Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 01.08.1984 - V R 91/83

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Vorbehalt der Nachprüfung bleibt trotz Durchführung eines außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens wirksam, wenn er nicht ausdrücklich aufgehoben wird.

2. Wird während des finanzgerichtlichen Verfahrens über eine Klage mit dem Ziel, das Finanzamt zur Änderung eines Vorbehaltsbescheides zu verpflichten, von der Finanzbehörde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben, so erledigt sich dieses Rechtsbehelfsverfahren in der Hauptsache unabhängig davon, ob die Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts selbst angefochten wird oder nicht.

 

Normenkette

AO 1977 § 164

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

Da die Klägerin ihrer Erklärungspflicht nicht nachgekommen war, hatte das beklagte Finanzamt gegen sie am 21. Mai 1980 einen den Veranlagungszeitraum 1978 betreffenden Umsatzsteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen. Die Besteuerungsgrundlagen sind in Anlehnung an die abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen geschätzt worden; Umsatzsteuerkürzungen nach § 1 BerlinFG wurden im Anschluß an eine Umsatzsteuersonderprüfung vom Januar 1980 versagt.

Den gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch hat das Finanzamt mit Entscheidung vom 10. Februar 1981 zurückgewiesen. Der Nachprüfungsvorbehalt wird in der Einspruchsentscheidung nicht erwähnt. Die gegen den Bescheid vom 21. Mai 1980 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 1981 eingelegte Klage ist zurückgenommen worden.

Mit Schreiben vom 4. September und 5. Oktober 1981 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf die inzwischen eingereichte Umsatzsteuerjahreserklärung, den Bescheid vom 21. Mai 1980 gemäß § 164 Abs. 2 AO 1977 entsprechend dem Ergebnis der Jahreserklärung zu ändern. Das Finanzamt hat dieses Änderungsbegehren abgelehnt, weil der Vorbehalt der Nachprüfung durch die inzwischen bestandskräftig gewordene Einspruchsentscheidung weggefallen sei; gehe man aber davon aus, daß der Nachprüfungsvorbehalt weiterwirke, wäre im Hinblick auf eine unmittelbar bevorstehende Außenprüfung bei der Klägerin dem Antrag im jetzigen Zeitpunkt (Ablehnungsbescheid vom 9. November 1981) nicht stattzugeben. Den hiergegen eingelegten Einspruch hat das Finanzamt mit Entscheidung vom 19. Februar 1982 zurückgewiesen.

Mit der Klage begehrte die Klägerin, die Umsatzsteuerfestsetzung nach Maßgabe der Jahressteuererklärung zu ändern. Im Laufe des Klageverfahrens hat das Finanzamt mit Bescheid vom 11. Juni 1982 den Vorbehalt der Nachprüfung im Bescheid vom 21. Mai 1980 aufgehoben. Die Klägerin hat hiergegen Einspruch eingelegt. Im Klageverfahren beantragte die Klägerin nunmehr, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Hilfsweise begehrte sie, die Umsatzsteuer 1978 unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides und der hierwegen ergangenen Einspruchsentscheidung nach Maßgabe der Steuererklärung herabzusetzen.

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung des Finanzamts gefolgt, der Rechtsstreit habe sich nicht dadurch in der Hauptsache erledigt, daß das Finanzamt durch die Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts (Bescheid vom 11. Juni 1982) die Überprüfung der Sach- und Rechtsfragen ermöglicht hätte; denn dieser Bescheid gehe ins Leere, weil der Nachprüfungsvorbehalt bereits mit Erlaß der ersten Einspruchsentscheidung weggefallen sei. Damit war nach Auffassung des Finanzgerichts auch dem Hilfsantrag nicht zu entsprechen.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Hilfsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Feststellung, daß die Hauptsache erledigt ist. Im übrigen ist sie zurückzuweisen.

1. Nach § 164 Abs. 2 AO 1977 kann die Steuerfestsetzung, sofern sie nach § 164 Abs. 1 AO 1977 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgte, während dessen Wirksamkeit aufgehoben oder geändert werden. Soweit der Vorbehalt der Nachprüfung nicht gemäß § 164 Abs. 4 AO 1977 wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist entfällt, ist er nach § 164 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 jederzeit aufhebbar. Eine solche Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts steht nach § 164 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz AO 1977 einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; konsequenterweise ordnet § 164 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz AO 1977 die sinngemäße Geltung von § 157 Abs. 1 Sätze 1 und 3 AO 1977 an. Aus der Gleichstellung der Aufhebung des Vorbehalts mit einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung folgt nicht nur, daß diese Aufhebung in gleicher Weise anfechtbar ist wie eine Steuerfestsetzung, sondern auch, daß es stets einer ausdrücklichen Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts bedarf.

Dies hat das Finanzgericht verkannt mit der Ansicht, der Vorbehalt der Nachprüfung sei schon dadurch "weggefallen", daß der Einspruch gegen den Vorbehaltsbescheid als unbegründet zurückgewiesen wurde. Deshalb ist seine Entscheidung aufzuheben.

2. Die ausdrückliche Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung durch das Finanzamt mit Bescheid vom 11. Juni 1982 bewirkte, daß der Bescheid vom 21. Mai 1980 nicht mehr nach § 164 Abs. 2 AO 1977 geändert werden konnte, weil der Vorbehalt damit seine Wirkung verloren hatte. Damit war dem Begehren der Klägerin, das Finanzamt zu einer Änderung des Bescheides nach § 164 Abs. 2 AO 1977 zu verpflichten, der Boden entzogen; der Rechtsstreit über die Verpflichtungsklage war in der Hauptsache erledigt. Deshalb kann auch dem im Umfang über den Hauptantrag hinausgehenden Hilfsantrag der Klägerin nicht entsprochen werden.

3. Der Antrag, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, beinhaltet eine entsprechende Erklärung der Klägerin. Diese Erledigungserklärung ist weder durch das finanzgerichtliche Urteil noch durch die Aufrechterhaltung nur des Hilfsantrags der Klage im Revisionsverfahren unwirksam geworden. Da, wie unter 2. ausgeführt, die Erledigung der Hauptsache eingetreten war, war das wegen des Widerspruchs des Finanzamts ausdrücklich festzustellen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 75101

BStBl II 1984, 788

BFHE 1985, 492

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    4.457
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.338
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    3.217
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.578
  • Betriebsbedarf
    2.566
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.513
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.493
  • Anzahlungen, geleistete
    2.479
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.366
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.313
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.268
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.261
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.233
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.216
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    2.154
  • Nachforderungszinsen
    2.107
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.103
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    2.100
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    2.080
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.072
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Vertrauensschutz bei rechtswidrigem Verwaltungshandeln
Bau Hausbau Neubau Merhfamilienhaus Kräne
Bild: Pixabay

Nimmt der Umsatzsteuerjahresbescheid den Regelungsgehalt vorheriger Voranmeldungsfestsetzungen in sich auf, ist für die Prüfung, zu welchem Zeitpunkt die in § 176 Abs. 2 AO genannte allgemeine Verwaltungsvorschrift als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet wurde, auf die jeweilige Voranmeldungsfestsetzung abzustellen.


Nach Fragen und Fällen aufbereitet: Umsatzsteuer in der Praxis
Umsatzsteuer in der Praxis
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch zeigt Ihnen, wie Sie bei der Umsatzsteuer alles richtig machen und Wahlrechte zu Ihrem Vorteil ausüben können. Topaktuell: mit allen Änderungen durch BMF-Schreiben und BFH-Urteile.


BFH VI R 51/83 (NV)
BFH VI R 51/83 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Zur Veranlagung unter Nachprüfungsvorbehalt  Leitsatz (NV) 1. Zu der Frage, ob das Finanzamt bei einer Veranlagung unter Nachprüfungsvorbehalt von der Steuererklärung abweichen darf. 2. Zu der Frage, ob das Finanzamt ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren