Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 01.03.2002 - VI R 171/98

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag bei Lohnsteuer-Pauschalierung

 

Leitsatz (amtlich)

Wird Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erhoben, ist die pauschale Lohnsteuer Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag.

 

Normenkette

SolZG 1995 § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3-5, § 4

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz (EFG 1998, 970)

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als Rechtsanwalt selbständig tätig. Abweichend von seiner Lohnsteueranmeldung 1996 vom 17. Januar 1997, die ausschließlich nach § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) pauschalbesteuerte Arbeitslöhne von Teilzeitbeschäftigten betrifft, setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt ―FA―) ausgehend von einer pauschalen Lohnsteuer in Höhe von 1 045 DM den Solidaritätszuschlag auf 78,37 DM fest. Mit seiner nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage wandte sich der Kläger gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags mit der Begründung, dass die Erhebungsgrenzen des § 3 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 des Solidaritätszuschlagsgesetzes (SolZG) 1995 und § 51a Abs. 2 a EStG nicht erreicht seien. Die Erhebungsgrenzen seien auch im Lohnsteuer-Pauschalierungsverfahren zu beachten. Die anderweitige Handhabung durch das FA verstoße gegen den Gleichheitssatz.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 970 veröffentlichten Gründen statt.

Mit seiner dagegen gerichteten Revision rügt das FA die Verletzung der §§ 40 Abs. 3, 40a Abs. 5, 51a Abs. 1 und 2 a EStG 1990 und des § 3 Abs. 3 Nr. 2 SolZG 1995. In den Fällen der Lohnsteuer-Pauschalierung sei der Arbeitgeber Schuldner des von der pauschalen Lohnsteuer zu erhebenden Solidaritätszuschlags (§ 51a Abs. 1 i.V.m. den §§ 40 Abs. 3 Satz 2, 40a Abs. 5 EStG). Im Gegensatz dazu sei mit den durch Art. 31 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 (BStBl I, 510) im SolZG 1995 eingeführten sozialen Komponenten (Nullzone des § 3 Abs. 3 SolZG und Überleitungsbereich des § 4 Satz 2 SolZG) vom Gesetzgeber ausdrücklich nur eine Begünstigung des steuerpflichtigen Arbeitnehmers selbst beabsichtigt (vgl. BTDrucks 12/4801, S. 169; Plenker in Betriebs-Berater ―BB― 1995, 74; Hartmann in Die Information über Steuer und Wirtschaft ―Inf― 1995, 36). Im Lohnsteuer-Abzugsverfahren könnten diese sozialen Komponenten deshalb nur beim laufenden Arbeitslohn nach den Steuermerkmalen der Lohnsteuerkarte (§ 3 Abs. 4 SolZG) und beim betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 3 Abs. 5 SolZG) berücksichtigt werden. Ansonsten kämen diese im SolZG genannten und personenbezogenen Nullzonen von 2 664 DM bzw. 1 332 DM nur im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung und ggf. auch bei der Festsetzung von Vorauszahlungen zur Anwendung.

Im Übrigen würde eine Beachtung der Nullzone in den Fällen, bei denen eine Person in mehreren Arbeitsverhältnissen stehe, die jeweils pauschal besteuert würden, eine unberechtigte finanzielle Besserstellung der betreffenden Person bewirken. Denn eine Zusammenfassung der verschiedenen Bemessungsgrundlagen zur Überprüfung der Nullzone sei bei der Lohnsteuer-Pauschalierung nicht möglich. Vom Gesetzgeber sei jedoch beabsichtigt, nur dann von einer Festsetzung des Solidaritätszuschlages abzusehen, wenn pro Einzelperson bzw. von Ehegatten die Bemessungsgrundlagen sämtlicher Einkünfte zusammengefasst die Grenzen des § 3 Abs. 3 SolZG nicht überschritten.

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.

Er nimmt Bezug auf die Gründe der Vorentscheidung und führt ergänzend aus, dass die vom FA befürchteten finanziellen oder fiskalischen Nachteile für den Staatshaushalt bei der Entscheidung keine Rolle spielen dürften. Nach § 3 SolZG bemesse sich der Solidaritätszuschlag nach der berechneten Einkommen- bzw. Lohnsteuer und sei nur bei Überschreitung der in § 3 Abs. 3 SolZG genannten Beträge zu erheben. Dass der Arbeitgeber für Teilzeitbeschäftigte die Lohnsteuer unter Verzicht auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte mit einem Pauschsteuersatz erheben könne, sei nur eine besondere Form der Erhebung und ändere nichts an der Qualität dieser Lohnsteuer und seiner Erhebung. Wenn die so erhobene Lohnsteuer von der Begünstigung des § 3 Abs. 3 SolZG hätte ausgenommen werden sollen, hätte dies ausdrücklich geregelt werden müssen. Es gehe nicht an, trotz des klaren Wortlauts nach "Sinn und Zweck" des Gesetzes zu forschen und das Gesetz dann gegen seinen Wortlaut auszulegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).

Gemäß § 1 SolZG 1995 wird zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Abgabepflichtig sind u.a. natürliche Personen, die nach § 1 EStG einkommensteuerpflichtig sind (§ 2 SolZG). Nach § 4 Satz 1 SolZG 1995 beträgt der Solidaritätszuschlag im Streitjahr 1996 7,5 v.H. der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 SolZG 1995 vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 bis 5 SolZG 1995 die Lohnsteuer. Zur Lohnsteuer im Sinne dieser Vorschrift gehört auch die pauschale Lohnsteuer.

Bei der pauschalen Lohnsteuer stellt diese ungekürzt die Bemessungsgrundlage dar, weil für sie in § 3 Abs. 3 bis 5 SolZG 1995 keine Ausnahmen vorgesehen sind. Insbesondere ist § 3 Abs. 3 SolZG nicht einschlägig. Vielmehr ist der Tatsache, dass der Lohnsteuerabzug in Abs. 4 und der Lohnsteuer-Jahresausgleich in Abs. 5 gesondert geregelt sind, zu entnehmen, dass § 3 Abs. 3 SolZG nur die zu veranlagenden Steuerpflichtigen betrifft. Bei diesen wird der Solidaritätszuschlag nur erhoben, wenn die Bemessungsgrundlage bei Anwendung der Splittingtabelle 2 664 DM und bei Anwendung der Grundtabelle 1 332 DM übersteigt. Eine andere Bedeutung kommt dem Wortlaut "in anderen Fällen" in § 3 Abs. 3 Nr. 2 SolZG 1995 nicht zu.

Dieses Ergebnis deckt sich auch mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Der erkennende Senat hat bereits entschieden (Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 21. Juli 1989 VI R 157/87, BFHE 157, 431, BStBl II 1989, 1032), dass der für die Pauschalierung nach § 40a EStG maßgebliche Arbeitslohn z.B. nicht um den ―früheren― Weihnachtsfreibetrag und Arbeitnehmer-Freibetrag zu kürzen war. Eine Berücksichtigung solcher Freibeträge, die in ihrer Wirkung der Nullzone beim Solidaritätszuschlag ähnlich sind, würde mit der pauschalierten Lohnsteuererhebung des § 40a EStG auch nicht im Einklang stehen. Allein der gezahlte Arbeitslohn ohne irgendwelche in der Person des Arbeitsnehmers liegende Kürzungsgründe ―im Streitfall die Berücksichtigung sozialer Komponenten― soll der pauschalen Lohnsteuer unterworfen werden (s. im Einzelnen BFH in BFHE 157, 431, BStBl II 1989, 1032, 1033 f.).

Der Gesetzgeber hat die hier vertretene Auslegung durch die Änderung des Obersatzes in § 3 Abs. 3 SolZG durch das Gesetz zur Senkung des Solidaritätszuschlags vom 21. November 1997 (BGBl I 1997, 2743, BStBl I, 967, s. dazu BTDrucks 13/8701, S. 7) bestätigt.

 

Fundstellen

BFH/NV 2002, 877

BStBl II 2002, 440

BFHE 197, 559

BFHE 2002, 559

BB 2002, 927

DB 2002, 928

DStR 2002, 718

DStRE 2002, 574

HFR 2002, 638

FR 2002, 684

Inf 2002, 350

NWB 2002, 1339

NWB 2002, 2193

BuW 2002, 685

EStB 2002, 215

NZA 2002, 1322

KÖSDI 2002, 13266

AUR 2002, 359

RdW 2002, 621

b&b 2002, 322

stak 2002, 0

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Barista Café Studentenjob

Ferienjobber

mehr

Gemälde

Künstlersozialabgabe

mehr

Urlaub Reise Koffer Gepäck

Urlaubsgeld

mehr

WM2026_Ball_Auf_Spielfeld

Fußball-WM im Büro: arbeitsrechtliche Grenzen

mehr

Reporting_Praesentation_Teammeeting_Liniendiagramm

People Analytics – zwischen Daten und Entscheidung

mehr

Confident businesswoman smiling while interacting with colleagues

Selbstentwicklung für Führungskräfte

mehr

Afro Mann am Handy

Advertorial: Trends im Recruiting 2026

mehr

Gruppe Präsentation

HR-Digitalisierung meistern

mehr

Betriebsveranstaltung

Betriebsveranstaltungen

mehr

Downloads

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Business Schools Titel 2026

MBA, Master, Zertifikate: Startbereit für die KI-Welt

mehr

Tagen Frühjahr 2026

Drohnenshows: Himmlische Innovationen

mehr

Personalmagazin bAV 12/2025

Gender Pension Gap: Wie Betriebe für Ausgleich sorgen können

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Personal
Relevant: Die Zukunft des Betrieblichen Eingliederungsmanagements
Die Zukunft des Betrieblichen Eingliederungsmanagements

Die Bedeutung des BEM hat sich stark weiterentwickelt. Dieses Buch unterstützt Sie dabei, BEM zu vertiefen, als festen Bestandteil der Personal- und Präventionsarbeit zu etablieren und den Unternehmenserfolg langfristig zu sichern.


Solidaritätszuschlaggesetz ... / § 3 Bemessungsgrundlage und zeitliche Anwendung
Solidaritätszuschlaggesetz ... / § 3 Bemessungsgrundlage und zeitliche Anwendung

  (1) Der Solidaritätszuschlag bemisst sich vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5,   1. soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer vorzunehmen ist: nach der nach Absatz 2 berechneten Einkommensteuer oder der ...

4 Wochen testen

Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren