Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 31.05.2005 - VIII B 67/96 (NV) (veröffentlicht am 26.10.2005)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Zulassung der Revision bei fehlender Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

1. Stehen Leistung und Gegenleistung nach objektiven Kriterien in einem erkennbaren Missverhältnis, spricht bei Verträgen unter nahen Angehörigen eine Vermutung für die Teilentgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts.

2. Latente Ertragsteuerbelastungen, die auf den stillen Reserven von GmbH-Anteilen ruhen, die im Rahmen einer Betriebsaufgabe in das Privatvermögen übertragen werden, sind bei der Wertermittlung nach § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG i. V. mit §§ 9, 11 BewG nicht mindernd zu berücksichtigen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG 1987 § 16 Abs. 3 S. 3, § 17; BewG §§ 9, 11

 

Verfahrensgang

FG Berlin (Urteil vom 25.03.1996; Aktenzeichen VIII 148/92)

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen.

1. Der behauptete Verfahrensmangel ist nicht schlüssig begründet. Mit dem Vorbringen, das angefochtene Urteil beruhe auf einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung, weil das Finanzgericht (FG) bei der Feststellung des Verkehrswerts der übertragenen GmbH-Anteile allgemeine Erfahrungssätze außer Acht gelassen habe, ist ein Verfahrensfehler nicht bezeichnet. Mängel der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und damit einer Nachprüfung im Rahmen einer auf Verfahrensmängel gestützten Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. September 2002 IX B 35/02, BFH/NV 2003, 40, und vom 23. Mai 2000 XI B 122/98, BFH/NV 2001, 43). Das gilt auch, wenn geltend gemacht wird, die Beweiswürdigung des FG verstoße gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze.

2. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. wegen grundsätzlicher Bedeutung der in der Beschwerdebegründung genannten Rechtsfragen begehrt, ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet.

a) Der Streitfall gibt keine Veranlassung, die vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung über Inhalt und Grenzen des "Rechtsinstituts" Fremdvergleich weiterzuentwickeln.

Der sog. Fremdvergleich dient bei Verträgen unter nahen Angehörigen der Klärung der Frage, ob und inwieweit ein Rechtsgeschäft dem Bereich der Einkünfteerzielung oder dem privaten Bereich des Steuerpflichtigen (unentgeltliche Zuwendung/Unterhaltsleistung) zuzuordnen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. Oktober 1997 IX R 38/97, BFHE 184, 463, BStBl II 1998, 106; vom 31. Mai 2001 IX R 78/98, BFHE 195, 392, BStBl II 2001, 756). Eine solche Prüfung ist bei Verträgen unter nahen Angehörigen erforderlich, da es hier regelmäßig an einem natürlichen Interessengegensatz fehlt, der unter Fremden typischerweise gewährleistet, dass eine dem Wert der Leistung entsprechende angemessene Gegenleistung vereinbart wird.

Der Fremdvergleich dient in Fällen wie dem hier zu beurteilenden, in dem für die Übertragung der Geschäftsanteile der Klägerin ein "Kaufpreis" vereinbart wurde, allein dazu, festzustellen, ob es sich bei dem "Kaufvertrag" um ein vollentgeltliches oder ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft handelt.

Insoweit ist nicht ersichtlich, worin noch eine ungeklärte Frage bestehen sollte.

Der BFH hat zu dieser Problematik eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt. Danach liegt ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft vor, wenn Leistung und Gegenleistung nicht --wie unter Fremden-- nach kaufmännischen Gesichtspunkten abgewogen worden sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 7. März 1995 VIII R 29/93, BFHE 178, 116, BStBl II 1995, 693; in BFHE 195, 392, BStBl II 2001, 756). Abweichend vom Zivilrecht stellt das Steuerrecht bei dieser Prüfung nicht primär auf die Vorstellungen der Vertragsbeteiligten ab, sondern grenzt die unentgeltliche Zuwendung von der entgeltlichen Übertragung auch anhand des objektiven Wertverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ab (BFH- Urteil vom 2. Mai 2001 VIII R 64/93, BFH/NV 2002, 10, m.w.N.). Stehen Leistung und Gegenleistung nach objektiven Kriterien in einem erkennbaren Missverhältnis, spricht bei Verträgen unter nahen Angehörigen eine Vermutung für die Teilentgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts (BFH-Urteil in BFHE 178, 116, BStBl II 1995, 693). Andererseits ist es --auch für die Annahme eines voll entgeltlichen Geschäfts-- nicht erforderlich, dass Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind. Eine annähernde Übereinstimmung der Wertverhältnisse genügt, wenn sich die Vertragsbeteiligten subjektiv vom Gedanken des entgeltlichen Leistungsaustausches leiten ließen (BFH-Urteile vom 12. November 1985 VIII R 286/81, BFHE 145, 62, BStBl II 1986, 55, und vom 3. Juni 1992 X R 14/89, BFHE 169, 25, BStBl II 1993, 23).

Im Streitfall sind der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) und das FG von diesen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Nach den Feststellungen des FG bestand ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem vereinbarten "Kaufpreis" für die GmbH-Anteile in Höhe von 59 000 DM und dem Verkehrswert der übertragenen Anteile; insoweit ist es unerheblich, ob dieser Wert --wie FA und FG angenommen haben-- mit 200 000 DM anzusetzen ist, oder --wie die Klägerin meint-- nur mit 135 000 DM.

b) Die Revision ist auch nicht zur Klärung der Rechtsfrage zuzulassen, wie der Verkehrswert eines GmbH-Anteils i.S. des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermitteln ist, wenn die Aufteilung eines teilentgeltlichen Geschäfts in eine voll entgeltliche Veräußerung und eine voll unentgeltliche Übertragung nach den Grundsätzen der sog. Trennungstheorie geboten ist.

Die Rechtsfrage, ob in einem solchen Fall der Verkehrswert mit dem Wert zu bestimmen ist, den fremde Dritte als Kaufpreis für den Erwerb des Anteils vereinbart hätten, oder ob der Verkehrswert in entsprechender Anwendung der §§ 9, 11 des Bewertungsgesetzes (BewG) nach dem Stichtagsprinzip mit dem gemeinen Wert des Anteils im Zeitpunkt der Veräußerung (ohne Berücksichtigung außergewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse) zu berücksichtigen ist, könnte in einem künftigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Das gilt auch für die von der Klägerin als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage, ob latente Ertragsteuern, die auf den veräußerten GmbH-Anteilen lasten, bei der Bestimmung des Verkehrwerts der veräußerten Anteile wertmindernd zu berücksichtigen sind, oder ob dieser Umstand in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG außer Betracht zu bleiben hat.

Der Senat kann offen lassen, ob es sich hierbei um klärungsbedürftige Rechtsfragen handelt, oder ob sie aufgrund der vorliegenden BFH-Rechtsprechung zu § 16 Abs. 3 EStG als geklärt angesehen werden können. Für die Fälle des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG hat der BFH entschieden, dass der gemeine Wert der ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter unter Beachtung des § 9 Abs. 2 BewG zu ermitteln ist (BFH-Urteile vom 27. Februar 1985 I R 235/80, BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456, und vom 2. Februar 1990 III R 173/86, BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497). Die Klägerin hat in ihrer Beschwerdebegründung keine Gesichtspunkte vorgetragen, die es gebieten könnten, bei der Ermittlung des Verkehrswerts einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 EStG abweichend von der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 3 EStG zu verfahren.

Die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage kann jedoch dahinstehen, da sie in einem künftigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte. Jedenfalls bei einem Sachverhalt, wie er vom FG festgestellt wurde, stimmt der Verkehrswert der veräußerten Anteile mit ihrem gemeinen Wert im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Klägerin überein.

Im Streitfall sind nach übereinstimmender Ansicht der Beteiligten und des FG bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG die Anschaffungskosten der Klägerin für die veräußerten GmbH-Anteile mit dem gemeinen Wert dieser Anteile im Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung (Betriebsaufgabe; vgl. § 16 Abs. 3 EStG) zu berücksichtigen. Diesen Wert hat das für die Gewinnfeststellung der Erbengemeinschaft zuständige Finanzamt mit 200 000 DM (50 v.H. von insgesamt 400 000 DM) ermittelt und auf dieser Grundlage den Aufgabegewinnanteil der Klägerin durch bestandskräftigen Feststellungsbescheid  mit 350 000 DM (400 000 DM ./. 50 000 DM Buchwert der Anteile) festgestellt. Zwischen dem Erwerb der Anteile im Wege der Erbauseinandersetzung über das Betriebsvermögen des Erblassers vom 19. Mai 1987 und der Weiterveräußerung von 50 v.H. der Anteile an die Miterben der Klägerin (1. Juni 1987) lag nur ein Zeitraum von ca. zwei Wochen. Innerhalb dieses Zeitraums ist unstreitig keine Wertminderung der Anteile eingetreten.

Der gemeine Wert von Wirtschaftsgütern, die im Rahmen einer Betriebsaufgabe in das Privatvermögen überführt werden (§ 16 Abs. 3 Satz 3 EStG 1987), ist nach § 9 Abs. 2 BewG zu ermitteln (BFH-Urteil in BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497, m.w.N.). Latente Ertragsteuerbelastungen, die auf den stillen Reserven von nach § 16 Abs. 3 EStG in das Privatvermögen übertragenen GmbH- Anteilen ruhen, sind bei der Wertermittlung nach §§ 9, 11 BewG nicht mindernd zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. Dezember 1989 II B 70/89, BFH/NV 1990, 643; Urteile vom 28. September 1988 I R 31/86, BFHE 155, 166, BStBl II 1989, 85; vom 2. Oktober 1991 II R 153/88, BFHE 166, 372, BStBl II 1992, 274; vom 12. Februar 1992 II R 113/88, BFHE 167, 170, BStBl II 1993, 268).

Da im Streitfall die Anschaffungskosten der Klägerin dem gemeinen Wert der Anteile i.S. von § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG 1987 entsprechen und in dem kurzen Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der Anteile unstreitig keine Wertveränderung eingetreten ist, muss auch der Verkehrswert, der als Vergleichsgröße bei der Ermittlung des voll entgeltlichen Anteils der teilentgeltlichen Anteilsübertragung heranzuziehen ist (vgl. zur Anwendung der sog. Trennungstheorie BFH-Urteil vom 17. Juli 1980 IV R 15/76, BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11), nach denselben Grundsätzen ermittelt werden, wie der gemeine Wert der Anteile nach § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG 1987. Anderenfalls, d.h. bei der von der Klägerin begehrten Minderung des Verkehrswerts um die latente Ertragsteuerbelastung der stillen Reserven des Betriebsvermögens der GmbH, käme es zu einem rechnerischen Veräußerungsverlust, den die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung der GmbH-Anteile tatsächlich nicht erzielt hat. Dieses Ergebnis wäre unvereinbar mit dem Zweck des § 17 Abs. 2 EStG, durch den nur tatsächlich zwischen Anschaffung und Veräußerung eingetretene Wertänderung einer wesentlichen Beteiligung steuerlich erfasst werden sollen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1444499

BFH/NV 2005, 2178

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Bild: Haufe Shop

    Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren