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BFH Urteil vom 01.03.1966 - I 226/64

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Gehört ein Gewerbebetrieb zum Gesamtgut der in Gütergemeinschaft lebenden Eheleute, so fällt das an die mitarbeitende Ehefrau auf Grund eines behaupteten Arbeitsverhältnisses gezahlte Gehalt unter die Gewinnanteile im Sinne des § 15 Ziff. 2 EStG.

 

Normenkette

EStG § 15 Nr. 2

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerrechtliche Behandlung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses bei Gütergemeinschaft

Der Revisionskläger (Ehemann) betreibt als Maurermeister ein Baugeschäft, das er im Jahre 1950 von seinem Vater geerbt hat und seitdem im eigenen Namen führt. Am 20. September 1962 wurde er als alleiniger Inhaber ins Handelsregister eingetragen. Durch notariellen Vertrag vom 5. Juni 1962 hat er mit der Revisionsklägerin (Ehefrau) Gütergemeinschaft nach den Vorschriften des BGB vereinbart. Vorbehaltsgut wurde nicht ausbedungen. Die Verwaltung des Gesamtguts ist dem Ehemann übertragen. Am 1. August 1962 haben die Eheleute einen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen, wonach die Ehefrau als Angestellte im Betrieb des Ehemannes gegen ein monatliches Gehalt von 200 DM beschäftigt wird. Ihr Arbeitsgebiet umfaßt die Materialannahme und Materialausgabe, Lohn- und Bauabrechnungen, den Zahlungsverkehr und allgemeine Büroarbeiten.

Bei der Gewinnermittlung für das Jahr 1962 zog der Ehemann 1.000 DM Arbeitslohn der Ehefrau als Betriebsausgabe ab. Der Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) rechnete diesen Betrag am Gewinn wieder hinzu, weil die Eheleute wegen der Gütergemeinschaft als Mitunternehmer des Betriebes anzusehen seien, so daß für ein Arbeitsverhältnis kein Raum sei. Die Sprungberufung blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Ansicht des FA. Bei Mitunternehmern sei die Tätigkeitsvergütung nach § 15 Ziff. 2 EStG als Gewinnanteil zu behandeln.

Mit der Rb. (Revision) rügen die Eheleute falsche Rechtsanwendung.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Die Vorinstanz ist zutreffend von folgenden Erwägungen ausgegangen. Durch die Vereinbarung der Gütergemeinschaft sei das Vermögen der Eheleute gemeinschaftliches Vermögen geworden und bürgerlich-rechtlich eine Gemeinschaft zur gesamten Hand entstanden (§§ 4416, 1419 BGB neuer Fassung). Für die Gesamtgutverbindlichkeiten hafteten die Eheleute als Gesamtschuldner (ß 1437 BGB neuer Fassung). Zum Gesamtgut gehöre der gewerbliche Betrieb. Die Gewinne und die Bildung stiller Reserven wie auch etwaige Verluste des Betriebs berührten unmittelbar das Vermögen beider Ehegatten. Die Eheleute seien danach wie Gesellschafter (Mitunternehmer) gestellt.

Diese Begründung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Im Gutachten des BFH VI D 1/58 S vom 18. Februar (BStBl 1959 III S. 263, Slg. Bd. 69 S. 5) ist dargelegt worden, daß der Vereinbarung der Gütergemeinschaft keine unmittelbaren Wirkungen für die Einkommensteuer zuzuerkennen sind, wohl aber Folgewirkungen. Bei der Sachverhaltswürdigung muß berücksichtigt werden, daß das Gesamtgut beiden Ehegatten zur gesamten Hand gehört. Für die steuerliche Beurteilung ist es nach § 11 Ziff. 5 StAnpG jedem Ehegatten zur Hälfte zuzurechnen. Wirtschaftlich besteht als Folgewirkung der Gütergemeinschaft eine Nutzungsgemeinschaft, ohne daß es noch einer besonderen Vereinbarung darüber bedarf. Diese Grundsätze sind in dem Urteilen des BFH IV 127/58 U vom 6. August 1959 (BStBl 1959 III S. 408, Slg. Bd. 69 S. 395), I 14/60 U vom 10. Mai 1960 (BStBl 1960 III S. 326, Slg., Bd. 71 S. 206), I 287/60 U vom 7. März 1961 (BStBl 1961 III S. 253, Slg. Bd. 72 S. 693), I 79/61 U vom 15. Mai 1962 (BStBl 1962 III S. 346, Slg. Bd. 75 S. 216) und VI 349/62 vom 12. Juli 1963 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz, § 15, Rechtsspruch 425) bestätigt worden. Soweit in diesen Entscheidungen die Einkünfte aus der Beteiligung eines Ehegatten an einer Personengesellschaft nur dem beteiligten Ehegatten zugerechnet wurden, beruhte das darauf, daß die Beteiligung nicht zum Gesamtgut gehörte, also nicht gemeinsames Vermögen der Eheleute darstellte, Gewerbliche Einkünfte hingegen, die mit einem zum Gesamtgut gehörenden Betriebsvermögen erzielt werden, sind beiden Ehegatten zuzurechnen und auf sie nach Maßgabe der Kapitalbeteiligung und des Umfangs der unternehmerischen Tätigkeit aufzuteilen, wie dies bei Personen geschieht, die nicht ehelich verbunden sind und gemeinsames Betriebsvermögen besitzen, z. B. bei Personengesellschaften (BFH-Urteil I 287/60 U).

Die Einwendungen der Revision geben dem Senat keinen Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Zu Unrecht berufen sich die Eheleute auf das Urteil des BFH I 147/61 vom 24. Oktober 1961 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1962 S. 188). Diese Entscheidung ist zu einem wesentlich anderen Sachverhalt ergangen. Weder bestand Gütergemeinschaft noch handelte es sich um gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute. Unerheblich ist auch, daß der Ehemann als alleiniger Verwalter des Gesamtguts das Unternehmen im eigenen Namen betreibt ( § 1422 BGB neuer Fassung) und unter seinem Namen im Handelsregister hat eintragen lassen. Für die Einkommensteuer ist maßgebend, für wessen Rechnung der Betrieb geführt wird. Das geschieht im Streitfall für beide Eheleute, da ihnen der Betrieb gesamthänderisch gehört und die Erträge wie die Verluste unmittelbar das Gesamtgut mehren bzw. mindern. Daran ändert auch der Arbeitsvertrag vom 1. August 1962 nichts. Es kann dahingestellt bleiben, ob Eheleute hinsichtlich der Mitarbeit der Ehefrau in einem vom Ehemann verwalteten Betrieb bürgerlich-rechtlich ein Arbeitsverhältnis begründen können, wenn der Betrieb zum Gesamtgut gehört und auch die Arbeitsvergütung deshalb ins Gesamtgut fällt. Steuerrechtlich ist jedenfalls nach § 15 Ziff. 2 EStG die Vergütung für die Arbeitsleistung der Ehefrau als deren Gewinnanteil anzusehen. Sie kann daher nicht als Betriebsausgabe abgesetzt, sondern nur bei der Verteilung des Gewinns auf die Ehegatten berücksichtigt werden. Ebenso kann auch nur für die Gewinnverteilung gegebenenfalls von Bedeutung sein, in welchem Verhältnis der betriebliche Ertrag vom Umfang des Kapitaleinsatzes und der Arbeitsleistung des verwaltenden Ehegatten abhängt. Die Tatsache der gemeinschaftlichen Nutzung des Betriebsvermögens wird davon nicht beeinflußt. übrigens kann im Streitfall von einer unwesentlichen Bedeutung des Betriebsvermögens für den Betrieb nicht gesprochen werden.

Der Hinweis der Revision auf die unterschiedliche Behandlung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses bei freiberuflich Tätigen geht fehl. Ein Unterschied kann bei diesen nur insoweit gemacht werden, wie die Umstände anders als bei Gewerbetreibenden liegen, was sich auch aus dem Gutachten des BFH VI D 1/58 S ergibt.

Die Vorinstanz hat danach die an die Ehefrau geleistete Arbeitsvergütung zu Recht nicht als Betriebsausgabe zugelassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412027

BStBl III 1966, 277

BFHE 1966, 181

BFHE 85, 181

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