § 9/1; LStDV § 20/2

 

Tatbestand

Der Bf. ist Verkehrsrichter. Strittig ist, ob er einen Teil der Anschaffungskosten eines Pkw in Gestalt von Absetzungen für Abnutzung (AfA) bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten abziehen kann.

Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Eintragung eines steuerfreien Betrages von 600 DM jährlich in die Lohnsteuerkarte 1960 ab, weil der Aufwand die Lebenshaltung betreffe. Die Sprungberufung blieb ohne Erfolg. Auch das Finanzgericht sah in dem Aufwand vor allem Kosten der Lebenshaltung. Es ließ dahingestellt, ob eine Aufteilung möglich sei und so ein Teil der Aufwendungen, weil eigene Fahrkenntnisse dem Beruf des Bf. dienlich seien, als Werbungskosten berücksichtigt werden könne. Der Bf. erhalte von seiner Behörde eine Pauschale von 30 DM monatlich zur Abgeltung von Unkosten, die ihm durch die Benutzung seines Pkw "bei Dienstreise und für Dienstfahrten am dienstlichen Wohnsitz oder tatsächlichen Wohnort" entstünden; durch diesen Betrag seien auch die AfA abgegolten. Im Regelfall könne, wenn eine Behörde ihren Angehörigen eine Entschädigung für die ihnen in dienstlichem Interesse entstandenen Aufwendungen gewähre, ein etwa über die Entschädigung hinausgehender Aufwand steuerlich nicht geltend gemacht werden; denn die Behörde wisse am besten, welcher Aufwand dienstlich veranlaßt sei. Es komme hinzu, daß der Bf. bei auswärtigen Dienstreisen neben dem Pauschale die übliche Kilometerentschädigung erhalte. Auch aus diesem Grunde reiche das Pauschale aus, um die Kosten für die dienstlichen Fahrten am Wohnsitz zu decken. Jedenfalls könne der Bf. eine beträchtliche Zahl von km jährlich zurücklegen, ohne in seine eigene Tasche greifen zu müssen.

Mit seiner Rb. rügt der Bf. unrichtige Anwendung der §§ 9 und 12 EStG und begehrt nach wie vor die Berücksichtigung der 600 DM für AfA. Er macht geltend, ein Verkehrsrichter müsse eigene Fahrkenntnisse haben. Das Justizministerium habe dies durch die Bewilligung des Pauschales anerkannt, vor allem auch dadurch, daß die sonst nur unter bestimmten Voraussetzungen zugestandene Benutzung von privateigenen Pkw bei den mit der Bearbeitung von Verkehrssachen betrauten Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten allgemein ohne diese Voraussetzungen zugestanden werde. Werbungskosten könnten nicht anders aufgefaßt werden als Betriebsausgaben; ebenso wie bei einem Gewerbetreibenden die AfA berücksichtigt würden, müßten sie auch bei einem Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Die Regelung des Justizministeriums entspreche der Entwicklung. Das Urteil des Bundesfinanzhofs VI 9/59 U vom 29. Januar 1960 (BStBl 1960 III S. 163, Slg. Bd. 70 S. 435), betreffend den Aufwand eines Revierförsters für die Anschaffung eines Motorrads, sei durch die Entwicklung überholt.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Nach § 9 EStG sind Werbungskosten "Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen". Ob dieser Begriff sich mit dem Begriff "Betriebsausgaben" in § 4 Abs. 4 EStG in vollem Umfang deckt oder ob nicht doch im Hinblick auf die verschiedene Art der Einkunftsermittlung Unterschiede bestehen, kann hier dahingestellt bleiben; denn jedenfalls fallen die AfA sowohl unter den Begriff der Werbungskosten als auch unter den der Betriebsausgaben und es ergeben sich nach § 12 EStG hier wie dort Einschränkungen in der Abzugsfähigkeit, wenn es sich um Aufwendungen der privaten Lebenshaltung handelt.

Man kann dem Bf. zugeben, daß einem Verkehrsrichter eigene Fahrkenntnisse dienlich sind und daß es ebenso wie bei den Betriebsausgaben auch bei den Werbungskosten grundsätzlich Sache des Steuerpflichtigen ist zu entscheiden, in welcher Höhe er Aufwendungen machen will. Dies gilt uneingeschränkt, wenn die Ausgaben nur den Beruf des Steuerpflichtigen berühren. Schafft z. B. ein Arbeitnehmer Fachliteratur an, so kann das Finanzamt grundsätzlich nicht prüfen, ob die Anschaffung notwendig oder zweckmäßig war. Diese Entscheidung trifft allein den Steuerpflichtigen.

Der Bundesfinanzhof hat aber wiederholt ausgeführt (vgl. die Urteile I 228/55 U vom 24. April 1956, BStBl 1956 III S. 195, Slg. Bd. 63 S. 3; VI 117/56 U vom 10. Mai 1957, BStBl 1957 III S. 230, Slg. Bd. 64 S. 613; IV 229/57 U vom 28. August 1958, BStBl 1959 III S. 44, Slg. Bd. 68 S. 113, und VI 164/59 U vom 8. April 1960, BStBl 1960 III S. 274, Slg. Bd. 71 S. 70), daß die alleinige Entscheidungsbefugnis des Steuerpflichtigen dort ihre Grenze hat, wo die Aufwendungen auch die Lebenshaltung des Steuerpflichtigen betreffen. Nach § 12 Ziff. 1 EStG können die "Für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge" weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Dazu gehören nach § 12 Ziff. 1 Satz 2 EStG auch "die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen". Die Grenze zwischen den Werbungskosten und den Kosten der Lebensführung ist also objektiv zu bestimmen. Es steht nicht im Ermessen der Steuerpflichtigen, ob sie Kosten der Lebenshaltung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandeln wollen.

Im Streitfall wird der Pkw sowohl für Dienstfahrten als auch für Privatfahrten benutzt; die Aufwendungen für die Anschaffung betreffen demnach gleichzeitig den beruflichen und den privaten Bereich. In solchen Fällen ist, wie das Finanzgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, ein Abzug des betrieblich veranlaßten Teils nur möglich, wenn der berufliche Teil einwandfrei von dem privaten Teil getrennt werden kann. Ob dies möglich ist, muß der typisierenden Regelung des § 12 EStG entsprechend nach allgemeinen Merkmalen bestimmt werden. So hat es der Senat z. B. abgelehnt, die Kosten für die Anschaffung eines Konversationslexikons oder eines Tonbandgerätes bei Lehrern auch nur teilweise als Werbungskosten anzuerkennen, selbst wenn diese Wirtschaftsgüter auch beruflichen Zwecken dienten (Urteile des Bundesfinanzhofs VI 39/56 U vom 5. Juli 1957, BStBl 1957 III S. 328, Slg. Bd. 65 S. 246; VI 164/59 U a. a. O.).

Der damals für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zuständige IV. Senat des Bundesfinanzhofs hat in der Entscheidung 4 IV 633/54 U vom 10. März 1955 (BStBl 1955 III S. 131, Slg. Bd. 60 S. 343) die Aufwendungen eines Verkehrsrichters weder ganz noch zum Teil als Werbungskosten anerkannt, weil die Aufwendungen auch die Lebenshaltung beträfen und eine einwandfreie Trennung zwischen beruflicher und privater Veranlassung nicht möglich sei. Der erkennende Senat hält an dieser Auffassung fest. Wie die Entwicklung des Bestandes an Pkw zeigt, gehört heute der Pkw zu den Wirtschaftsgütern einer gehobenen Lebenshaltung. Daß auch beim Bf. bei der Anschaffung des Pkw das private Interesse im Vordergrund gestanden hat, kann, auch wenn Fahrkenntnisse dem Bf. als Verkehrsrichter beruflich zugute kommen, nach der Lebenserfahrung keinem Zweifel unterliegen.

Soweit der Bf. den Pkw für seine Dienstfahrten benutzt, können die dadurch verursachten Kosten - und zwar nicht bloß die Benzinkosten, sondern auch die anteiligen fixen Kosten - Werbungskosten sein. Für diese Kosten erhält der Bf. aber von seiner Behörde ein Pauschale, das nach dem Willen der Behörde den dienstlich veranlaßten Aufwand ("für Dienstreisen und für Dienstfahrten am dienstlichen Wohnsitz oder tatsächlichen Wohnort") abgelten soll. Die Zubilligung des Pauschales spricht, wie das Finanzgericht zutreffend ausführt, einerseits dafür, daß dienstlich veranlaßte Fahrten durchgeführt werden, begründet andererseits aber auch die Vermutung, daß die Unkosten das Pauschale nicht übersteigen (vgl. Urteil des Senats VI 133/58 U vom 8. September 1961, BStBl 1962 III S. 14). In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht mit Recht auf die Kilometergelder hingewiesen, die bei auswärtigen Dienstreisen noch zusätzlich gezahlt werden. Wenn das Finanzgericht nach alledem zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Bf. den etwaigen Mehraufwand nicht geltend machen könne, so ist das sachlich nicht zu beanstanden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410311

BStBl III 1962, 184

BFHE 1962, 489

BFHE 74, 489

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