Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 01.08.1974 - IV R 120/70

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des 2. VermBG i. d. F. vom 1. Juli 1965 (BGBl I S. 585) kann die vom Arbeitgeber zu entrichtende Einkommensteuer um 30 % der von ihm erbrachten vermögenswirksamen Leistungen ermäßigt werden, also nicht nur um 30 % des Betrages, der bei den Arbeitnehmern steuerfrei bleibt.

 

Normenkette

2. VermBG (1965) § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Steuerberater und hat im Jahr 1966 seiner einzigen Angestellten eine vermögenswirksame Leistung nach dem 2. VermBG vom 1. Juli 1965 (BGBl I, 585) in Höhe von 600 DM gewährt. In seiner Einkommensteuererklärung für 1966 beantragte er, seine Einkommensteuer nach § 14 dieses Gesetzes um 30 v. H. des Betrages von 600 DM zu mindern.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) ist der Ansicht, bei richtiger Auslegung des § 14 2. VermBG könne die Steuer nur um 30 % des Betrages gemindert werden, der bei jedem Arbeitnehmer steuerfrei bleibe, d. h. also hier um 30 % von 312 DM. Das FA verfuhr bei der Veranlagung entsprechend.

Einspruch und Klage des Klägers blieben ohne Erfolg. Das FG führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, nach § 14 Abs. 1 2. VermBG in der für den Veranlagungszeitraum 1966 geltenden Fassung ermäßige sich für Steuerpflichtige, die ihren Arbeitnehmern vermögenswirksame Leistungen nach diesem Gesetz erbringen, die Einkommensteuer um 30 v. H. der Summe der vermögenswirksamen Leistungen, höchstens aber um insgesamt 800 DM. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift habe der Kläger also Anspruch auf eine Ermäßigung der Einkommensteuer um 30 % von 600 DM. Eine Vorschrift könne aber dann entgegen ihrem Wortlaut ausgelegt werden, wenn Zweck und wirtschaftliche Bedeutung des Gesetzes erkennbar eine an sich vom klaren Wortlaut abweichende Auslegung verlangten (Urteil des BFH vom 13. Juni 1952 I 42/51 U, BFHE 56, 510, BStBl III 1952, 199) bzw. wenn zuverlässige Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß der Gesetzeswortlaut den wirklichen Willen des Gesetzgebers nicht zum Ausdruck bringe (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1961 VI 319/60 U, BFHE 74, 328, BStBl III 1962, 126). Diese Voraussetzungen sehe der Senat im Streitfall als gegeben an. Zweck des Gesetzes sei die Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber. Der Gesetzgeber habe aber die Vermögensbildung der Arbeitnehmer nur beschränkt gefördert. Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers blieben nur bis zum Betrag von 312 DM im Kalenderjahr steuerfrei. Auch der Steuervorteil beim Arbeitgeber sei nach § 14 2. VermBG a. F. auf höchstens 800 DM beschränkt. Wenn der Gesetzgeber den Gesetzeszweck selbst schon so offenkundig eingeschränkt habe, könne er für die Auslegung der Vorschrift allein nicht maßgebend sein. Es müsse auch der Gedanke der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer herangezogen werden. Durch die Auslegung des § 14 2. VermBG durch den Kläger würden Arbeitnehmer in Unternehmen mit wenigen Angestellten und Arbeitern begünstigt. Denn in kleinen Unternehmen könnten die vom Arbeitgeber von seiner Steuerschuld absetzbaren 30 % der zusätzlich zum Arbeitslohn gewährten vermögenswirksamen Leistungen auch dann noch innerhalb des Höchstbetrages von 800 DM liegen, wenn die vermögenswirksamen Leistungen die bei den Arbeitnehmern steuerfreien Beträge überstiegen. Das könne z. B. bei der Zahlung von je 670 DM (2 680 DM) an vier Angestellte eines Betriebes der Fall sein. Dagegen wären bereits Arbeitnehmer in Betrieben mit neun bzw. sechs Kollegen schlechtergestellt, weil der Arbeitgeber die höchstzulässige Steuerermäßigung von 800 DM (30 % aus rd. 2 700 DM vermögenswirksame Leistungen) schon dann in Anspruch nehmen könne, wenn er jedem seiner Arbeitnehmer nur 312 bzw. 468 DM vermögenswirksame Leistungen gewähre. Er wäre also zum Nachteil der Arbeitnehmer nicht wie Unternehmer kleinerer Betriebe durch Steuervorteile veranlaßt, seinen Arbeitnehmern höhere vermögenswirksame Leistungen zu erbringen. Auf Grund dieser Erwägungen, die sich allein aus dem Gesetz ableiten ließen, könne der § 14 Abs. 1 2. VermBG im Interesse der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer nur so ausgelegt werden, daß sich die Einkommensteuer beim Arbeitgeber um nicht mehr als 30 % der beim Arbeitnehmer steuerbegünstigten vermögenswirksamen Leistungen ermäßige, wobei es gleichgültig sei, ob sich die Steuerbegünstigung beim Arbeitnehmer auswirke oder nicht. Es sei dem Kläger zuzugeben, daß der § 14 2. VermBG bei dieser Auslegung Folgen habe, die aus der Sicht des Arbeitgebers unverständlich erscheinen könnten, z. B. daß die Einkommensteuerermäßigung beim Arbeitgeber nicht allein von der Höhe der vermögenswirksamen Leistung abhänge, sondern auch von der Zahl seiner Arbeitnehmer und deren Familienstand. Diese Folgen, die aber auch durch die Neufassung des § 14 2. VermBG nicht beseitigt worden seien, müßten jedoch hingenommen werden, damit der Zweck des Gesetzes, die Vermögensbildung der Arbeitnehmer unter gleichen Voraussetzungen zu fördern, erreicht werde.

Gegen dieses Urteil legte der Kläger die wegen grundsätzlicher Bedeutung vom FG zugelassene Revision ein, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er meint, für die Auslegung des Gesetzes gegen den Wortlaut bestehe kein Anlaß.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Neufestsetzung der Einkommensteuer.

§ 14 Abs. 1 Satz 1 2. VermBG in der für den streitigen Veranlagungszeitraum 1966 maßgeblichen Fassung vom 1. Juli 1965 lautet:

"Für Steuerpflichtige, die ihren Arbeitnehmern vermögenswirksame Leistungen gewähren, ermäßigt sich die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, in dem die Leistungen gewährt worden sind, um 30 vom Hundert der Summe der vermögenswirksamen Leistungen, höchstens aber um 800 Deutsche Mark."

Diese Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer vom 3. September 1969 (BGBl I 1969, 1563, BStBl I 1969, 569) geändert. Abs. 1 Satz 1 des § 14 blieb zwar unverändert bis auf die Ersetzung der Worte "gewähren" und "gewährt" durch die Worte "erbringen" und "erbracht" und die Erhöhung des abzugsfähigen Höchstbetrages von 800 auf 3 000 DM. Jedoch wurde mit § 14 Abs. 2 Satz 2 eine Beschränkung eingefügt. Diese Vorschrift lautet:

"Soweit die vermögenswirksamen Leistungen für den einzelnen Arbeitnehmer den in § 12 Abs. 1 genannten Betrag übersteigen, sind sie bei Anwendung des Absatzes 1 nicht zu berücksichtigen."

In § 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1969 ist gesagt, daß vermögenswirksame Leistungen bis zum Betrage von 312 DM jährlich nicht als steuerpflichtige Einnahmen gelten.

Nach dieser neuen Gesetzesfassung kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Ansicht des FA und des FG für Steuerfälle unter der Geltung dieser Neufassung richtig ist. Nach der alten Fassung dagegen ist, wie auch das FG angenommen hat, dem Wortlaut nach die Auffassung des Klägers die richtige. Nach der alten Gesetzesfassung hat der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Abzug von 30 % der "vermögenswirksamen Leistungen". Das Gesetz definiert in § 2 die vermögenswirksamen Leistungen als solche, die der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer zu bestimmten, in § 2 aufgezählten Zwecken erbringt. Wenn auch diese Leistungen beim Arbeitnehmer nur bis zu einem Betrag von 312 DM steuerfrei bleiben, ist dem darüber hinausgehenden Betrag nicht der Charakter der vermögenswirksamen Leistung genommen. Auch sie dienen den bestimmten, die Vermögensbildung der Arbeitnehmer fördernden Zwecken.

Eine Auslegung der Vorschrift gegen ihren Wortlaut ist hier unzulässig. Ist eine Gesetzesbestimmung im Wortlaut klar, so bedarf es keiner Auslegung. Entgegen einem solchen klaren Wortlaut kann nach der Rechtsprechung des BFH ein Gesetz nur ausgelegt werden in Ausnahmefällen, deren Voraussetzungen diese Rechtsprechung enger gezogen hat, als sie das FG dargestellt hat. Bereits in dem vom FG zitierten BFH-Urteil VI 319/60 U wurde verlangt, daß "zuverlässige Anhaltspunkte" dafür vorliegen müssen, daß der Gesetzeswortlaut den wirklichen Willen des Gesetzgebers nicht zum Ausdruck bringt, und es wurde hinzugefügt, das sei besonders der Fall, wenn die Auslegung nach dem Wortlaut zu einem offenbar unrichtigen Ergebnis führen würde. In dem Urteil vom 30. April 1952 IV 10/52 U (BFHE 56, 420, BStBl III 1952, 164) ist gefordert, daß die wörtliche Auslegung zu einem jeder wirtschaftlichen Vernunft widersprechenden Ergebnis führen würde. Auch im Urteil vom 22. Juli 1960 VI 33/59 U (BFHE 71, 406, BStBl III 1960, 401) heißt es, daß der Wortlaut nur beiseite gesetzt werden kann, wenn die wörtliche Auslegung zu einem dem Sinn und Zweck der Vorschrift ganz offenbar widersprechenden Ergebnis führen würde. Nach dem Urteil vom 21. Februar 1964 IV 26/62 S (BFHE 78, 490, BStBl III 1964, 188) ist ein Abweichen vom Wortlaut geboten, wenn die Auslegung nach dem Wortlaut offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers widerspricht, erkennbar zu einem sinnwidrigen Ergebnis führt und allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze eine befriedigende Lösung ermöglichen. Im Urteil vom 11. Dezember 1964 III 193/60 S (BFHE 81, 222, BStBl III 1965, 82) ist ausgesprochen, daß insbesondere zum Nachteil des Steuerpflichtigen eine Auslegung gegen den Wortlaut nur möglich ist, wenn die wortgetreue Auslegung zu einem so unverständlichen Ergebnis führen würde, daß ein verständiger Steuerpflichtiger das Gesetz nicht so hätte auffassen können.

Auch wenn man der verhältnismäßig weitgehenden Formulierung folgt, daß das Ergebnis offenbar dem Sinn des Gesetzes widersprechen muß, um zu einer Auslegung gegen den Wortlaut zu kommen, ist hier eine solche Auslegung nicht gerechtfertigt. Denn das Ergebnis, das aus einer wortgetreuen Auslegung folgt, ist nicht offenbar sinnwidrig.

Das Vermögensbildungsgesetz in seiner ursprünglichen Fassung vom 12. Juli 1961 (BGBl I, 909) sah keinerlei steuerliche Vorteile für den Arbeit geber vor. Nur die Arbeitnehmer wurden insoweit begünstigt, als zwar die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers zum steuerpflichtigen Lohn gehörte, aber bis zum Betrag von 312 DM nur einer pauschalen Besteuerung mit 8 % unterlag. Durch das Zweite Vermögensbildungsgesetz wurde darüber hinaus bestimmt, daß vermögenswirksame Leistungen bis zum Betrag von 312 DM steuerfrei blieben. Gleichzeitig wurde aber auch für die Arbeitgeber ein Anreiz geschaffen, die Vermögensbildung der Arbeitnehmer zu fördern, indem sie die von ihnen gewährten vermögenswirksamen Leistungen bis zu einem Höchstbetrag von der Steuer absetzen konnten. Wie stark dieser Anreiz ausgestaltet werden sollte, war eine politische Frage, die ebenso dahin entschieden werden konnte, daß der Arbeitgeber bis zu dem ohnehin knapp bemessenen Höchstsatz von 800 DM 30 % aller von ihm erbrachten vermögenswirksamen Leistungen sollte absetzen können, als auch dahin, daß er nicht mehr sollte absetzen können als die begünstigten Arbeitnehmer. Keiner dieser Wege führte zu einem sinnwidrigen Ergebnis. Eine Koppelung im letzteren Sinne war nicht geboten. Denn die Begünstigungen waren völlig verschieden ausgestaltet: Bei den Arbeitnehmern bedeutete die vermögenswirksame Leistung einen Zufluß, der steuerfrei bleiben sollte; beim Arbeitgeber bedeutete er eine Betriebsausgabe, die abgesetzt werden konnte, aber zusätzlich mit einer Prämie in Form einer Steuerminderung bedacht wurde. Es ist durchaus sinnvoll anzunehmen, daß eine solche Prämie um so höher sein sollte, je mehr der Arbeitgeber ohne rechtliche Verpflichtung seinem Arbeitnehmer oder seinen Arbeitnehmern zuwendete, und zwar in einer Form, die diesen die Bildung von Vermögen nicht nur ermöglichte, sondern sie dazu auch verpflichtete, wollten sie in den Genuß dieses Betrages kommen. Auch dadurch wurde der Zweck des Gesetzes erreicht, nämlich "die Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber" zu fördern. Es kann nicht als dem Sinne des Gesetzes zuwiderlaufend angesehen werden, daß hierbei der Arbeitgeber einen größeren Steuervorteil als der Arbeitnehmer erzielte. Denn der Zweck des Gesetzes war nicht in erster Linie, beiden (dann evtl. in Relation zueinander zu setzende) Steuervorteile zu gewähren, sondern die Vermögensbildung der Arbeitnehmer zu fördern. Die steuerlichen Begünstigungen sollten dabei bei den Arbeitnehmern ein besonderer, zusätzlicher Vorteil, bei den Arbeitgebern ein ausreichender Anreiz zur Verwirklichung des Gesetzeszweckes sein.

Die Einkommensteuer 1966 war daher um weitere 86 DM auf 48 930 DM zu ermäßigen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71133

BStBl II 1975, 12

BFHE 1975, 357

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Trinkgelder an Arbeitnehmer und Unternehmer richtig umsatzsteuerlich einstufen und buchen: Trinkgeld an Arbeitnehmer richtig versteuern
studentenjob biergarten saisonarbeit
Bild: pixabay

Trinkgeld an Arbeitnehmer steuerlich richtig einstufen: Wann das Trinkgeld lohnsteuerfrei bleibt und wann es lohnsteuerpflichtig wird, lesen Sie hier.


Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
E-Rechnung_Whitepaper_3D
Bild: Haufe Online Redaktion

Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


BFH VI R 9/72
BFH VI R 9/72

  Leitsatz (amtlich) Eine zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer abgeschlossene Vereinbarung über die Gewährung von vermögenswirksamen Leistungen i. S. des § 5 Abs. 1 2. VermBG, die unwirksam ist, weil der Arbeitgeber die vermögenswirksamen ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren