Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 31.08.1999 - V B 53/97, V S 13/99 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Richterablehnung - Grundsatz der Individualablehnung; AdV - Verfassungsmäßigkeit der Kleinunternehmerregelung

 

Leitsatz (NV)

  1. Ein Befangenheitsantrag ist rechtsmißbräuchlich, wenn der gegen sämtliche Richter eines Gerichts geltend gemachte Ablehnungsgrund derart allgemeiner Natur ist, daß er seine Besonderheit und Eigenart für den einzelnen Richter verloren hat und nicht mehr individuell begrenzbar ist.
  2. Der Gesetzgeber war nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, die Nichterhebung der Steuer außer für Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG auch für weitere Unternehmer anzuordnen, deren Gewinn den existenznotwendigen Bedarf nicht deckt.
 

Normenkette

FGO § 51; ZPO § 44; UStG 1993 § 19

 

Tatbestand

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat einen ...betrieb, in dem er allein arbeitet. Im Jahre 1994 betrug sein Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer 25 858 DM.

Wegen Nichtabgabe der Voranmeldungen für die Monate November und Dezember 1995 setzte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Steuer für die genannten Voranmeldungszeiträume im Wege der Schätzung auf 425 DM und 905 DM fest (Vorauszahlungsbescheide vom 23. Februar 1996). Der Antragsteller reichte daraufhin die Voranmeldungen nach; er errechnete für November 1995 einen Vorsteuer-Überschuß von 22,20 DM und für Dezember 1995 eine Umsatzsteuer von 1 378 DM. Gleichzeitig beantragte er mit Schriftsatz vom 15. März 1996, "die noch für 1995 verbleibenden Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbeträge auf 0 DM herabzusetzen". Zur Begründung seines Antrags machte er Verfassungswidrigkeit der "Kleinunternehmerregelung" in § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) geltend. Das FA sah hierin einen Einspruch gegen die Vorauszahlungsbescheide vom 23. Februar 1996, den es als unbegründet zurückwies.

Die hiergegen gerichtete Klage ist beim Finanzgericht (FG) unter dem Aktenzeichen ... anhängig. Während des Klageverfahrens hat der Kläger die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 1995 abgegeben; das FA hat der Erklärung zugestimmt (Bescheid vom 3. April 1998). Der Kläger hat die Jahresveranlagung gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht (Schriftsatz an das FG vom 25. April 1998).

Gleichzeitig mit der Klageerhebung hat der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide beim FG beantragt.

Das FG teilte die verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers gegen die Vorschrift des § 19 UStG 1993 nicht und wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab (Beschluß vom 19. März 1997).

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die das FG zugelassen hat. Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein bisheriges Begehren weiter.

Nachdem der erkennende Senat den verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers gegen die Vorschrift des § 19 UStG 1993 im Verfahren V B 52/97 (wegen Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlungen für das 1. und 2. Quartal 1996) nicht gefolgt war (Beschluß vom 11. Dezember 1997 V B 52/97, BFH/NV 1998, 751) und auch den Antrag auf Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung zurückgewiesen hatte (Beschluß vom 3. August 1998 V E 2/98, BFH/NV 1999, 72), lehnte der Antragsteller die Richter, die an diesen Entscheidungen mitgewirkt hatten, wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung. Denn die Ablehnungsgesuche des Antragstellers sind mißbräuchlich und daher offensichtlich unzulässig. Deshalb ist auch eine dienstliche Äußerung der beteiligten Richter gemäß § 51 FGO i.V.m. § 44 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grunde kann der Senat über die Ablehnungsgesuche auch zugleich mit der Beschwerdeentscheidung befinden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. April 1988 I R 284/82, BFH/NV 1989, 395).

Ein Befangenheitsantrag ist rechtsmißbräuchlich, wenn der gegen sämtliche Richter eines Gerichts geltend gemachte Ablehnungsgrund derart allgemeiner Natur ist, daß er seine Besonderheit und Eigenart für den einzelnen Richter verloren hat und nicht mehr individuell begrenzbar ist. Behauptete Rechtsfehler, die in einem früheren Verfahren unterlaufen sein sollen, sind kein Befangenheitsgrund, es sei denn, daß ganz besondere Umstände dargetan werden, die dafür sprechen, daß die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung der Richter gegenüber der ablehnenden Partei beruht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Mai 1986 I B 70/85, BFH/NV 1987, 653, und vom 30. September 1998 XI B 22/98, BFH/NV 1999, 348).

Der Antragsteller begründet das Ablehnungsgesuch in der Sache damit, daß der Senat mit dem Beschluß in BFH/NV 1998, 751 ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 19 UStG 1993 verneint hatte und hierin auch im Beschluß in BFH/NV 1999, 72 keine unrichtige Sachbehandlung erkennen konnte. Hieraus kann aber nach Maßgabe einer vernünftigen objektiven Betrachtung nicht auf die Voreingenommenheit der mitwirkenden Richter geschlossen werden.

2. Die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes soll auf Antrag ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen (§ 69 Abs. 2 und 3 FGO).

Nachdem die ursprünglich angefochtenen Vorauszahlungsbescheide durch die Jahresveranlagung ersetzt worden sind und letztere Gegenstand des Klageverfahrens vor dem FG geworden ist, hat der Senat nur noch zu entscheiden, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Jahresveranlagung bestehen.

3. Solche Zweifel bestehen nicht.

Die Umsatzsteuererklärung des Antragstellers für das Kalenderjahr 1995 gilt als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 Satz 1 der Abgabenordnung --AO 1977--). Es ist unbestritten und unzweifelhaft, daß sie dem Gesetz entspricht. Der Antragsteller war kein Kleinunternehmer i.S. des § 19 UStG 1993, da er die Umsatzgrenzen des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1993 a.F. überschritten hatte.

Der Gesetzgeber war nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, die Nichterhebung der Steuer für weitere Unternehmer anzuordnen, deren Gewinn den existenznotwendigen Bedarf nicht deckt. Die Umsatzsteuer ist nicht personen-, sondern umsatzbezogen und berücksichtigt die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 1997 1 BvR 201/97, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1997, 328; vgl. dazu auch noch BFH-Beschluß vom 15. September 1998 V B 39/98, BFH/NV 1999, 226). Soweit die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig ist, kann dies im Rahmen des § 227 AO 1977 berücksichtigt werden. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Umsatzsteuerbescheides können hieraus jedoch nicht hergeleitet werden.

 

Fundstellen

BFH/NV 2000, 244

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Finanzgerichtsordnung / § 51 [Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen]
    Finanzgerichtsordnung / § 51 [Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen]

      (1) 1Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. 2Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren