Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 31.01.1967 - VI B 30/66

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht, Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Beschwerden nach § 146 Abs. 3 oder § 128 Abs. 1 FGO sind nur gegen Entscheidungen zulässig, die das FG bereits erlassen hat. Verzögert das FG eine beantragte Streitwertfestsetzung gemäß § 146 Abs. 1 Satz 2 FGO, so gibt es keine Untätigkeitsbeschwerde an den BFH.

 

Normenkette

FGO § 146 Abs. 3, § 128 Abs. 1, § 46; GG Art. 19 Abs. 4

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat über die Klage durch Urteil vom 28. Juni 1966 entschieden. Das Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Steuerpflichtigen (Stpfl.) am 30. Juli 1966 zugestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Stpfl. voll auferlegt. Am 4. August 1966 beantragte der Bevollmächtigte beim FG, den Wert des Streitgegenstandes festzusetzen. Nachdem der Bevollmächtigte am 12. August 1966 die Akten des FG eingesehen und festgestellt hatte, daß das FG eine Streitwertfeststellung noch nicht getroffen hatte, legte er am gleichen Tage Beschwerde beim FG ein und erklärte, sein Auftraggeber laufe Gefahr, daß infolge der Säumigkeit des FG der BFH die Revision wegen Nichterreichens der Streitwertsumme als unzulässig ansehe; eine Streitwertfeststellung müsse wie das Urteil selbst von allen mitwirkenden Richtern unterschrieben werden; das sei aber infolge Urlaubs der Richter bis zum Ablauf der Revisionsfrist nicht mehr möglich. Das FG beschloß am 12. September 1966, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Am gleichen Tage setzte es den Streitwert auf 55.577 DM fest.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 128 Abs. 1 FGO ist gegen Entscheidungen des FG, die nicht Urteile oder Vorbescheide sind, und gegen Entscheidungen des Vorsitzenden die Beschwerde gegeben. Das FG hatte über den Antrag des Stpfl. auf Festsetzung des Streitwerts noch nicht entschieden. Die Festsetzung des Streitwerts ist kein nach § 105 Abs. 2 FGO notwendiger Bestandteil eines Urteils. Der Streitwert wird nach § 146 Abs. 1 Satz 2 FGO nur festgesetzt, wenn das Gericht das für angemessen hält oder wenn ein Beteiligter es beantragt. Die Streitwertfestsetzung kann mit dem Urteil verbunden werden. Sie kann aber auch später in einem besonderen Beschluß ergehen (Ziemer-Birkholz, Anmerkung 1 zu § 146 FGO). Hat das FG den Streitwert im Urteil oder in einem besonderen Beschluß festgesetzt, so kann seine Entscheidung mit der Beschwerde angefochten werden (§ 146 Abs. 3 FGO).

Ein Beschluß über die Streitwertfestsetzung kann nicht durch eine Beschwerde erzwungen werden. §§ 128 Abs. 1 und 146 Abs. 3 FGO lassen nur Beschwerden gegen Entscheidungen des FG oder seines Vorsitzenden zu, die bereits ergangen sind. Bei Verzögerung von solchen Entscheidungen ist in der FGO kein Rechtsbehelf vorgesehen. Die FGO hat zwar die von der Rechtsprechung des BFH für das bis zum 31. Dezember 1965 geltende Recht der AO auf Grund von Artikel 19 Abs. 4 GG entwickelte Untätigkeitsklage in § 46 FGO gesetzlich geregelt. Dieser Rechtsbehelf gilt aber nur bei Verzögerung von Verwaltungsakten der Verwaltungsbehörden. Eine Untätigkeitsbeschwerde bei Verzögerung von richterlichen Entscheidungen kennt die FGO nicht. Einen solchen Rechtsbehelf gab es auch vor dem Inkrafttreten der FGO nicht. Der BFH hatte bereits im Urteil III 229/62 U vom 26. Oktober 1962 (BFH 76, 131, BStBl III 1963, 47) eine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, mit der der Steuerpflichtige die ungebührliche Verzögerung einer richterlichen Entscheidung des FG geltend gemacht hatte. Er führte aus, Artikel 19 Abs. 4 GG gewähre lediglich richterlichen Schutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt, gelte aber nicht im richterlichen Verfahren.

Im übrigen besteht auch kein Bedürfnis für Beschwerden der hier in Frage stehenden Art. Der Stpfl. meint, er benötige die Streitwertfestsetzung zur Bestimmung der Streitwertgrenze nach § 115 Abs. 1 FGO. Er übersieht dabei aber, daß die Streitwerte im Klageverfahren und im Revisionsverfahren nicht notwendig übereinstimmen und im übrigen die Streitwertfestsetzung des FG den BFH nicht bindet. Der BFH muß vielmehr gemäß §§ 115 Abs. 1, 124 FGO nach den Anträgen der Revisionsbegründung selbst prüfen, ob der Streitwert die maßgebende Grenze von 1.000 DM übersteigt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412446

BStBl III 1967, 292

BFHE 1967, 108

BFHE 88, 108

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Prozessrecht: Richter müssen in Video-Gerichtsverhandlung sichtbar sein
Videokonferenz (1)
Bild: Pexels

Der Anspruch auf vorschriftsmäßige Besetzung eines Gerichts ist verletzt, wenn nicht sämtliche Richter während einer Video-Gerichtsverhandlung sichtbar sind. Die technische Ausstattung der Verfahrensbeteiligten liegt allein in deren Verantwortung.


Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
Bild: Haufe Shop

Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


BFH IV B 81/67
BFH IV B 81/67

  Leitsatz (amtlich) Gegen die Kostenverfügung des Kostenbeamten ist auch dann eine Beschwerde nur bei Zulassung statthaft, wenn nur der Ansatz des Streitwertes streitig ist.  Normenkette FGO § 148 Abs. 3 S. 2, § 115 Abs. 2, §§ 128, 140 Abs. ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren