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BFH Beschluss vom 30.11.2001 - III B 141/01 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Formelle Beschwer; Keine Klageerweiterung im NZB-Verfahren

 

Leitsatz (NV)

  1. Hat das Finanzgericht dem Klageantrag des Klägers in vollem Umfang entsprochen, fehlt es für ein Beschwerdeverfahren des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision an der Zulässigkeitsvoraussetzung der formellen Beschwer.
  2. Eine Beschwer kann der Kläger auch nicht durch eine Klageerweiterung begründen; denn die Erweiterung des Klagebegehrens ist in der Revisionsinstanz kraft Gesetzes ausgeschlossen. Dies gilt in gleicher Weise, wenn der Kläger auf einen während des Klageverfahrens fallengelassenen Klageantrag zurückgreift.
 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1, § 123 S. 1

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist durch das finanzgerichtliche Urteil nicht beschwert. Denn das Finanzgericht hat dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag des Klägers in vollem Umfang entsprochen (vgl. zur besonderen Zulässigkeitsvoraussetzung der formellen Beschwer Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 28. Juni 1990 V R 110/87, BFH/NV 1991, 203, 204). Eine Erweiterung des Klagebegehrens in der Revisionsinstanz ist indes nach § 123 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig, und zwar selbst dann, wenn der Kläger in der Revisionsinstanz auf einen während des Klageverfahrens fallengelassenen Klagantrag ―hier auf die ursprünglich begehrte Zusammenveranlagung― zurück greift (vgl. BFH-Beschluss vom 15. April 1991 XI R 34/89, BFH/NV 1991, 829). Die aufgeworfene Rechtsfrage wäre danach in einem künftigen Revisionsverfahren auch nicht klärungsfähig.

Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 1.Halbsatz FGO nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 674552

BFH/NV 2002, 526

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