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BFH Beschluss vom 31.10.1991 - V B 194/91 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Klagebefugnis gegen Umsatzsteuerbescheide

 

Leitsatz (NV)

Ein Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist nicht befugt, im eigenen Namen gegen Umsatzsteuerbescheide, die gegen diese Gesellschaft gerichtet sind, zu klagen. Er ist auch als potentiell Haftender nicht klagebefugt.

 

Normenkette

UStG 1980 § 13 Abs. 2; FGO § 40 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag auf Prozeßkostenhilfe (PKH) für eine von dem Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) erhobene Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1981 und 1982 betreffend die ,,GbR A und B" (GbR) durch den angefochtenen Beschuß abgelehnt, weil keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gegeben sei. Es hat u. a. zur Begründung ausgeführt, die GbR habe die in den Steuerbescheiden besteuerten (nicht erklärten) Umsätze auch ausgeführt. Dazu hat es Feststellungen in einem Strafverfahren gegen den Antragsteller und seinen Sohn wegen Steuerhinterziehung ausgewertet.

Mit der Beschwerde macht der Antragsteller u. a. geltend, es sei unrichtig, daß der Beklagte die Umsatzsteuerbescheide gegen eine GbR gerichtet habe, die nicht einen einzigen Vertrag geschlossen habe. Im Streitfall habe das Zivilrecht Vorrang.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde gegen die Versagung der PKH für das Klageverfahren gegen die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide hat keinen Erfolg. Das FG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß für die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung).

Da der durch einen Rechtsanwalt vertretene Antragsteller in der Beschwerdeschrift keinen Antrag ausdrücklich gestellt hat, geht der Senat davon aus, daß er seinen ursprünglichen Antrag im Verfahren vor dem FG weiter verfolgt. Danach hat der Antragsteller PKH im Rechtsstreit ,,A", . . . Klägers, . . . gegen das Finanzamt Z . . . wegen Anfechtung" erhoben und beantragt, die Umsatzsteuerbescheide 1981 und 1982 gegen die ,,Gesellschaft des bürgerlichen Rechts A und B" aufzuheben und ihm u. a. für dieses Verfahren PKH zu gewähren.

Die danach erhobene Klage des Antragstellers gegen die die GbR betreffenden Umsatzsteuerbescheide 1981 und 1982 ist unzulässig. Der Antragsteller ist nicht klagebefugt (§ 40 FGO). Er kann nicht geltend machen, durch die bezeichneten Umsatzsteuerbescheide in seinem Recht auf gesetzmäßige Steuerfestsetzung verletzt worden zu sein. Die angefochtenen Steuerbescheide richten sich nicht gegen den Antragsteller, sondern gegen die GbR als Steuerschuldner (§ 13 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1980, § 157 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung - AO 1977 -). Gegen den Antragsteller ist somit keine Steuerschuld festgesetzt worden.

Der Antragsteller ist auch als potentiell Haftender (§§ 427, 714 des Bürgerlichen Gesetzbuches) nicht klagebefugt (vgl. dazu auch Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 40 FGO Tz. 16). Die für die Klagebefugnis notwendige rechtliche Betroffenheit ergibt sich für den Haftungsschuldner von Umsatzsteuer aus dem Haftungsbescheid. Ein etwaiger Haftungsanspruch (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. März 1990 VII R 26/89, BFHE 161, 390, BStBl II 1990, 939) wird durch Haftungsbescheid (§ 191 Abs. 1 AO 1977) verwirklicht (§ 218 Abs. 1 AO 1977). Der Antragsteller kann Einwendungen, die die Steuerschuld betreffen, auch im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Haftungsbescheid vorbringen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1992, 402

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