Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 01.08.1984 - V R 91/83

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Vorbehalt der Nachprüfung bleibt trotz Durchführung eines außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens wirksam, wenn er nicht ausdrücklich aufgehoben wird.

2. Wird während des finanzgerichtlichen Verfahrens über eine Klage mit dem Ziel, das Finanzamt zur Änderung eines Vorbehaltsbescheides zu verpflichten, von der Finanzbehörde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben, so erledigt sich dieses Rechtsbehelfsverfahren in der Hauptsache unabhängig davon, ob die Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts selbst angefochten wird oder nicht.

 

Normenkette

AO 1977 § 164

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

Da die Klägerin ihrer Erklärungspflicht nicht nachgekommen war, hatte das beklagte Finanzamt gegen sie am 21. Mai 1980 einen den Veranlagungszeitraum 1978 betreffenden Umsatzsteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen. Die Besteuerungsgrundlagen sind in Anlehnung an die abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen geschätzt worden; Umsatzsteuerkürzungen nach § 1 BerlinFG wurden im Anschluß an eine Umsatzsteuersonderprüfung vom Januar 1980 versagt.

Den gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch hat das Finanzamt mit Entscheidung vom 10. Februar 1981 zurückgewiesen. Der Nachprüfungsvorbehalt wird in der Einspruchsentscheidung nicht erwähnt. Die gegen den Bescheid vom 21. Mai 1980 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 1981 eingelegte Klage ist zurückgenommen worden.

Mit Schreiben vom 4. September und 5. Oktober 1981 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf die inzwischen eingereichte Umsatzsteuerjahreserklärung, den Bescheid vom 21. Mai 1980 gemäß § 164 Abs. 2 AO 1977 entsprechend dem Ergebnis der Jahreserklärung zu ändern. Das Finanzamt hat dieses Änderungsbegehren abgelehnt, weil der Vorbehalt der Nachprüfung durch die inzwischen bestandskräftig gewordene Einspruchsentscheidung weggefallen sei; gehe man aber davon aus, daß der Nachprüfungsvorbehalt weiterwirke, wäre im Hinblick auf eine unmittelbar bevorstehende Außenprüfung bei der Klägerin dem Antrag im jetzigen Zeitpunkt (Ablehnungsbescheid vom 9. November 1981) nicht stattzugeben. Den hiergegen eingelegten Einspruch hat das Finanzamt mit Entscheidung vom 19. Februar 1982 zurückgewiesen.

Mit der Klage begehrte die Klägerin, die Umsatzsteuerfestsetzung nach Maßgabe der Jahressteuererklärung zu ändern. Im Laufe des Klageverfahrens hat das Finanzamt mit Bescheid vom 11. Juni 1982 den Vorbehalt der Nachprüfung im Bescheid vom 21. Mai 1980 aufgehoben. Die Klägerin hat hiergegen Einspruch eingelegt. Im Klageverfahren beantragte die Klägerin nunmehr, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Hilfsweise begehrte sie, die Umsatzsteuer 1978 unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides und der hierwegen ergangenen Einspruchsentscheidung nach Maßgabe der Steuererklärung herabzusetzen.

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung des Finanzamts gefolgt, der Rechtsstreit habe sich nicht dadurch in der Hauptsache erledigt, daß das Finanzamt durch die Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts (Bescheid vom 11. Juni 1982) die Überprüfung der Sach- und Rechtsfragen ermöglicht hätte; denn dieser Bescheid gehe ins Leere, weil der Nachprüfungsvorbehalt bereits mit Erlaß der ersten Einspruchsentscheidung weggefallen sei. Damit war nach Auffassung des Finanzgerichts auch dem Hilfsantrag nicht zu entsprechen.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Hilfsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Feststellung, daß die Hauptsache erledigt ist. Im übrigen ist sie zurückzuweisen.

1. Nach § 164 Abs. 2 AO 1977 kann die Steuerfestsetzung, sofern sie nach § 164 Abs. 1 AO 1977 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgte, während dessen Wirksamkeit aufgehoben oder geändert werden. Soweit der Vorbehalt der Nachprüfung nicht gemäß § 164 Abs. 4 AO 1977 wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist entfällt, ist er nach § 164 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 jederzeit aufhebbar. Eine solche Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts steht nach § 164 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz AO 1977 einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; konsequenterweise ordnet § 164 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz AO 1977 die sinngemäße Geltung von § 157 Abs. 1 Sätze 1 und 3 AO 1977 an. Aus der Gleichstellung der Aufhebung des Vorbehalts mit einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung folgt nicht nur, daß diese Aufhebung in gleicher Weise anfechtbar ist wie eine Steuerfestsetzung, sondern auch, daß es stets einer ausdrücklichen Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts bedarf.

Dies hat das Finanzgericht verkannt mit der Ansicht, der Vorbehalt der Nachprüfung sei schon dadurch "weggefallen", daß der Einspruch gegen den Vorbehaltsbescheid als unbegründet zurückgewiesen wurde. Deshalb ist seine Entscheidung aufzuheben.

2. Die ausdrückliche Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung durch das Finanzamt mit Bescheid vom 11. Juni 1982 bewirkte, daß der Bescheid vom 21. Mai 1980 nicht mehr nach § 164 Abs. 2 AO 1977 geändert werden konnte, weil der Vorbehalt damit seine Wirkung verloren hatte. Damit war dem Begehren der Klägerin, das Finanzamt zu einer Änderung des Bescheides nach § 164 Abs. 2 AO 1977 zu verpflichten, der Boden entzogen; der Rechtsstreit über die Verpflichtungsklage war in der Hauptsache erledigt. Deshalb kann auch dem im Umfang über den Hauptantrag hinausgehenden Hilfsantrag der Klägerin nicht entsprochen werden.

3. Der Antrag, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, beinhaltet eine entsprechende Erklärung der Klägerin. Diese Erledigungserklärung ist weder durch das finanzgerichtliche Urteil noch durch die Aufrechterhaltung nur des Hilfsantrags der Klage im Revisionsverfahren unwirksam geworden. Da, wie unter 2. ausgeführt, die Erledigung der Hauptsache eingetreten war, war das wegen des Widerspruchs des Finanzamts ausdrücklich festzustellen.

 

Fundstellen

BStBl II 1984, 788

BFHE 1985, 492

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 11 Bemessungsgrundlage ... / 5.1.7 Nicht in den Zollwert einbezogene Bestandteile (Art. 72 UZK)
      1
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / 2.
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 / 5. Widerruf
      0
    • Arbeitslohn-ABC / Sammelbeförderung
      0
    • Außenstände: Wie man als Unternehmer an sein Geld kommt / 3.2.3 Auflistung der überfälligen Debitorenposten
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Abgabenordnung / § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
    Abgabenordnung / § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung

      (1) 1Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. 2Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren