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BFH Urteil vom 01.03.1963 - VI 269/61 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Förderungsgesetze

 

Leitsatz (amtlich)

Verwendet ein Wohnbausparer ein Bausparguthaben vor Ablauf der Sperrfrist für einen Wohnungsbau im Ausland, so stehen ihm keine Wohnungsbauprämien zu.

Gesetz über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (Wohnungsbau-Prämiengesetz) in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (BGBl 1954 I S. 482, BStBl 1954 I S. 709) sowie der änderung des Gesetzes vom 24. Juli 1958 (BGBl 1958 I S. 539, BStBl 1958 I S. 508) § 2 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2, § 5

 

Normenkette

WoPG § 2/1/1, § 2/2, § 5/2

 

Tatbestand

Der Bf. hat in den Jahren 1956 bis 1959 Bausparkassenbeiträge an eine Bausparkasse geleistet. Für 1956 bis 1958 erhielt er vom Finanzamt Wohnungsbauprämien von je 400 DM. Mit einem Zwischenkredit der Bausparkasse in Höhe des Bausparguthabens (ohne Wohnungsbauprämie) erwarb er ein Eigenheim in österreich. Daraufhin forderte das Finanzamt die für die Jahre 1956, 1957 und 1958 gewährten Wohnungsbauprämien (zusammen 1.200 DM) zurück und lehnte gleichzeitig die Gewährung der Wohnungsbauprämie für das Jahr 1959 ab. Die Sprungberufung hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Auch die Rb. kann nicht durchdringen.

Die vom Bf. an die Bausparkasse in den Jahren 1956 bis 1959 geleisteten Beiträge waren prämienbegünstigte Aufwendungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (Wohnungsbau-Prämiengesetz) in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (BGBl 1954 I S. 482, BStBl 1954 I S. 709) sowie des änderungsgesetzes vom 24. Juli 1958 (BGBl 1958 I S. 539, BStBl 1958 I S. 508). Da sich der Bf. jedoch vor Ablauf von 5 Jahren seit dem Vertragsschluß die geleisteten Beträge hat zurückzahlen lassen, mußten die Prämien gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in Verbindung mit §§ 4 ff. der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes vom 8. September 1955 (BStBl 1955 I. S. 454) vom Finanzamt zurückgefordert werden, es sei denn, der Bf. hätte die empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet (ß 2 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes; siehe auch Abschnitt 17 der Richtlinien zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes vom 12. Juli 1956, BStBl 1956 I S. 365).

Der Bf. hat allerdings die Beträge zum Erwerb eines Eigenheims aufgewandt und somit an sich dem Wortlaut des Gesetzes Genüge getan. Dem Sinn des Gesetzes nach kann jedoch nur der Wohnungsbau im Inlande begünstigt sein. Der deutsche Gesetzgeber kann nur das Ziel verfolgt haben, den Wohnungsbau im Inland zur Behebung der inländischen Wohnungsnot zu begünstigen und zugleich damit den inländischen Baumarkt zu fördern (siehe Grimm, Wohnungsbau-Prämiengesetz, 1961, S. 12 und 19). Diese Ziele werden aber durch einen Wohnungsbau im Ausland nicht erfüllt.

Das vom Bf. erworbene Eigenheim ist im Ausland gelegen. Der Bf. mag gute Gründe gehabt haben, ein Eigenheim in österreich zu erwerben. Der Senat kann jedoch darauf nicht eingehen, da der Bf. die vom Gesetz geforderte Verwendung der Bausparbeiträge zum Wohnungsbau im Inland nicht erfüllt hat. Mit Recht hat deshalb das Finanzamt die Wohnungsbauprämien für die Jahre 1956 bis 1958 zurückgefordert und die Gewährung der Prämie für 1959 abgelehnt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424150

BStBl III 1963, 200

BFHE 1963, 550

BFHE 76, 550

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