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BFH Beschluss vom 31.07.1979 - VII B 11/79

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Leitsatz (amtlich)

Die Rechtmäßigkeit eines auf § 191 Abs. 1 AO 1977 und § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG gestützten Duldungsbescheides ist nicht ernstlich zweifelhaft, wenn der Bescheid die Forderung, den Anfechtungsgrund, den zurückzugewährenden Gegenstand sowie die Art und Weise der Rückgewähr angibt. Ein solcher Duldungsbescheid muß nicht auch angeben, wie sich die Zwangsvollstreckung im einzelnen gestalten werde.

 

Normenkette

AO 1977 § 191 Abs. 1, § 119 Abs. 1; AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 4

 

Tatbestand

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) erwarb durch Schenkungsvertrag vom 27. Oktober 1976 von ihrem Ehemann das Eigentum an einem gemeinsam bewohnten Hausgrundstück. Nachdem die wegen Steuerrückständen des Ehemannes gegen diesen vom Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt - FA -) durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen im wesentlichen erfolglos geblieben waren, erließ das FA am 15. März 1978 einen Duldungsbescheid gegenüber der Antragstellerin. Dieser enthält nach einleitenden Feststellungen über die Steuerschuld des Ehemannes die Erklärung, daß gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens vom 21. Juli 1879 (AnfG) i. V. m. § 191 der Abgabenordnung (AO 1977) die unentgeltliche Übertragung des Grundstücks zugunsten der Antragstellerin sowie die entgeltliche Übereignung mehrerer beweglicher Gegenstände angefochten werde Hieran anschließend enthält der Duldungsbescheid die Erklärungen:

"Die gesetzlichen Rückgewähransprüche werden hiermit geltend gemacht. Danach haben sie die Vollstreckung in das Grundstück sowie die o. a. beweglichen Sachen so zu dulden, als ob der Abgabepflichtige noch eingetragener Eigentümer des Grundstücks wäre bzw. die Sachen noch zum Vermögen des Abgabeschuldners gehörten."

Außerdem wird ausgeführt, daß sich die Anfechtung der unentgeltlichen Grundstücksübertragung auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG und die der entgeltlichen Übertragung der beweglichen Gegenstände auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG stütze.

Das FA hob in der Einspruchsentscheidung vom 21. November 1978 den Duldungsbescheid insoweit auf, als es sich auf die beweglichen Sachen bezog, und setzte seine Vollziehung im übrigen unter der aufschiebenden Bedingung aus, daß die Antragstellerin eine Sicherheitsleistung nach § 241 AO 1977 in Höhe von 70 000 DM erbringe Daraufhin erhob die Antragstellerin Klage gegen der Duldungsbescheid und beantragte beim Finanzgerich (FG), dessen Vollziehung ohne Sicherheitsleistung auszu setzen.

Das FG gab dem Aussetzungsantrag mit folgende Begründung statt:

An der Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheides bestün den ernstliche Zweifel i. S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 de Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach § 191 Abs. 1 AO 1977 könne das FA Personen durch Duldungsbescheid in Anspruch nehmen, die nach bürgerlichem Recht kraft Gesetzes verpflichtet seien, die Vollstreckung zu dulden. Eine solche Verpflichtung könne sich aus den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes ergeben. Gemäß § 9 AnfG müsse das Anfechtungsrecht im Klagewege im Rahmen einer Leistungsklage geltend gemacht werden, bei der der Kläger im Klageantrag bestimmt bezeichnen müsse, in welchem Umfang und in welcher Weise die Rückgewähr seitens des Empfängers bewirkt werden solle. Dementsprechend müsse auch im zusprechenden Urteil der Beklagte zu einer konkreten Leistung, sei es die Zahlung eines bestimmten Betrages oder die Duldung einer bestimmten Zwangsvollstreckungsmaßnahme in ein unentgeltlich erworbenes Grundstück verurteilt werden. Aus der Tatsache, daß der öffentlich-rechtliche Duldungsbescheid des FA dem zivilrechtlich erwirkten Urteil gleichzustellen sei, müsse entnommen werden, daß an den Inhalt des im Verwaltungszwangsverfahren geschaffenen Vollstreckungstitels Duldungsbescheid in Fällen des Anfechtungsgesetzes die gleichen Anforderungen gestellt werden müßten, wie an das gemäß § 9 AnfG erzielbare Urteil. Das erfordere aber, daß der Tenor eines derartigen Duldungsbescheids eine gemäß § 9 AnfG im Hinblick auf Umfang und Art und Weise der Rückgewähr eindeutige Leistungsverpflichtung ausspreche. Das FG habe aus diesem Grunde ernstliche Zweifel, ob der Entscheidungssatz des angegriffenen Duldungsbescheids den Anforderungen des § 119 Abs. 1 AO 1977 genüge.

Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde macht das FA geltend, die Tenorierung des Duldungsbescheides entspreche dem Maß der Bestimmtheit, das für ihn nach § 119 Abs. 1 AO 1977 und § 9 AnfG zu fordern sei. Sie bringe insbesondere den Umfang zum Ausdruck, in dem die Zwangsvollstreckung zu dulden sei. Es beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Vollziehung des Duldungsbescheides nur unter der aufschiebenden Bedingung auszusetzen, daß die Antragstellerin in Höhe von 70 000 DM Sicherheit leistet.

Die Antragstellerin erklärt, sie schließe sich der Auffassung des FG uneingeschränkt an.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Das FG hat zu Unrecht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheides vom 15. März 1978 daraus hergeleitet, daß dessen Tenor nicht entsprechend den Anforderungen des § 9 AnfG an eine Anfechtungsklage eine Leistungsverpflichtung ausspricht, die bestimmt angibt, in welchem Umfang und in welcher Weise die Rückgewähr bewirkt werden soll. Die Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheides richtet sich nach § 191 Abs. 1 AO 1977. Nach dieser Vorschrift kann derjenige, der kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung eines Steueranspruchs zu dulden, durch einen schriftlichen Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Das gilt u. a. für denjenigen, der durch eine nach § 3 AnfG anfechtbare Rechtshandlung des Steuerschuldners einen Gegenstand erworben hat. Denn ihm gegenüber kann der Steuergläubiger, soweit es zu seiner Befriedigung erforderlich ist, gemäß § 7 AnfG beanspruchen, den erworbenen Gegenstand als noch zum Vermögen des Steuerschuldners gehörend zurückzugewähren.

Die Rückgewähr soll dabei nicht in das Vermögen des Schuldners erfolgen; vielmehr hat sich der Anfechtungsgegner so behandeln zu lassen, als gehöre der weggegebene Gegenstand noch zum Vermögen des Schuldners; der Anfechtungsgegner hat also die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand zu dulden (Böhle-Stamschräder/Kilger, Anfechtungsgesetz, 5. Aufl., § 7 Anm. III, 2; Warneyer-Bohnenberg, Anfechtungsgesetz, 4. Aufl., § 7 Anm. I). Zur Durchführung der Zwangsvollstreckung ist ein vollstreckbarer Titel erforderlich, der im Zivilprozeß nach § 9 AnfG durch Klage erstritten, im Besteuerungsverfahren nach § 191 Abs. 1 AO 1977 durch Erlaß eines Duldungsbescheids vom Vollstreckungsgläubiger selbst geschaffen wird (vgl. zum früheren Rechtszustand das Urteil des erkennenden Senats vom 8. August 1978 VII R 125/74, BFHE 125, 500, BStBl II 1978, 663). Der Klageantrag muß nach § 9 AnfG bestimmten Erfordernissen genügen. Er muß die geltend gemachte Forderung, den Anfechtungsgrund und den zurückzugewährenden Gegenstand bezeichnen (Böhle-Stamschräder/Kilger, a. a. O., § 9 Anm. II) und genau angeben, wie die Rückgewähr bewirkt werden soll (Böhle-Stamschräder/Kilger, a. a. O., § 9 Anm. III). Das letztere geschieht - wie bereits ausgeführt - durch Duldung der Zwangsvollstreckung.

Es erscheint dem Senat nicht ernstlich zweifelhaft, daß - selbst wenn man die für eine Klage nach § 9 AnfG geltenden Grundsätze für entsprechend anwendbar hielte - der Duldungsbescheid mehr enthalten müßte, als er im vorliegenden Fall enthält: Er gibt die Forderung, den Anfechtungsgrund, den zurückzugewährenden (d. h. zur Vollstreckung freizustellenden) Gegenstand an und die Art und Weise, wie die Rückgewähr (durch Duldung der Zwangsvollstreckung) erfolgen soll. Es ist nicht erkennbar, daß darüber hinaus noch angegeben werden müßte, wie sich die Zwangsvollstreckung im einzelnen gestalten werde. Das ist - wie bei jedem vollstreckbaren Titel, sei es in der Form eines Urteils, sei es in der Form eines Bescheids - Sache des Vollstreckungsverfahrens (vgl. Böhle-Stamschräder/Kilger, a. a. O., § 9 Anm. III 2; Warneyer-Bohnenberg, a. a. O., § 9 Anm. VII). Die Funktion des Urteils und entsprechend des Duldungsbescheids erschöpft sich darin, Grundlage der Vollziehung zu sein. § 9 AnfG enthält nur insofern eine Einschränkung, als bestimmt bezeichnet sein muß, in welchem Umfange und in welcher Weise die Rückgewähr bewirkt werden soll. Beides ist hier geschehen: In Höhe der Forderung des FA soll die Antragstellerin die Vollstreckung in das Grundstück dulden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72932

BStBl II 1979, 756

BFHE 1979, 338

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